OffeneUrteileSuche
Urteil

B 9 SB 7/10 R

BSG, Entscheidung vom

20mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, die faktisch laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB XII erhalten, gehören zum begünstigten Personenkreis des § 145 Abs.1 Satz5 Nr.2 SGB IX und sind von der Entrichtung des Eigenanteils für die Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung befreit. • Anspruch auf Erstattung eines rechtsgrundlos entrichteten Eigenanteils (hier 60 Euro) richtet sich nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, wenn die Behörde den Betrag zu Unrecht einbehalten hat. • Der Begriff „für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII" ist weiter auszulegen und umfasst auch Leistungen, die in entsprechender Anwendung des SGB XII gewährt werden oder faktisch an Sozialhilfeempfängern gleichgestellte Leistungsbezieher fließen. • § 9 Abs.1 AsylbLG als Regelung der Gesetzeskonkurrenz schließt nicht zwingend die Anwendung der Vergünstigung des § 145 Abs.1 Satz5 Nr.2 SGB IX auf alle AsylbLG-Leistungsberechtigten aus; maßgeblich sind faktischer Leistungszufluss und Systemzuordnung.
Entscheidungsgründe
Erstattung des Eigenanteils für Wertmarke: AsylbLG-Bezieher zählen zum begünstigten Kreis nach §145 SGB IX • Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, die faktisch laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB XII erhalten, gehören zum begünstigten Personenkreis des § 145 Abs.1 Satz5 Nr.2 SGB IX und sind von der Entrichtung des Eigenanteils für die Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung befreit. • Anspruch auf Erstattung eines rechtsgrundlos entrichteten Eigenanteils (hier 60 Euro) richtet sich nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, wenn die Behörde den Betrag zu Unrecht einbehalten hat. • Der Begriff „für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII" ist weiter auszulegen und umfasst auch Leistungen, die in entsprechender Anwendung des SGB XII gewährt werden oder faktisch an Sozialhilfeempfängern gleichgestellte Leistungsbezieher fließen. • § 9 Abs.1 AsylbLG als Regelung der Gesetzeskonkurrenz schließt nicht zwingend die Anwendung der Vergünstigung des § 145 Abs.1 Satz5 Nr.2 SGB IX auf alle AsylbLG-Leistungsberechtigten aus; maßgeblich sind faktischer Leistungszufluss und Systemzuordnung. Der Kläger, als schwerbehinderter Inhaber des Merkzeichens "G" und seit 1.7.2009 Leistungsbezieher nach §2 Abs.1 AsylbLG iVm SGB XII, beantragte im Juli 2009 eine kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung. Die zuständige Behörde lehnte mit Bescheid und Widerspruchsbescheid ab mit der Begründung, der Kläger gehöre nicht zu den in §145 Abs.1 Satz5 Nr.2 SGB IX genannten Begünstigten. Nach Klageerhebung erwarb der Kläger die Wertmarke gegen Zahlung eines Eigenanteils von 60 Euro und verlangte sodann die Erstattung dieses Betrags. Das Sozialgericht gab der Klage statt; das Landessozialgericht verurteilte die Beklagte zur Erstattung von 60 Euro. Die Beklagte legte Revision ein, mit dem Vorwurf, §145 Abs.1 Satz5 Nr.2 SGB IX sei abschließend auszulegen und schließe AsylbLG-Bezieher aus. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig; die Klage war als kombinierte Anfechtungs- und unechte Leistungsklage zulässig, die Klageänderung auf Kostenerstattung war verfahrensrechtlich unschädlich. • Erstattungsanspruch: Rechtsgrund für die Rückforderung ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch; ein spezialgesetzlicher Erstattungsanspruch nach §145 SGB IX besteht nicht. • Auslegung §145 Abs.1 Satz5 Nr.2 SGB IX: Innerhalb der Wortlautgrenzen ist ein weites Verständnis des Tatbestands angemessen. "Für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII" umfasst auch Leistungen, die in entsprechender Anwendung des SGB XII gewährt werden oder faktisch an Sozialhilfeempfängern gleichstehende Bezieher. • Begriff des "Erhaltens": Entscheidend ist der faktische Zufluss der Leistung; es genügt, dass der Kläger die AsylbLG-Leistungen faktisch erhält bzw. erhalten hat. • Verhältnis zu §9 AsylbLG: §9 Abs.1 AsylbLG regelt die Gesetzeskonkurrenz mit dem SGB XII, schließt aber nicht allgemein die Anwendung der Vergünstigung des §145 SGB IX aus. Aus Gesetzesmaterialien ergibt sich kein eindeutiger Wille des Gesetzgebers, AsylbLG-Bezieher generell von der Befreiung auszunehmen. • Systematische und teleologische Erwägungen: Zweck der Befreiung ist die Erfassung einkommensschwacher Personen, die zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts Leistungen der öffentlichen Fürsorge erhalten; insoweit ist die Gleichstellung faktisch am SGB-XII-System orientierter AsylbLG-Bezieher gerechtfertigt und verfassungskonform. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger hatte das Merkzeichen "G", erhielt faktisch laufende Leistungen nach §2 Abs.1 AsylbLG iVm §§27 ff. SGB XII und stand Sozialhilfeempfängern im Wesentlichen gleich; somit durfte die Behörde keinen Eigenanteil verlangen und hat den eingezogenen Betrag rechtsgrundlos vereinnahmt. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte war verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum der gültigen Wertmarke die Wertmarke ohne Entrichtung des Eigenanteils auszugeben; da die Behörde den Eigenanteil von 60 Euro zu Unrecht entgegengenommen hat, besteht ein Erstattungsanspruch des Klägers nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die angefochtenen Entscheidungen sind zu Recht, weil Leistungsbezieher nach §2 Abs.1 AsylbLG, die faktisch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB XII erhalten oder diesen faktisch gleichstehen, nach §145 Abs.1 Satz5 Nr.2 SGB IX von der Zahlung des Eigenanteils befreit sind. Dem Kläger sind daher die 60 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.