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Beschluss

B 4 AS 169/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht die gesetzlich geforderten Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache enthält (§ 160a Abs. 2 SGG). • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung ist darzulegen: konkrete Rechtsfrage, abstrakte Klärungsbedürftigkeit, konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. • Das Revisionsverfahren soll daher nur zugelassen werden, wenn ersichtlich ist, dass das Revisionsgericht in der Sache entscheiden kann und die ausgesprochene Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus zu klären ist. • Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar; eine gesonderte Entscheidung des Landessozialgerichts über die Nichtzulassung ist endgültig.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig bei unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht die gesetzlich geforderten Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache enthält (§ 160a Abs. 2 SGG). • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung ist darzulegen: konkrete Rechtsfrage, abstrakte Klärungsbedürftigkeit, konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. • Das Revisionsverfahren soll daher nur zugelassen werden, wenn ersichtlich ist, dass das Revisionsgericht in der Sache entscheiden kann und die ausgesprochene Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus zu klären ist. • Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar; eine gesonderte Entscheidung des Landessozialgerichts über die Nichtzulassung ist endgültig. Die alleinstehende Klägerin erhielt vom Beklagten eine Aufforderung zur Kostensenkung ihrer Unterkunft mit Hinweis, ab 1.9.2009 nur noch 360 Euro als Bedarf anzuerkennen. Gegen dieses Schreiben legte sie Widerspruch ein; der Beklagte hielt die Kostensenkungsaufforderung nicht für einen Verwaltungsakt und wies den Widerspruch als unzulässig zurück. Im Klageverfahren behauptete die Klägerin, der Beklagte habe den Widerspruch durch sein Verhalten provoziert; der Beklagte bot daraufhin an, ein Drittel der Widerspruchskosten zu übernehmen. Das Sozialgericht wies die Klage ab, die Berufung wurde nicht zugelassen und vom LSG als unzulässig verworfen. Die Klägerin rügte grundsätzliche Bedeutung und begehrte Zulassung der Revision; das LSG lehnte ab und das BSG prüft die Beschwerde gegen diese Nichtzulassung. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG, weil sie keine konkrete Rechtsfrage hinreichend darlegt. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret darstellen: (1) die konkrete Rechtsfrage, (2) ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre konkrete Klärungsfähigkeit in dem Verfahren und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung). • Die vorliegende Beschwerde nennt keine konkrete Rechtsfrage; jedenfalls fehlen schlüssige Darlegungen, warum die Frage der Erstattungsfähigkeit von Widerspruchskosten bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung im konkreten Verfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig sei. • Das Revisionsgericht entscheidet nicht abstrakt; es muss erkennbar sein, dass es in der Sache entscheiden kann. Hier hat das LSG die Berufung aus Verfahrensgründen verworfen, sodass die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung des Revisionsgerichts nicht dargelegt sind. • Mangels formgerechter Begründung ist die Beschwerde nach § 160a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Begründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, insbesondere fehlen konkrete Ausführungen zur Rechtsfrage, ihrer Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit im konkreten Verfahren. Da das LSG die Berufung als unzulässig verworfen hat und damit keine Sachentscheidung traf, ist nicht dargelegt, weshalb das Revisionsgericht in der Sache entscheiden und die als grundsätzlichen bezeichneten Fragen klären sollte. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist endgültig; die Beteiligten haben einander im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.