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Urteil

B 14 AS 94/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG, das vor Antragstellung zufließt, ist im SGB II-Verfahren als Vermögen, nicht als Einkommen zu behandeln. • Für die Zuordnung als Einkommen oder Vermögen maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antragseingangs gemäß § 37 SGB II. • Übersteigt das zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Vermögen nicht den Grundfreibetrag (§ 12 Abs.2 Nr.1 SGB II), ist es bei der Leistungsberechnung nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Überbrückungsgeld vor Antragstellung: Zuordnung als Vermögen, nicht leistungsmindernd • Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG, das vor Antragstellung zufließt, ist im SGB II-Verfahren als Vermögen, nicht als Einkommen zu behandeln. • Für die Zuordnung als Einkommen oder Vermögen maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antragseingangs gemäß § 37 SGB II. • Übersteigt das zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Vermögen nicht den Grundfreibetrag (§ 12 Abs.2 Nr.1 SGB II), ist es bei der Leistungsberechnung nicht zu berücksichtigen. Der Kläger war bis 26.3.2008 in Haft und erhielt bei Entlassung Überbrückungsgeld in Höhe von 1794 Euro; unmittelbar danach suchte er eine Entwöhnungsklinik mit Unterkunft und Verpflegung auf. Am 28.3.2008 beantragte er Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter lehnte Leistungen für den Zeitraum 28.3. bis 22.4.2008 wegen des Überbrückungsgeldes ab und rechnete dieses als einmaliges Einkommen an; später bewilligte es Leistungen ab 23.4.2008 unter Anrechnung verbleibender Beträge und kürzte Leistungen wegen kostenloser Verpflegung. Der Kläger klagte; das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter zur Bewilligung für 28.3. bis 22.4.2008. Das LSG bestätigte nach Beweisaufnahme, dass das Überbrückungsgeld vor Antragstellung verbraucht worden sei und wies die Berufung des Jobcenters zurück. Der Beklagte legte Revision ein, die das Bundessozialgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Das Jobcenter ist als Beteiligter gemäß § 70 Nr.1 SGG bzw. den einschlägigen SGB-II-Regelungen beteiligt und ein gesetzlicher Eintritt als Rechtsnachfolger stellt keine unzulässige Klageänderung dar. • Verfahrensgegenstand: Streitgegenstand sind die Bescheide vom 20.5. und 24.6.2008 (Widerspruchsbescheid 7.8.2008) und die Frage, ob für 28.3.–22.4.2008 SGB-II-Leistungen zu gewähren sind. • Rechtliche Einordnung des Überbrückungsgeldes: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antragseingangs (§ 37 SGB II). Beträge, die vor Antragstellung zufließen, sind grundsätzlich als Vermögen zu qualifizieren, während Zugänge nach Antragstellung als Einkommen i.S. von § 11 SGB II gelten. • Anwendung auf den Fall: Das Überbrückungsgeld war dem Kläger bereits am Tag der Antragstellung zugeflossen und überstieg den für die Leistungsermittlung relevanten Grundfreibetrag (§ 12 Abs.2 Nr.1 SGB II) nicht; daher durfte es nicht als Einkommen nach § 11 SGB II angerechnet werden. • Zweckbestimmung von § 51 StVollzG: Die gesetzliche Zweckbestimmung (Sicherung des Lebensunterhalts in den ersten vier Wochen nach Haftentlassung) ändert nichts an der entscheidenden Zuordnungsregel des SGB II; die Rechtsprechung des BSG ordnet nach dem Zuflusszeitpunkt, nicht nach der Zweckbestimmung. • Folgen für den Leistungsanspruch: Da das Überbrückungsgeld als vor Antragstellung vorhandenes Vermögen den Freibetrag nicht übersteigt, bestand Hilfebedürftigkeit und damit Anspruch auf Leistungen für den streitigen Zeitraum. • Kosten: Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; das LSG-Urteil, mit dem dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 28.3.–22.4.2008 ohne Anrechnung des Überbrückungsgeldes zuerkannt wurden, bleibt bestehen. Begründend hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass das Überbrückungsgeld am Zeitpunkt der Antragstellung als Vermögen zu werten war und den maßgeblichen Grundfreibetrag nicht überschritt, sodass es bei der Leistungsberechnung nicht zu berücksichtigen war. Die Zweckbestimmung des Überbrückungsgeldes nach § 51 StVollzG führt nicht zu einer anderen Behandlung im SGB-II-Verfahren. Deshalb bestand Hilfebedürftigkeit des Klägers und Anspruch auf Arbeitslosengeld II für den streitigen Zeitraum. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.