Beschluss
B 14 AS 45/11 B
BSG, Entscheidung vom
5mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht genügt.
• Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung sind darzulegen, welche offenstehenden Rechtsfragen vorliegen, warum sie klärungsbedürftig sind und dass das Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (§ 160 Abs. 2 SGG).
• Rechts- und Verfahrensrügen sind in der Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn sie die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen; bloße Rügen der Entscheidungsschärfe oder tatrichterlichen Würdigung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht genügt. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung sind darzulegen, welche offenstehenden Rechtsfragen vorliegen, warum sie klärungsbedürftig sind und dass das Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (§ 160 Abs. 2 SGG). • Rechts- und Verfahrensrügen sind in der Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn sie die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen; bloße Rügen der Entscheidungsschärfe oder tatrichterlichen Würdigung genügen nicht. Der Kläger bezog Leistungen nach SGB II für den Zeitraum 1.8.2007 bis 31.3.2008, deren Höhe zwischen den Parteien strittig war. Der Beklagte hob nach Widerspruch den Bewilligungsbescheid auf, weil der Kläger Vermögen aus einem Aktienpaket nicht berücksichtigt hatte. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab; das LSG sah den Kläger wegen des Aktienvermögens nicht hilfebedürftig und stellte eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschangabe fest. Der Kläger richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision und rügt grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zu einer älteren BSG-Entscheidung und Verfahrensfehler. Das BSG prüft nur, ob die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht erfüllt (§ 160a Abs. 4 SGG). • Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung ist konkret darzulegen, welche Rechtsfragen offen sind, warum sie klärungsbedürftig sind und dass das Revisionsverfahren Abhilfe erwarten lässt; dies hat der Kläger nicht geleistet (§ 160 Abs. 2 SGG). • Die Behauptung einer Divergenz zur BSG-Entscheidung vom 15.4.2008 wurde nicht substantiiert dargelegt; es fehlt an Darlegungen, dass das LSG-Urteil hiervon abweicht. • Bezüglich der Frage der groben Fahrlässigkeit versäumte der Kläger, darzulegen, welche konkreten Rechtsfragen zum anzulegenden Sorgfaltsmaßstab ungeklärt wären; die tatrichterliche Würdigung ist der Revisionsinstanz regelmäßig entzogen. Nennung relevanter Normen: §§ 7, 9, 12 SGB II; § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X; §§ 160, 160a, 193 SGG; § 103 SGG. • Verfahrensrügen wegen angeblich unzureichender Sachverhaltsaufklärung nach § 103 SGG sind unzulässig, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, er habe Beweisanträge bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten; formelle Anforderungen an die Geltendmachung von Beweisanträgen wurden nicht erfüllt. • Rüge eines Gehörsverstoßes ist ebenfalls nicht substantiiert; teilweise räumt der Kläger selbst ein, dass bestimmte Fragen nicht entscheidungserheblich waren, und es fehlt an der erforderlichen Abgrenzung zu Beweisanträgen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern grundsätzliche Rechtsfragen offenstehen oder eine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht, und es fehlen konkrete Ausführungen zum anwendbaren Sorgfaltsmaßstab bei der Prüfung grober Fahrlässigkeit. Verfahrensrügen sind ebenfalls nicht ausreichend substantiiert, insbesondere fehlt der Vortrag zur Aufrechterhaltung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung. Folglich ist die Beschwerde ohne Erfolg und außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.