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Beschluss

B 9 SB 6/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Landessozialgericht verletzte seine tatrichterliche Sachaufklärungspflicht, indem es wiederholte Beweisanträge der Klägerin auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unbegründet zurückwies. • Wenn der Sachverhalt medizinische Unklarheiten aufweist und die Beteiligte Beweiserhebung beantragt, muss das Gericht alle vernünftigerweise verfügbaren Ermittlungsmöglichkeiten nutzen, insbesondere ein fachärztliches Gutachten einholen. • Bei Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann das Bundessozialgericht das Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterlassen ärztlicher Begutachtung • Das Landessozialgericht verletzte seine tatrichterliche Sachaufklärungspflicht, indem es wiederholte Beweisanträge der Klägerin auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unbegründet zurückwies. • Wenn der Sachverhalt medizinische Unklarheiten aufweist und die Beteiligte Beweiserhebung beantragt, muss das Gericht alle vernünftigerweise verfügbaren Ermittlungsmöglichkeiten nutzen, insbesondere ein fachärztliches Gutachten einholen. • Bei Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann das Bundessozialgericht das Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverweisen. Die 1953 geborene Klägerin begehrt die Rücknahme bestandskräftiger Entscheidungen der Beklagten nach § 44 SGB X und die Feststellung eines GdB von mindestens 50 sowie des Merkzeichens G rückwirkend ab 1.1.2000. Die Beklagte hatte zunächst einen GdB von 30 (01.01.2000) festgestellt, in einem späteren Verfahren wurde ein GdB von 40 ab 05.03.2002 anerkannt. Ein von der Beklagten erklärtes Teilanerkenntnis, ab 19.06.2003 einen GdB von 50 festzustellen, wurde von der Klägerin nicht angenommen. Nach weiteren Ablehnungsbescheiden und erfolglosen Verfahren wies das LSG die Klage ab, ohne ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Klägerin rügte wiederholt, dass die Funktionsstörungen der Wirbelsäule nicht ausreichend aufgeklärt seien und beantragte die Einholung ärztlicher Gutachten. Sie legte zahlreiche Befundunterlagen vor und verwies auf amtsärztliche Untersuchungen in einem anderen Sozialverfahren, die erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen bestätigen sollten. • Zulässigkeit: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und begründet den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. • Darlegungsanforderung: Auch nicht rechtskundig vertretene Beteiligte müssen substantiiert darlegen, dass sie im Berufungsverfahren Beweisanträge gestellt haben und welche weiteren Ermittlungen sie für erforderlich halten; dies hat die Klägerin getan. • Pflicht zur Sachaufklärung: Das LSG hat seine tatrichterliche Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) verletzt, weil es wiederholte sinngemäße Beweisanträge der Klägerin auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Funktionsstörungen der Wirbelsäule ohne hinreichende Begründung ablehnte. • Erforderlichkeit des Gutachtens: Angesichts widersprüchlicher ärztlicher Stellungnahmen und der vorgelegten Befundunterlagen musste das Gericht objektiv gehalten sein, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären und ein unabhängiges fachärztliches Gutachten einzuholen (§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO). • Rechtsfolgenverknüpfung: Das Unterlassen der weiteren Ermittlungen stellt einen Verfahrensfehler dar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; bei durchgeführter Beweiserhebung wäre möglicherweise eine günstigere Entscheidung für die Klägerin möglich gewesen. • Rückverweisung: Nach § 160a Abs. 5 SGG hob das BSG das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.08.2010 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. Begründet wurde dies damit, dass das LSG seine Sachaufklärungspflicht verletzt hat, indem es wiederholte Beweisanträge der Klägerin auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Funktionsstörungen der Wirbelsäule ohne hinreichende Begründung zurückwies. Aufgrund der unaufgeklärten medizinischen Lage und der vorgelegten widersprüchlichen Befundberichte hätte das LSG ein unabhängiges Gutachten einholen müssen, bevor es den Anspruch verneinte. Das Verfahren ist daher erneut aufzuklären; das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.