Urteil
B 11 AL 7/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ist nicht ohne weiteres auf arbeitslose Frauen übertragbar; es gilt primär für Erwerbstätige.
• Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines ALG-Bescheids nach § 48 Abs. 1 SGB X sind konkrete Feststellungen dazu erforderlich, welche Beschäftigungen der Arbeitslosen nach § 121 SGB III objektiv zumutbar und rechtlich zulässig waren.
• Bei unsicherer Sachlage trifft die objektive Beweislast den Leistungsträger; die Aufhebung ist nur rechtmäßig, wenn die Behörde die Änderung der Verhältnisse zweifelsfrei darlegt.
• Ist möglich, dass die Krankenkasse leistungspflichtig wird; daher ist bei entsprechender Sachlage die Beiladung der Krankenkasse nach § 75 Abs. 2 SGG vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Mutterschutz-Beschäftigungsverbot und Verfügbarkeit Arbeitsloser: Auffangpflicht der Ermittlungen • Ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ist nicht ohne weiteres auf arbeitslose Frauen übertragbar; es gilt primär für Erwerbstätige. • Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines ALG-Bescheids nach § 48 Abs. 1 SGB X sind konkrete Feststellungen dazu erforderlich, welche Beschäftigungen der Arbeitslosen nach § 121 SGB III objektiv zumutbar und rechtlich zulässig waren. • Bei unsicherer Sachlage trifft die objektive Beweislast den Leistungsträger; die Aufhebung ist nur rechtmäßig, wenn die Behörde die Änderung der Verhältnisse zweifelsfrei darlegt. • Ist möglich, dass die Krankenkasse leistungspflichtig wird; daher ist bei entsprechender Sachlage die Beiladung der Krankenkasse nach § 75 Abs. 2 SGG vorzunehmen. Die Klägerin bezog seit 10.01.2009 Arbeitslosengeld. Am 11.05.2009 stellte ihr behandelnder Arzt ein Attest mit der Feststellung aus, ab sofort bestehe ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bis Beginn der Mutterschutzfrist am 15.08.2009. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 22.05.2009 die ALG-Bewilligung wegen Wegfalls der Verfügbarkeit ab 11.05.2009 auf; im Widerspruchsverfahren änderte sie dies später so, dass die Aufhebung nur ab 22.06.2009 gelten sollte. Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte zur ALG-Zahlung bis 14.08.2009; das Landessozialgericht bestätigte insoweit die Leistungspflicht für den Zeitraum ab 22.06.2009. Die Beklagte legte Revision ein und rügte unzureichende tatsächliche Feststellungen und die fehlende Beiladung der Krankenkasse. Das Bundessozialgericht verwies zurück, weil das LSG nicht hinreichend geklärt habe, inwieweit das ärztliche Attest das Aufnahmevermögen und die rechtliche Zulässigkeit bestimmter Tätigkeiten im Sinne von §§ 119, 121 SGB III betraf. • Anwendung des § 48 Abs. 1 SGB X: Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung ist für eine Aufhebung zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. • Rechtsanwendung des Mutterschutzrechts: § 3 Abs. 1 MuSchG richtet sich primär an in einem Arbeitsverhältnis stehende Frauen; ein unmittelbarer Übergang des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots auf Arbeitslose ist nicht ohne weitergehende Prüfung möglich. • Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 5 Nr. 1 und § 121 SGB III: Maßgeblich ist, welche Beschäftigungen objektiv zumutbar und rechtlich zulässig sind (Können und Dürfen). Ein ärztlich attestiertes Beschäftigungsverbot kann allenfalls Indizwirkung für die Leistungsfähigkeit haben; entscheidend sind konkrete Feststellungen zum Umfang der Einschränkungen und zum Kreis der nicht zulässigen Tätigkeiten. • Erforschungspflicht des Gerichts/Behörde: Das LSG hätte klären müssen, ob die Klägerin auf dem für sie zumutbaren Arbeitsmarkt andere Tätigkeiten ausüben konnte und durfte; hierzu sind ggf. weitere Ermittlungen oder ein ärztliches Sachverständigengutachten erforderlich. • Beweislast: Kann nach Ausschöpfung aller Ermittlungen kein eindeutiges Ergebnis erzielt werden, trägt die Beklagte die objektive Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des ALG nach § 48 SGB X. • Beiladung der Krankenkasse: Da die Krankenkasse gegebenenfalls leistungspflichtig sein könnte, ist sie nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen, damit über ihre mögliche Leistungspflicht entschieden werden kann. Das Bundessozialgericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist die Sache zurück. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob die Klägerin ab 22.06.2009 im Sinne der §§ 119, 121 SGB III verfügbar war. Das LSG muss klären, welche Beschäftigungen der Klägerin objektiv zumutbar und rechtlich zulässig waren und inwieweit ihre Leistungsfähigkeit durch das attestierte gesundheitliche Risiko eingeschränkt war; hierbei sind gegebenenfalls weitere ärztliche Ermittlungen oder ein Gutachten durchzuführen. Kann nach Ausschöpfung aller Ermittlungen die Verfügbarkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden, trägt die Beklagte die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des ALG. Zudem ist die zuständige Krankenkasse beizuladen, wenn ihre Leistungszuständigkeit in Betracht kommt. Das Ergebnis bedeutet, dass die erstinstanzliche Leistungspflicht der Beklagten weiterhin offen ist; die Entscheidung über die ALG-Zahlung für den strittigen Zeitraum hängt von den nachzuholenden Feststellungen und der möglichen Beteiligung der Krankenkasse ab.