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Beschluss

B 4 AS 137/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widersprüche gegen Bescheide, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden sind, sind im Kostenentscheid jenes Verfahrens zu berücksichtigen; eine gesonderte Erstattung nach § 63 SGB X kommt insoweit nicht in Betracht. • Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann die Einlegung von Widersprüchen veranlassen; ob dies zu einem Erstattungsanspruch nach § 63 SGB X führt, hängt davon ab, ob die Bescheide Gegenstand eines früheren Gerichtsverfahrens waren. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die vorgebrachte Sachrüge zur grundsätzlichen Bedeutung die Darlegungspflichten nicht erfüllt; eine bloße Divergenzbehauptung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung über Widersprüche bei vorangegangenem Gerichtsverfahren (§ 63 SGB X, § 193 SGG) • Widersprüche gegen Bescheide, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden sind, sind im Kostenentscheid jenes Verfahrens zu berücksichtigen; eine gesonderte Erstattung nach § 63 SGB X kommt insoweit nicht in Betracht. • Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann die Einlegung von Widersprüchen veranlassen; ob dies zu einem Erstattungsanspruch nach § 63 SGB X führt, hängt davon ab, ob die Bescheide Gegenstand eines früheren Gerichtsverfahrens waren. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die vorgebrachte Sachrüge zur grundsätzlichen Bedeutung die Darlegungspflichten nicht erfüllt; eine bloße Divergenzbehauptung genügt nicht. Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft und erhielten für Anfang 2006 mehrere Änderungsbescheide über Alg II mit unterschiedlichen Zahlbeträgen. Sie rügten wiederholt die fehlerhafte Einkommensberücksichtigung für Januar 2006 und legten Widersprüche ein. Der Beklagte nahm mehrfach Änderungen vor und wies einige Widersprüche als unzulässig zurück mit der Begründung, die Bescheide seien nach § 86 SGG Gegenstand eines Vorverfahrens geworden. Parallel war ein klageförmiges Verfahren anhängig, in dem der Beklagte schließlich den Anspruch anerkannte. Die Kläger suchten in einem eigenen Verfahren Kostenerstattung nach § 63 SGB X für die Widersprüche; das SG wies ab, das LSG bestätigte mit der Begründung, Kosten seien im anderen Verfahren zu entscheiden und § 63 SGB X setze den Erfolg des Widerspruchs voraus. Gegen die Nichtzulassung der Revision beim LSG wendeten sich die Kläger mit Beschwerde an das BSG. • Anwendbare Normen: § 63 SGB X (Erstattung der notwendigen Auslagen bei erfolgreichem Widerspruch), § 41 SGB X (Erstattung bei unrichtiger Rechtsbelehrung), § 86 SGG (Vorverfahren), § 193 SGG (Kostenentscheidung in verbundenen Verfahren). • Das LSG hat zutreffend entschieden, dass Widersprüche, die Gegenstand eines früheren Gerichtsverfahrens geworden sind, im Kostenentscheid dieses Verfahrens mitentschieden werden; eine gesonderte Erstattung nach § 63 SGB X kommt insoweit nicht in Betracht. • Die Frage, ob eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zur Erstattungsfähigkeit nach § 63 SGB X führt, ist anhand der Rechtsprechung des BSG zu beantworten: Ist kein vorheriges Gerichtverfahren gegeben, kann ein gesondertes Verfahren nach § 63 SGB X möglich sein; besteht ein vorheriges Verfahren, sind die Kosten dort zu entscheiden. • Das LSG hat zudem festgestellt, dass im konkreten Fall ein anderes Klageverfahren anhängig war, in dem über die Kosten der Widersprüche hätte mitentschieden werden können; die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. • Die Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG war unbegründet, weil die Kläger die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht erfüllten und die behauptete Divergenz mit den Entscheidungen des BSG nicht gegeben war. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht angenommen, dass die Erstattung der Aufwendungen für Widersprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die Gegenstand eines anderen Gerichtsverfahrens waren, nicht in einem gesonderten § 63 SGB X-Verfahren zu entscheiden ist, sondern im Rahmen des bereits anhängigen Verfahrens zu berücksichtigen ist. Soweit die Kläger auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung abstellen, ändert dies nichts an der Zuständigkeit des anderen Verfahrens; eine gesonderte Kostenerstattung nach § 63 SGB X kommt nur in Betracht, wenn die Bescheide nicht zuvor Gegenstand eines Gerichtsverfahrens waren. Die Kläger tragen keine Kosten des Beschwerdeverfahrens. Somit bleibt die Kostenentscheidung des LSG und die Zurückweisung ihres Kostenerstattungsbegehrens in Kraft.