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Urteil

B 5 R 18/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorzeitigem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist der in § 77 SGB VI geregelte Zugangsfaktor entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu mindern. • § 77 Abs. 2 S.1 Nr.3 SGB VI ermöglicht die Kürzung des Zugangsfaktors für jeden Kalendermonat, in dem die Rente vor Ablauf des maßgeblichen Alters bezogen wird. • § 264c SGB VI in Verbindung mit der bis 31.12.2007 geltenden Anlage 23 konkretisiert für vor 1.1.2004 beginnende Erwerbsminderungsrenten das anstelle des 60. Lebensjahres maßgebliche Alter. • Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten ist verfassungsgemäß. • Die Beklagte hat den Zugangsfaktor des Klägers korrekt mit 0,967 berechnet.
Entscheidungsgründe
Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrente: Kürzung nach §77 SGB VI zulässig (Zugangsfaktor 0,967) • Bei vorzeitigem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist der in § 77 SGB VI geregelte Zugangsfaktor entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu mindern. • § 77 Abs. 2 S.1 Nr.3 SGB VI ermöglicht die Kürzung des Zugangsfaktors für jeden Kalendermonat, in dem die Rente vor Ablauf des maßgeblichen Alters bezogen wird. • § 264c SGB VI in Verbindung mit der bis 31.12.2007 geltenden Anlage 23 konkretisiert für vor 1.1.2004 beginnende Erwerbsminderungsrenten das anstelle des 60. Lebensjahres maßgebliche Alter. • Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten ist verfassungsgemäß. • Die Beklagte hat den Zugangsfaktor des Klägers korrekt mit 0,967 berechnet. Der Kläger, geboren April 1963, bezog wegen voller Erwerbsminderung eine Rente mit Beginn 1.11.2001. Die Rentenversicherung bewilligte die Rente und setzte zur Berechnung einen verminderten Zugangsfaktor an; zunächst 0,949, später nach Gewährung der Rente ab 1.11.2001 0,967. Der Kläger begehrte gerichtlich die Berechnung der Rente mit dem ungeminderten Zugangsfaktor 1,0. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht stattgab der Berufung und setzte den Zugangsfaktor auf 1,0 fest. Die Beklagte legte Revision ein und rügte die Auslegung und Anwendung des § 77 SGB VI sowie von § 264c SGB VI. • Revisionsgerichtliche Prüfung ergab, dass § 77 SGB VI den Zugangsfaktor als Bestandteil der Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte regelt; der Zugangsfaktor bemisst sich nach dem Alter bei Rentenbeginn und bestimmt, ob Entgeltpunkte voll oder anteilig zu berücksichtigen sind (§77 SGB VI). • Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt für noch nicht zuvor berücksichtigte Entgeltpunkte gemäß §77 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB VI eine Verminderung um 0,003 für jeden Kalendermonat, in dem die Rente vor der Vollendung des in Betracht kommenden Alters (regelmäßig 63, abweichend nach §264c SGB VI und Anlage 23 früherer Maßstab) in Anspruch genommen wird. • Für vor dem 1.1.2004 beginnende Erwerbsminderungsrenten bestimmt §264c SGB VI iVm Anlage 23, welches Alter an die Stelle der Vollendung des 60. Lebensjahres tritt; hiervon ausgehend ergibt sich beim Kläger eine Reduzierung um 0,033 (elf Monate à 0,003), also ein Zugangsfaktor von 0,967. • Die verfassungsrechtliche Überprüfung steht dem Kürzungsmechanismus nicht entgegen; die Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. • Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Normen stützen die Auslegung, dass eine Kürzung bis zu einem Minimum von 0,892 möglich ist; im vorliegenden Fall ist die konkret angewandte Kürzung jedoch deutlich geringer und daher rechtmäßig. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente mit Zugangsfaktor 1,0. Die Beklagte hat den Zugangsfaktor entsprechend §77 SGB VI in Verbindung mit §264c SGB VI und der bis 31.12.2007 geltenden Anlage 23 zutreffend mit 0,967 angesetzt, wodurch die Rentenhöhe korrekt berechnet wurde. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen; die Beteiligten tragen ihre Kosten nicht gegeneinander.