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Beschluss

B 1 KR 1/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rücknahme der Klage im Revisionsverfahren entscheidet der Senat, der in der Hauptsache zuständig war, über die Kosten. • Bei Klagerücknahme findet nach §197a Abs.1 SGG entsprechend §155 Abs.2 VwGO die gesetzliche Kostenfolge Anwendung; ein außergerichtlicher Vergleich kann diese gerichtliche Kostenentscheidung nicht gegenüber dem Gericht abändern. • Außergerichtliche Kosten und Beteiligung an Gerichtskosten sind nur zu erstatten, wenn die Beteiligten Anträge hierzu gestellt haben (§162 Abs.3 VwGO). • Der Streitwert für Streitigkeiten um die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung nach §116b Abs.2 SGB V bemisst sich pauschal mit 60.000 Euro, wenn keine näheren Anhaltspunkte bestehen.
Entscheidungsgründe
Kostentragung bei Klagerücknahme im Revisionsverfahren; Unabänderlichkeit der gesetzlichen Kostenfolge • Bei Rücknahme der Klage im Revisionsverfahren entscheidet der Senat, der in der Hauptsache zuständig war, über die Kosten. • Bei Klagerücknahme findet nach §197a Abs.1 SGG entsprechend §155 Abs.2 VwGO die gesetzliche Kostenfolge Anwendung; ein außergerichtlicher Vergleich kann diese gerichtliche Kostenentscheidung nicht gegenüber dem Gericht abändern. • Außergerichtliche Kosten und Beteiligung an Gerichtskosten sind nur zu erstatten, wenn die Beteiligten Anträge hierzu gestellt haben (§162 Abs.3 VwGO). • Der Streitwert für Streitigkeiten um die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung nach §116b Abs.2 SGB V bemisst sich pauschal mit 60.000 Euro, wenn keine näheren Anhaltspunkte bestehen. Der Kläger ist niedergelassener Frauenarzt. Die Beigeladene zu 1. ist Trägerin eines Schwerpunktkrankenhauses; der Freistaat bestimmte sie nach §116b Abs.2 SGB V zur ambulanten Versorgung bestimmter Tumorpatientinnen. Das Sozialgericht hob den Bescheid teilweise auf und wies die Klage insoweit ab. Beigeladene zu 1. und Beklagter legten Sprungrevision ein und schlossen außergerichtlich einen Vergleich mit dem Kläger, wonach dieser die Klage zurücknimmt und Kostentragungen geregelt werden sollten. Der Kläger nahm im Revisionsverfahren die Klage zurück und beantragte Streitwertfestsetzung. Der Senat musste über Kosten und Streitwert entscheiden, bevor die Senatszuständigkeit abschließend geklärt war. • Zuständigkeit: Erledigt sich die Hauptsache vor Klärung der Senatszuständigkeit, trifft der Spruchkörper, der in der Hauptsache angerufen war, die Nebenentscheidungen. • Anwendbare Normen und Wirkung der Klagerücknahme: Nach §197a Abs.1 SGG sind die Vorschriften der VwGO entsprechend anzuwenden; bei Klagerücknahme greift ausschließlich §155 Abs.2 VwGO, wonach der Kläger die Kosten zu tragen hat; §161 Abs.2 VwGO findet bei Klagerücknahme keine Anwendung (§197a Abs.1 SGG Satz2). • Unabänderlichkeit durch außergerichtlichen Vergleich: Die gesetzliche Kostenfolge kann nicht durch einen außergerichtlichen Vergleich mit Wirkung gegenüber dem Gericht abgeändert werden; abweichende Regelungen bleiben innerlich zwischen den Parteien möglich, ändern aber nicht den gerichtlichen Kostenausspruch. • Schutz vor Umgehung: Würde man außergerichtliche Vereinbarungen mit Wirkung gegenüber dem Gericht zulassen, entstünden unklare Kostenteilungen und ein Anreiz, durch geringere Gerichtsgebühren kostengünstig gerichtliche Entscheidungen über Kosten zu erlangen. • Kostenverteilung zu Drittbeteiligten: Beigeladene zu 2. bis 7. sind von Kostenerstattungen ausgeschlossen, weil sie keine Anträge gestellt haben (§162 Abs.3 VwGO). • Streitwertfestsetzung: Nach §197a Abs.1 SGG i.V.m. §§42,47,52,63 GKG bemisst sich der Streitwert für eine §116b- Streitsache mangels konkreter Anhaltspunkte pauschal mit 60.000 Euro (Bewertung: 5.000 Euro je Quartal für drei Jahre). Der Kläger trägt die Kosten in allen Rechtszügen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. sind nicht zu erstatten. Die vertragliche oder außergerichtliche Vereinbarung zwischen den Parteien, die eine abweichende Kostenverteilung vorsieht, ändert nichts an der gerichtlichen Kostenentscheidung nach §197a Abs.1 SGG i.V.m. §155 Abs.2 VwGO; solche Abreden bleiben insoweit nur für das Innenverhältnis der Parteien wirksam. Der Senat hat die Kostenentscheidung getroffen und den Streitwert des Revisionsverfahrens auf 60.000 Euro festgesetzt, weil für die streitige Bestimmung nach §116b Abs.2 SGB V keine konkreteren Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse vorlagen. Damit trägt der Kläger die gerichtlichen Kosten, während die weiteren Beigeladenen mangels Antragsstellung nicht an Kosten beteiligt werden.