OffeneUrteileSuche
Urteil

B 14 AS 121/10 R

BSG, Entscheidung vom

63mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Fälligkeit einer Heizkostennachforderung während eines Bewilligungszeitraums sind die gesamten nachgeforderten, nach § 2 HeizkostenV abgerechneten Kosten als berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II zu übernehmen. • Eine Heizkostenabrechnung nach HeizkostenV, die Verbrauchs- und Wohnflächenanteile kombiniert, begründet keine "konkrete Erfassung der Warmwasserkosten" im Sinne der engen Rechtsprechung des BSG; daher ist ein pauschaler Abzug über die in der Regelleistung enthaltene Warmwasserpauschale hinaus nicht gerechtfertigt. • Vorauszahlungen, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit geleistet wurden, führen nicht zu weiteren nachträglichen Abzügen (fiktiven Warmwasserpauschalen) von nachgeforderten Heizkosten, wenn die Nachforderung in einem Bewilligungsmonat entsteht. • Die Angemessenheit der Heizkosten ist vom Träger zu rügen, bevor er die tatsächlichen Kosten kürzt; fehlt eine vorherige Kostensenkungsaufforderung, sind die tatsächlichen Kosten in voller Höhe zu übernehmen.
Entscheidungsgründe
Heizkostennachforderung während Bewilligungszeitraum: gesamte nachgeforderte Kosten sind übernahmefähig • Bei Fälligkeit einer Heizkostennachforderung während eines Bewilligungszeitraums sind die gesamten nachgeforderten, nach § 2 HeizkostenV abgerechneten Kosten als berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II zu übernehmen. • Eine Heizkostenabrechnung nach HeizkostenV, die Verbrauchs- und Wohnflächenanteile kombiniert, begründet keine "konkrete Erfassung der Warmwasserkosten" im Sinne der engen Rechtsprechung des BSG; daher ist ein pauschaler Abzug über die in der Regelleistung enthaltene Warmwasserpauschale hinaus nicht gerechtfertigt. • Vorauszahlungen, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit geleistet wurden, führen nicht zu weiteren nachträglichen Abzügen (fiktiven Warmwasserpauschalen) von nachgeforderten Heizkosten, wenn die Nachforderung in einem Bewilligungsmonat entsteht. • Die Angemessenheit der Heizkosten ist vom Träger zu rügen, bevor er die tatsächlichen Kosten kürzt; fehlt eine vorherige Kostensenkungsaufforderung, sind die tatsächlichen Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Der Kläger, Bezieher von Leistungen nach dem SGB II mit Anspruch allein auf Kosten der Unterkunft und Heizung, bewohnte eine Wohnung mit zentraler Wärmeversorgung und zahlte monatliche Heizkostenvorauszahlungen. Für den Abrechnungszeitraum 1.6.2005–31.5.2006 stellte der Vermieter eine Nachforderung von 211,43 Euro. Der Beklagte bewilligte laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung, berücksichtigte aber bei der Nachforderung nicht die gesamte Summe, sondern kürzte unter anderem um Bestandteile der Warmwasserkosten. Das LSG bestätigte teilweise die Kürzung und ging davon aus, dass nach der Heizkostenverordnung erfasste Warmwasserkosten abzuziehen seien. Der Kläger widersprach und begehrte die Zahlung weiterer 52,85 Euro. Das BSG prüfte die Revision und die Rechtsfrage, ob nachgeforderte, nach HeizkostenV abgerechnete Kosten vollständig als Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen sind. • Revision des Klägers war zulässig und begründet; das LSG hat zwar zutreffend die Anspruchsgrundlagen (u.a. § 22 Abs.1, § 48 SGB X) herangezogen, aber die materielle Rechtsfrage falsch entschieden. • Zu prüfen war, ob die Nachforderung, deren Fälligkeit in den Bewilligungszeitraum fiel, als wesentliche Änderung i.S.v. § 48 SGB X zu mehr Leistungen führt; dies ist zu bejahen, weil mit der Fälligkeit ein zusätzlicher Bedarf entstanden ist. • Die Nachforderung ist grundsätzlich als laufende Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs.1 SGB II) und nicht als schuldtypische Verbindlichkeit (§ 22 Abs.5 SGB II) zu behandeln, soweit sie Fälligkeit während des Bewilligungszeitraums erreicht hat. • Eine Abzugsberechtigung für Warmwasserkosten über die in der Regelleistung bereits enthaltene Warmwasserpauschale hinaus kommt nicht in Betracht, weil die nach HeizkostenV kombinierte Verbrauchs-/Flächenabrechnung keine "konkrete Erfassung" der Warmwasserbereitung im engen Sinn begründet. • Von bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit geleisteten Vorauszahlungen dürfen keine weiteren fiktiven Abzüge vorgenommen werden; erhöhte tatsächliche Zahlungen oder Nachforderungen begründen im Zeitpunkt der Fälligkeit einen zusätzlichen Bedarf. • Die tatsächlichen Heizkosten sind in voller Höhe zu übernehmen, sofern ihre Angemessenheit nicht zuvor vom Träger gerügt und eine Kostensenkungsaufforderung nicht ausgesprochen worden ist (§ 22 Abs.1 Satz 3 SGB II entsprechend anzuwenden). Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; der Bescheid des Beklagten vom 15.06.2007 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2008) ist zu ändern. Der Beklagte ist zu verurteilen, dem Kläger weitere 52,85 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Begründend wurde festgestellt, dass die gesamte nachgeforderte Summe, die nach § 2 HeizkostenV abgerechnet wurde, als berücksichtigungsfähige Heizkosten nach § 22 Abs.1 SGB II zu übernehmen ist, keine weiteren Abzüge für (fiktive) Warmwasserpauschalen vorzunehmen sind und die Angemessenheit der Kosten nicht ohne vorherige Rüge durch den Träger geprüft werden kann. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.