OffeneUrteileSuche
Urteil

B 5 RS 8/10 R

BSG, Entscheidung vom

24mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ansprüche nach dem AAÜG setzen voraus, dass am relevanten Stichtag eine auf bundesrechtlicher Grundlage erworbene Versorgungsberechtigung oder fingierte Anwartschaft vorlag. • Für eine fingierte Anwartschaft nach VO-AVItech müssen kumulativ persönliche, sachliche und betriebliche Voraussetzungen vorliegen; die betriebliche Voraussetzung verlangt einen tatsächlichen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. • Vorbereitungstätigkeiten oder vorgelagerte Planungsleistungen begründen keine Zugehörigkeit zu einem Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne der VO-AVItech; maßgeblich ist die unmittelbare industrielle Massenproduktion.
Entscheidungsgründe
Keine fiktive AVItech‑Anwartschaft bei Planungsbetrieb ohne Produktionscharakter • Ansprüche nach dem AAÜG setzen voraus, dass am relevanten Stichtag eine auf bundesrechtlicher Grundlage erworbene Versorgungsberechtigung oder fingierte Anwartschaft vorlag. • Für eine fingierte Anwartschaft nach VO-AVItech müssen kumulativ persönliche, sachliche und betriebliche Voraussetzungen vorliegen; die betriebliche Voraussetzung verlangt einen tatsächlichen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. • Vorbereitungstätigkeiten oder vorgelagerte Planungsleistungen begründen keine Zugehörigkeit zu einem Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne der VO-AVItech; maßgeblich ist die unmittelbare industrielle Massenproduktion. Der Kläger (Jg. 1953), Diplom‑/Hochschulingenieur, war vom 1.3.1979 bis 30.6.1990 beim VEB W. C., Kombinatsbetrieb Projektierung, tätig. Er begehrt die Feststellung, diese Zeit sowie das dabei erzielte Arbeitsentgelt seien Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech). Eine formelle Versorgungszusage bestand nicht. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Sozialgericht Cottbus wies die Klage ab; das Landessozialgericht verurteilte die Beklagte in Berufung zur Feststellung der Zeiten und Entgelte und nahm eine fingierte Zugehörigkeit an. Streitpunkt war insbesondere, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers als volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens iS der einschlägigen VO‑AVItech zu qualifizieren sei. Die Beklagte reichte Revision ein und rügte insbesondere eine fehlerhafte Auslegung der betrieblichen Voraussetzung. • Anwendbare Anspruchsgrundlage ist § 8 AAÜG; danach hat der Versorgungsträger auf Antrag die Zeiten der Zugehörigkeit und das erzielte Arbeitsentgelt festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. • Das AAÜG gilt nur für Ansprüche oder Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu den in Anlage genannten Zusatzversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben wurden; fingierte Anwartschaften sollen nur Ersatzzustände ersetzen, wenn ein entsprechendes System konkret Bestand hatte. • Bundesrechtlich sind Anspruch und Anwartschaft zu unterscheiden: Anspruch ist das Vollrecht auf Leistung, Anwartschaft eine noch unvollständige Rechtsposition bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. • Der Kläger hatte am 1.8.1991 weder einen Anspruch noch eine fingierte Anwartschaft nach § 1 AAÜG, weil er in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen war und daher keine danach zu fingierende Rechtsposition verloren haben konnte. • Die VO‑AVItech und ihre Durchführungsbestimmung verlangen kumulativ persönliche (Berufsbezeichnung), sachliche (Ausübung entsprechender Tätigkeit) und betriebliche Voraussetzungen (Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder gleichgestelltem Betrieb). • Maßgeblich für die betriebliche Voraussetzung ist, dass der Betrieb selbst unmittelbare industrielle Massenproduktion von Bauleistungen betreibt; bloße Vorbereitung, Planungs‑ oder vorgelagerte Tätigkeiten genügen nicht. • Nach den Feststellungen des LSG handelte es sich beim Kombinatsbetrieb Projektierung um einen Planungs‑/Vorbereitungsbetrieb ohne eigenen Produktionscharakter; damit fehlt die betriebliche Voraussetzung und folglich die fingierte Zugehörigkeit zur AVItech. • Eine Zurückverweisung ist nicht erforderlich, weil bereits das Fehlen der betrieblichen Voraussetzung den Anspruch ausschließt. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten und Arbeitsentgelt zur AVItech, weil am maßgeblichen Stichtag die für eine fingierte Anwartschaft nach VO‑AVItech erforderliche betriebliche Voraussetzung (ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw. ein gleichgestellter Betrieb mit unmittelbarer Produktionsleistung) nicht vorlag. Vorbereitungstätigkeiten und Planungsleistungen des Kombinatsbetriebs begründen keine Zugehörigkeit zum versorgungsrechtlich relevanten Produktionsbetrieb. Daher besteht kein Feststellungsanspruch nach § 8 AAÜG.