Urteil
B 12 R 17/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Prüfung nach § 7a SGB IV ist auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen; maßgeblich sind die tatsächliche Praxis und die im Einzelfall überwie-genden Merkmale.
• Hauswirtschaftliche Familienbetreuer können sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig sein; für die Abgrenzung sind insbesondere Eingliederung, Weisungsgebundenheit und Unternehmerrisiko zu würdigen (§ 7 Abs.1 SGB IV).
• Pflegedokumentationen, Teilnahme an Gruppenversicherungen oder dass Eckpunkte eines Einsatzes vorgegeben sind, sprechen allein nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung.
• Ein Verwaltungsakt, der ein zuvor festgestelltes Tatbestandselement durch ergänzende Feststellungen zum Vorliegen und Beginn der Versicherungspflicht vervollständigt, ersetzt den ersten Verwaltungsakt und ist gesamtrechtswidrig überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Keine Versicherungspflicht bei hauswirtschaftlicher Familienbetreuung: Gesamtwürdigung ergibt Selbstständigkeit • Bei Prüfung nach § 7a SGB IV ist auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen; maßgeblich sind die tatsächliche Praxis und die im Einzelfall überwie-genden Merkmale. • Hauswirtschaftliche Familienbetreuer können sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig sein; für die Abgrenzung sind insbesondere Eingliederung, Weisungsgebundenheit und Unternehmerrisiko zu würdigen (§ 7 Abs.1 SGB IV). • Pflegedokumentationen, Teilnahme an Gruppenversicherungen oder dass Eckpunkte eines Einsatzes vorgegeben sind, sprechen allein nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung. • Ein Verwaltungsakt, der ein zuvor festgestelltes Tatbestandselement durch ergänzende Feststellungen zum Vorliegen und Beginn der Versicherungspflicht vervollständigt, ersetzt den ersten Verwaltungsakt und ist gesamtrechtswidrig überprüfbar. Die Klägerin betreibt bundesweit Vermittlung und Organisation privater Pflege- und Betreuungsdienste. Die Beigeladene zu 1. absolvierte eine von der Klägerin angebotene Unterweisung, meldete ein Gewerbe "Hauswirtschaftliche Betreuung" an und erbrachte vom 18.1.2001 bis 1.7.2002 im Rahmen wiederkehrender bis zu 14-tägiger Einsätze hauswirtschaftliche Betreuung für Kunden der Klägerin. Einsatzaufträge wurden telefonisch erteilt; die Beigeladene konnte Einsätze ablehnen, abbrechen oder verlängern und stellte nach Einsätzen Rechnungen auf Basis pauschaler Tagessätze. Die Deutsche Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht wegen Beschäftigung fest; nach Widerspruch hob das Sozialgericht diese Bescheide auf. Das Landessozialgericht änderte das Urteil zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass die Beigeladene nicht beschäftigungsverhältnismäßig eingegliedert war. Die Rentenversicherung legte Revision ein. • Revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die Beigeladene wegen Beschäftigung bei der Klägerin versicherungspflichtig war; andere mögliche Versicherungstatbestände (z. B. Selbstständigenrentenversicherung) sind nicht Gegenstand des Verfahrens (§ 7a SGB IV). • Maßstab ist § 7 Abs.1 SGB IV: Abhängige Beschäftigung setzt eine persönliche Eingliederung und ein umfassendes Weisungsrecht in Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit voraus; Selbstständigkeit kennzeichnet sich u. a. durch Unternehmerrisiko und Gestaltungsspielraum. • Das LSG hat aufgrund unangegriffener Feststellungen fehlerfrei gewürdigt, dass die Beigeladene nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert war: keine ständige Dienstbereitschaft, keine Einbindung in Dienstpläne, keine faktische Weisungs- oder Kontrollbefugnis der Klägerin über Art und Durchführung der Einsätze. • Dass die Klägerin Eckpunkte der Einsätze vorgab, Pflegedokumentationen geführt wurden oder eine Gruppenversicherung angeboten war, reicht nicht aus, um persönliche Abhängigkeit oder Eingliederung in den Betrieb zu begründen; diese Umstände sind nur Indizien und wurden hier durch andere Umstände überlagert. • Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen bejaht: Risiko von Verdienstausfall bei Kundeninsolvenz (vereinbarter Selbstbehalt), Ausbildungs- und Reisekostenrisiken sowie die Möglichkeit, Vergütungshöhe durch Verhandlungen zu beeinflussen. • Die Beigeladene hatte erhebliche Freiheiten bei Annahme, Gestaltung, Abbruch und Verlängerung von Einsätzen und konnte ihr Entgelt durch Gestaltung des Einsatzumfangs beeinflussen; dies spricht für eine selbstständige Tätigkeit. • Der ergänzende Bescheid der Beklagten, der Versicherungspflicht und deren Beginn feststellte, ersetzt den ursprünglichen Bescheid und ist im gerichtlichen Verfahren überprüfbar; die gesamten Bescheide sind rechtswidrig, weil die tatsächlichen Verhältnisse Selbstständigkeit ergeben. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Entscheidungen des LSG und SG, wonach die Beigeladene in den streitigen Zeiträumen nicht als abhängig Beschäftigte der Klägerin versicherungspflichtig war, bleiben bestehen. Die Verwaltungsbescheide der Beklagten sind rechtswidrig aufgehoben. Der Senat bestätigt die umfassende Gesamtwürdigung des LSG: Mangels Eingliederung und persönlichen Weisungsrechts sowie wegen des angenommenen Unternehmerrisikos überwiegen die Merkmale der Selbstständigkeit. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren; sonstige Kosten sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt.