OffeneUrteileSuche
Urteil

B 9 SB 6/10 R

BSG, Entscheidung vom

9mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 145 Abs.1 S.5 Nr.2 SGB IX gewährt nur bestimmten, abschließend benannten Gruppen die kostenlose Wertmarke; eine analoge Ausdehnung auf Taschengeldempfänger im Maßregelvollzug ist unzulässig. • Der Tatbestand "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII" ist weit auszulegen und erfasst auch Leistungen, die in entsprechender Anwendung des SGB XII gewährt werden, jedoch nicht Leistungen, die ihren Rechtsgrund ausschließlich im Maßregelvollzugsrecht haben. • Die unterschiedliche Zuordnung von Leistungsberechtigten zu unterschiedlichen Sicherungssystemen (Sozialhilferecht vs. Maßregelvollzug) rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung unter dem Gesichtspunkt des Art.3 Abs.1 GG; keine Verfassungswidrigkeit liegt vor.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf kostenfreie Wertmarke für Taschengeldempfänger im Maßregelvollzug • § 145 Abs.1 S.5 Nr.2 SGB IX gewährt nur bestimmten, abschließend benannten Gruppen die kostenlose Wertmarke; eine analoge Ausdehnung auf Taschengeldempfänger im Maßregelvollzug ist unzulässig. • Der Tatbestand "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII" ist weit auszulegen und erfasst auch Leistungen, die in entsprechender Anwendung des SGB XII gewährt werden, jedoch nicht Leistungen, die ihren Rechtsgrund ausschließlich im Maßregelvollzugsrecht haben. • Die unterschiedliche Zuordnung von Leistungsberechtigten zu unterschiedlichen Sicherungssystemen (Sozialhilferecht vs. Maßregelvollzug) rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung unter dem Gesichtspunkt des Art.3 Abs.1 GG; keine Verfassungswidrigkeit liegt vor. Der Kläger (Jahrgang 1966) ist schwerbehindert (GdB 100, Merkzeichen G und B) und seit April 2006 aufgrund eines Strafurteils in einem psychiatrischen Krankenhaus im Maßregelvollzug untergebracht. Er erhält dort nach § 11 Nds MVollzG ein monatliches Taschengeld, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des ehemaligen § 35 Abs.2 SGB XII richtet. Im Dezember 2007 beantragte er beim beklagten Land die Ausstellung einer kostenlosen Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im Personenverkehr; der Antrag wurde abgelehnt, weil er nicht zu den in § 145 Abs.1 S.5 Nr.2 SGB IX genannten Leistungsempfängern gehöre. SG und LSG gaben der Klage statt und wandten die genannte Vorschrift analog an. Das Land erhob Revision beim Bundessozialgericht mit dem Antrag, die Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen. • Rechtsgrundlage ist § 145 Abs.1 S.1–3 und S.5 Nr.2 SGB IX in der geltenden Fassung; auf die Zeit der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. • Wortlaut, Systematik, Zweck und Gesetzesgeschichte sprechen dafür, den Begriff "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII" weit zu verstehen; er kann auch Leistungen erfassen, die in entsprechender Anwendung des SGB XII gewährt werden. • Die Regelung über die kostenlose Ausgabe der Wertmarke ist aber abschließend und privilegiert nur solche, die dem System des Sozialhilferechts zuzuordnen sind oder Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII erhalten. • Systematisch ist die Befreiung als soziale Vergünstigung des Schwerbehindertenrechts ausgestaltet; der Gesetzgeber wollte begünstigte Personenkreise nach dem System des Sozialhilferechts bestimmen, nicht nach anderen Sicherungssystemen. • § 11 Nds MVollzG begründet keinen unmittelbaren Anspruch nach dem SGB XII und ordnet keine entsprechende Anwendung des SGB XII an; es fehlt an materieller Gleichstellung der Maßregelvollzugspersonen mit Sozialhilfeempfängern. • Der Maßregelvollzug ist ein eigenständiges, landesrechtlich geregeltes Sicherungssystem mit anderem Zweck (Resozialisierung) und überwiegend durch die Vollzugseinrichtung finanzierter Versorgung; daher stehen Maßregelvollzugsempfänger Sozialhilfeempfängern nicht im Wesentlichen gleich. • Mangels Regelungslücke ist eine richterliche Analogie ausgeschlossen; eine Ausdehnung der Norm auf Taschengeldempfänger im Maßregelvollzug wäre rechtsfortbildend und unzulässig. • Die unterschiedliche Behandlung verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG; das Willkürverbot ist gewahrt, da die Zuordnung zu verschiedenen Sicherungssystemen sachliche Gründe liefert. Die Revision des beklagten Landes ist erfolgreich; die Vorinstanzenurteile werden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke nach § 145 Abs.1 S.5 Nr.2 SGB IX, weil sein Taschengeld nach § 11 Nds MVollzG keine Leistung "nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII" im hier maßgeblichen Sinne darstellt und er materiell nicht dem System des Sozialhilferechts zuzuordnen ist. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, weil die Norm abschließend ist und keine Regelungslücke besteht. Die unterschiedliche Rechtslage der im Maßregelvollzug Untergebrachten gegenüber Sozialhilfeempfängern ist sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; deshalb ist die Abweisung der Klage rechtmäßig.