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Urteil

B 14 AS 201/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nicht erwerbsfähige Sozialgeldempfängerinnen, die in eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II einbezogen sind, sind nicht ohne Weiteres von allen Freibetragsregelungen ausgeschlossen. • Besteht eine planwidrige Regelungslücke zwischen SGB II und SGB XII, ist eine entsprechende Anwendung der einschlägigen SGB‑XII‑Freibetragsnormen zulässig. • Bei nicht erwerbsfähigen Sozialgeldempfängern ist § 82 Abs. 3 SGB XII entsprechend anzuwenden und ein Absetzbetrag vom Erwerbseinkommen vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Anwendung des §82 Abs.3 SGB XII auf nicht erwerbsfähige Sozialgeldempfänger im SGB II • Nicht erwerbsfähige Sozialgeldempfängerinnen, die in eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II einbezogen sind, sind nicht ohne Weiteres von allen Freibetragsregelungen ausgeschlossen. • Besteht eine planwidrige Regelungslücke zwischen SGB II und SGB XII, ist eine entsprechende Anwendung der einschlägigen SGB‑XII‑Freibetragsnormen zulässig. • Bei nicht erwerbsfähigen Sozialgeldempfängern ist § 82 Abs. 3 SGB XII entsprechend anzuwenden und ein Absetzbetrag vom Erwerbseinkommen vorzunehmen. Die Klägerin, nicht erwerbsfähig, lebte mit zwei minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft und bezog Sozialgeld nach SGB II. Sie war kurzfristig erwerbstätig und erhielt für März 2009 Erwerbseinkommen. Das Jobcenter stellte für April 2009 Sozialgeld unter Anrechnung eines bereinigten Erwerbseinkommens ohne Gewährung des Grundfreibetrags fest. Die Klägerin focht dies an und beantragte, ihr höheres Sozialgeld ohne Berücksichtigung des Erwerbseinkommens zu gewähren. Das Sozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, Grundfreibeträge stünden nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu. Die Klägerin legte Revision ein. Das zentrale Streitbild war, ob und in welcher Höhe bei nicht erwerbsfähigen Sozialgeldempfängern Freibeträge vom Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind. • Die Revision war begründet; die Klägerin hat Anspruch auf höheres Sozialgeld (§ 28 SGB II), da die Freibetragsregelung des § 82 Abs.3 SGB XII entsprechend anzuwenden ist. • Die Regelungslage zeigt eine planwidrige Lücke: SGB II gewährt Grundfreibeträge nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, SGB XII sieht hingegen für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen Absetzbetrag vor; eine über 15‑jährige erwerbsunfähige Person in einer SGB‑II‑Bedarfsgemeinschaft bliebe sonst schutzlos. • Zur Vermeidung einer Gleichheitsverletzung ist § 82 Abs.3 SGB XII (30% des Einkommens, höchstens 50% des Eckregelsatzes) entsprechend anzuwenden; diese Norm verfolgt auch bei Nicht-Erwerbsfähigen eine Anreizfunktion und begrenzt zugleich Risiko einer gesundheitlichen Überforderung. • Der anzuwendende Freibetrag ist vom Bruttoeinkommen zu berechnen und ist unabhängig von anderen personenbezogenen Absetzbeträgen zu bestimmen; diese sind gesondert zu berücksichtigen. • Die Entscheidung des Sozialgerichts, wonach der Grundfreibetrag nach § 11 Abs.2 Satz2 SGB II der Klägerin nicht zusteht, bleibt richtig; maßgeblich ist jedoch die ergänzende Anwendung von § 82 Abs.3 SGB XII. • Folge: Das Jobcenter hat das Sozialgeld der Klägerin unter Abzug des nach § 82 Abs.3 SGB XII zu berechnenden Freibetrags neu zu berechnen; dies führt jedenfalls zu einem höheren Sozialgeld als bisher festgestellt. Die Revision der Klägerin war erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts und der Bescheid des Jobcenters wurden geändert. Die Klägerin hat Anspruch auf ein höheres Sozialgeld, weil bei ihr der Freibetrag des § 82 Abs.3 SGB XII entsprechend anzuwenden ist. Das Jobcenter ist verpflichtet, das Sozialgeld neu unter Berücksichtigung dieses Absetzbetrags vom Bruttoerwerbseinkommen zu berechnen. Ob das Erwerbseinkommen danach vollständig unberücksichtigt bleibt, richtet sich nach der konkreten Neuberechnung einschließlich eventuell weiterer Absetzbeträge. Das Jobcenter trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte.