Urteil
B 13 R 78/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Grundsätze zur Prüfung von Erwerbsminderung nach der früheren Rechtslage gelten auch für § 43 SGB VI nF fort; es bleibt bei der Erforderlichkeit einer individuellen Prüfung, ob unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts Erwerbstätigkeit möglich ist.
• Kann ein Versicherter trotz qualitativer Einschränkungen noch Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich ausüben, genügt in der Regel die pauschale Benennung von Arbeitsfeldern; bei ernsthaften Zweifeln an der Einsetzbarkeit ist eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen.
• Liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, besteht regelmäßig die Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit.
Entscheidungsgründe
Fortgeltung individueller Prüfmaßstäbe bei Erwerbsminderungsrenten (§ 43 SGB VI) • Die Grundsätze zur Prüfung von Erwerbsminderung nach der früheren Rechtslage gelten auch für § 43 SGB VI nF fort; es bleibt bei der Erforderlichkeit einer individuellen Prüfung, ob unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts Erwerbstätigkeit möglich ist. • Kann ein Versicherter trotz qualitativer Einschränkungen noch Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich ausüben, genügt in der Regel die pauschale Benennung von Arbeitsfeldern; bei ernsthaften Zweifeln an der Einsetzbarkeit ist eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. • Liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, besteht regelmäßig die Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit. Der 1964 geborene Kläger, ehemals Instandhaltungsmechaniker und später Lkw-Fahrer, erlitt 2004 einen Arbeitsunfall mit Amputation des linken Unterarms und später einen Herzinfarkt; er bezieht Unfallversicherungsleistungen. Er beantragte Rente wegen Erwerbsminderung; die Rentenversicherung lehnte ab. Das Sozialgericht sprach eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, weil der Kläger nur leichte Arbeiten mit Einschränkungen ausüben könne und eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege, sodass konkrete Verweisungstätigkeiten erforderlich seien. Das Landessozialgericht hob dies auf und verneinte Erwerbsminderung, weil der Kläger nach Sachverständigenfeststellungen zu mindestens sechs Stunden Arbeit unter üblichen Bedingungen fähig sei und qualitative Einschränkungen einer Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegenstünden. Der Kläger rügte in der Revision Verletzung von § 43 SGB VI und verlangte die Rückverweisung zur erneuten Prüfung. • Anwendbare Norm ist § 43 SGB VI nF; Rentenanspruch setzt voraus, dass der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein kann (mindestens sechs Std. täglich bei teilweiser Erwerbsminderung). • Die bisherigen BSG-Grundsätze zur Benennung von Verweisungstätigkeiten (§§ 1246, 1247 RVO, frühere §§ 43,44 SGB VI aF) gelten fort: Es ist zu prüfen, ob mit dem individuellen Restleistungsvermögen Erwerbseinkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielbar ist. • Bei bloß qualitativen Einschränkungen, die dennoch die üblichen Verrichtungen ungelernt erlernter Tätigkeiten zulassen, genügt regelmäßig die Benennung von Arbeitsfeldern oder Tätigkeiten der Art nach (kleines Benennungsgebot). • Bestehen ernsthafte Zweifel an der betrieblichen Einsetzbarkeit bzw liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, greift die Rückausnahme: dann ist mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit typischen Anforderungsmerkmalen zu benennen. • Wortlaut und Gesetzesbegründung des § 43 SGB VI nF widersprechen nicht der Fortgeltung dieser Rechtsprechung; Ziel des Gesetzgebers war nicht die Abschaffung der individuellen Prüfung, sondern die Abgrenzung von Arbeitsmarkt- und Invaliditätsrisiko. • Praktische Handhabung: zweistufige Prüfung empfohlen — zunächst Feststellung, ob das Restleistungsvermögen typische Verrichtungen für ungelerntes Tätigkeitsfeld erlaubt; nur bei anhaltenden Zweifeln vertiefte Prüfung und gegebenenfalls Benennung konkreter Verweisungstätigkeiten. • Im vorliegenden Fall ermöglichen die Feststellungen des LSG keine abschließende Entscheidung, ob der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann oder ob eine konkrete Verweisungstätigkeit erforderlich ist; deshalb war Zurückverweisung an das LSG geboten. Die Revision des Klägers hat Erfolg; das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 30.09.2009 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Entscheidungsgrund ist, dass auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend geklärt werden kann, ob der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein kann oder ob wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist. Das Landessozialgericht hat deshalb die erforderlichen weiteren Feststellungen nachzuholen: zunächst, ob das verbleibende Restleistungsvermögen typische Verrichtungen für arbeitsmarkttypische Tätigkeiten erlaubt; bleibt dies fraglich, sind konkrete Verweisungstätigkeiten mit ihren Anforderungsmerkmalen zu benennen und zu prüfen, ob der Kläger diese mit seiner fachlichen Qualifikation und unter den üblichen Arbeitsbedingungen ausüben und damit ein Erwerbseinkommen erzielen kann. Abschließend hat das LSG auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.