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Urteil

B 11 AL 22/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verpflichtung zur Rückzahlung eines vor Verfahrenseröffnung gezahlten Eingliederungszuschusses ist keine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO. • § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfasst nur Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch Leistungen nach Verfahrenseröffnung begründet werden, um eine Gegenleistung für die Masse zu erzielen. • § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst nur Vermögensvermehrungen zugunsten der Masse, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Eingliederungszuschuss ist keine Masseverbindlichkeit nach §55 InsO • Die Verpflichtung zur Rückzahlung eines vor Verfahrenseröffnung gezahlten Eingliederungszuschusses ist keine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO. • § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfasst nur Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch Leistungen nach Verfahrenseröffnung begründet werden, um eine Gegenleistung für die Masse zu erzielen. • § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst nur Vermögensvermehrungen zugunsten der Masse, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der G-GmbH. Die Beklagte hatte der G-GmbH für die Beschäftigung des Arbeitnehmers S einen Eingliederungszuschuss für zwölf Monate ausgezahlt (34.848 DM). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30.9.2000. Die Beklagte hob daraufhin die Bewilligung auf und meldete einen Rückforderungsanspruch als Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO an. Der Kläger focht dies an und begehrte festzustellen, dass es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit handelt. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht gaben dem Kläger zumindest teilweise Recht; das LSG stellte fest, der Rückforderungsanspruch sei keine Masseverbindlichkeit. Die Beklagte ließ Revision zu den Fragen der Anwendbarkeit von § 55 Abs.1 Nr.1 und Nr.3 InsO zu. • Zulässigkeit: Das Feststellungsbegehren des Insolvenzverwalters ist zulässig, weil er ein berechtigtes Interesse an der Klärung hat, welche Forderungen Masseverbindlichkeiten sind (§ 53 InsO). • Anwendbarkeit § 55 Abs.1 Nr.1 InsO: Diese Vorschrift schützt Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch Leistungen nach Verfahrenseröffnung begründet werden und typischerweise eine Gegenleistung für die Masse bezwecken. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist lediglich Abwicklung eines vor der Verfahrenseröffnung bestehenden Rechtsverhältnisses und begründet keine Masseverbindlichkeit; es ist nicht erkennbar, dass die Handlung auf Erzielung einer Gegenleistung für die Masse gerichtet war. • Abgrenzung zu Schadensersatz: Auch wenn die Beklagte den Rückforderungsanspruch als eine Art Schadensersatz ansieht, ändert dies nichts daran, dass die Forderung der Abwicklung eines vorverfahrenlichen Rechtsverhältnisses zuzuordnen ist und nicht unter § 55 Abs.1 Nr.1 InsO fällt. • Anwendbarkeit § 55 Abs.1 Nr.3 InsO: Diese Vorschrift erfasst nur ungerechtfertigte Bereicherungen der Masse, die nach Eröffnung des Verfahrens zugeflossen sind. Die Auszahlung des Zuschusses und damit die Vermögensmehrung erfolgten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, weshalb § 55 Abs.1 Nr.3 InsO nicht eingreift. • Folgerung: Da weder Nr.1 noch Nr.3 des § 55 InsO einschlägig sind, liegt keine sonstige Masseverbindlichkeit vor; die Feststellung des LSG ist somit zutreffend. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Eingliederungszuschusses (34.848 DM) ist keine sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO, weil die Auszahlung und damit die Vermögensvermehrung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine auf Ertrag für die Masse gerichtete Handlung des Insolvenzverwalters war. Damit musste die Beklagte ihren Anspruch nicht als Masseforderung anmelden, sondern er ist der Insolvenztabelle zuzuordnen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.