Urteil
B 8 SO 21/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Übernahme privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 Abs. 5 SGB XII ist die Höhe der zu tragenden Beiträge nicht automatisch auf die Beträge beschränkt, die für ALG-II-Bezieher in der gesetzlichen Kranken- bzw. sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wären.
• § 12 Abs. 1c Satz 6 Halbsatz 2 VAG und die darauf gestützten Beschränkungen des SGB II finden im Regelfall keine unmittelbare Anwendung auf die Leistungsbemessung nach § 32 Abs. 5 SGB XII.
• Das Sozialgericht muss vor einer materiellen Entscheidung die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen, insbesondere zur Dauer des Bescheids, zum erfassten Leistungszeitraum und zur individuellen Bedürftigkeit der Beteiligten.
• Bei Ehegatten ist zu prüfen, ob für jeden Ehegatten gesondert eine Leistung gewährt oder versagt wurde; ein formaler Gesamtbescheid darf nicht übersehen lassen, dass unterschiedliche Entscheidungen getroffen worden sind.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Begrenzung privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 Abs. 5 SGB XII • Bei der Übernahme privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 Abs. 5 SGB XII ist die Höhe der zu tragenden Beiträge nicht automatisch auf die Beträge beschränkt, die für ALG-II-Bezieher in der gesetzlichen Kranken- bzw. sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wären. • § 12 Abs. 1c Satz 6 Halbsatz 2 VAG und die darauf gestützten Beschränkungen des SGB II finden im Regelfall keine unmittelbare Anwendung auf die Leistungsbemessung nach § 32 Abs. 5 SGB XII. • Das Sozialgericht muss vor einer materiellen Entscheidung die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen, insbesondere zur Dauer des Bescheids, zum erfassten Leistungszeitraum und zur individuellen Bedürftigkeit der Beteiligten. • Bei Ehegatten ist zu prüfen, ob für jeden Ehegatten gesondert eine Leistung gewährt oder versagt wurde; ein formaler Gesamtbescheid darf nicht übersehen lassen, dass unterschiedliche Entscheidungen getroffen worden sind. Die 1939 geborene Klägerin und ihr Ehemann (1936) begehren ab 1.1.2009 Grundsicherungsleistungen nach SGB XII. Der Beklagte berücksichtigte bei der Leistungsberechnung die Kosten ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung nur in Höhe der Beiträge, die ALG-II-Bezieher in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung zahlen würden; Leistungen für den Ehemann wurden wegen eines den Bedarf übersteigenden Einkommens abgelehnt. Das Sozialgericht Ulm wies die Klagen ab mit der Begründung, die Angemessenheit sei in gleicher Weise wie beim SGB II zu beurteilen. Die Kläger rügten Revision mit dem Vorbringen, zumindest halbierte Basistarifbeiträge seien angemessen. Der Senat hielt die Revisionen für begründet, weil dem SG wesentliche tatsächliche Feststellungen fehlten und die rechtliche Übertragung der SGB-II-Beschränkungen auf § 32 SGB XII nicht ohne weiteres zulässig sei. • Zulässigkeit: Die Sprungrevisionen sind zulässig; die Zustimmung des Beklagten zur Sprungrevision genügt. • Zurückverweisung: Mangels erforderlicher tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden; die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen (§ 170 SGG). • Gegenstand und Umfang: Das SG hat nicht festgestellt, welcher Bescheid und welcher Leistungszeitraum Gegenstand der Klage sind; es ist zu klären, ob Folgebescheide einbezogen sind und ob für beide Ehegatten ein einheitlicher Leistungsanspruch besteht. • Systematik und Auslegung: § 32 Abs. 5 SGB XII sieht die Übernahme angemessener Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen vor; anders als beim SGB II besteht keine Versicherungspflicht kraft Leistungsbezugs, sodass eine direkte Anwendung und Beschränkung nach § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG bzw. § 110 Abs. 2 SGB XI nicht ohne Weiteres erfolgt. • Individuelle Bemessung: Die Höhe der zu übernehmenden Beiträge bemisst sich nach dem individuellen Versicherungsverhältnis und nicht danach, was bei Versicherungspflicht zu zahlen wäre; daher ist ohne Feststellungen offen, ob und in welchem Umfang die in SGB-II-Regelungen enthaltenen Beschränkungen analog gelten. • Konsequenzen für die Bedürftigkeitsprüfung: Bei zusammensetzbaren Leistungsansprüchen ist zunächst zu prüfen, ob der Ehemann durch sein Einkommen den Bedarf deckt (ggf. nach Abzug tatsächlich gezahlter privater Beiträge nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII); nur bei verbleibender Bedürftigkeit kommt § 32 Abs. 5 SGB XII zur Anwendung. • Offenheit rechtlicher Kriterien: Der Senat sieht von einer generellen Entscheidung über die konkreten Angemessenheitskriterien ab, weil die notwendigen Feststellungen fehlen; dies ist Sache des SG in der Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Revisionen der Kläger werden teilweise stattgegeben: Das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27.01.2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Inhaltlich hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass die Übernahme privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 Abs. 5 SGB XII nicht automatisch auf die Beiträge beschränkt ist, die ALG-II-Empfänger in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung zahlen; § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG und die darauf bezogenen SGB-II-Beschränkungen finden im Regelfall keine unmittelbare Anwendung. Das Sozialgericht hat nun umfassend festzustellen, welchen Bescheid und Leistungszeitraum die Klagen erfassen, die individuellen Versicherungsverhältnisse und die konkrete Bedürftigkeit der Eheleute sowie, gegebenenfalls getrennt für die Klägerin und den Kläger, die angemessene Höhe der zu übernehmenden Beiträge. Danach hat das Sozialgericht über die Leistungshöhe für die Klägerin und die Ablehnung gegenüber dem Kläger zu entscheiden und gegebenenfalls Kosten zuzuweisen.