Urteil
B 13 R 21/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Voller Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung setzt auch die Wegefähigkeit voraus; fehlende Wegefähigkeit kann durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wiederhergestellt werden.
• Die bloße Ankündigung gesetzlicher oder verordneter Rehabilitationsleistungen genügt nicht; es bedarf einer hinreichend konkreten, vertrauenerweckenden Festlegung des Leistungsträgers über Art und Umfang der Mobilitätshilfen.
• Wenn unklar ist, ob und in welchem Umfang Teilhabeleistungen die rentenrechtliche Wegefähigkeit beseitigen, sind weitere Feststellungen zu treffen; nur dann kann über einen Rentenanspruch entschieden werden.
• Ein bereits ergangener, nicht angefochtener Teilhabebescheid ist für die Beteiligten bindend und kann nicht im Rentenverfahren im Nachhinein ohne Anfechtung verwertet werden.
Entscheidungsgründe
Wegefähigkeit, Teilhabeleistungen und Wiederherstellung der rentenrechtlichen Mobilität • Voller Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung setzt auch die Wegefähigkeit voraus; fehlende Wegefähigkeit kann durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wiederhergestellt werden. • Die bloße Ankündigung gesetzlicher oder verordneter Rehabilitationsleistungen genügt nicht; es bedarf einer hinreichend konkreten, vertrauenerweckenden Festlegung des Leistungsträgers über Art und Umfang der Mobilitätshilfen. • Wenn unklar ist, ob und in welchem Umfang Teilhabeleistungen die rentenrechtliche Wegefähigkeit beseitigen, sind weitere Feststellungen zu treffen; nur dann kann über einen Rentenanspruch entschieden werden. • Ein bereits ergangener, nicht angefochtener Teilhabebescheid ist für die Beteiligten bindend und kann nicht im Rentenverfahren im Nachhinein ohne Anfechtung verwertet werden. Der Versicherte erlitt 2005 einen Arbeitsunfall mit beidseitiger Fersenbeinfraktur. Er beantragte 2006 Rente wegen Erwerbsminderung; die Rentenversicherung lehnte ab, erkannte aber später für den Zeitraum bis Ende 2008 einen Anspruch an. Die Beklagte gewährte zudem Leistungen nach der Kfz-Hilfe-Verordnung und erklärte in einem Bescheid sowie mündlich die Übernahme von Beförderungskosten, einschließlich Taxikosten. Der Versicherte konnte wegen Gehbehinderung keine 500 m Strecken und keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr ohne Zumutbarkeitsprobleme nutzen und war ohne geeignetes Fahrzeug. Das Landessozialgericht verneinte ab 1.1.2009 einen weiteren Rentenanspruch, weil die zugesagten Teilhabeleistungen die eingeschränkte Wegefähigkeit ausreichend kompensierten. Die Klägerin, nun Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten, rügt die fehlende Konkretisierung und Verbindlichkeit der zugesagten Mobilitätshilfen. • Zulässigkeit: Die Revision war formgerecht begründet und betrifft die Anwendung von § 43 Abs. 2 SGB VI. • Rechtliche Grundlagen: Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 SGB VI; Rehabilitationsleistungen nach §§ 9, 10, 11, 12, 13 SGB VI sowie §§ 33 ff. SGB IX und KfzHV; Grundsatz Rehabilitation vor Rente. • Maßstab zur Wegefähigkeit: Zur Erwerbsfähigkeit gehört die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen; bei fehlendem Arbeitsplatzbemisst sich die erforderliche Fußwegfähigkeit nach einem generalisierenden Maßstab (u. a. viermal täglich je ≤500 m fußläufig erreichbar und zwei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln). • Wiederherstellung durch Teilhabe: Nach ständiger Rechtsprechung beseitigt erst die erfolgreiche Durchführung geeigneter Teilhabeleistungen die rentenrechtliche Wegeunfähigkeit; ausnahmsweise kann eine hinreichend konkrete und verlässliche Bewilligung die Lage des Versicherten der eines Kfz-Nutzers gleichstellen, wenn sie dem Versicherten praktisch jederzeit nutzbare Mobilität verschafft. • Unzureichende Feststellungen: Das LSG hat nicht hinreichend festgestellt, ob die Bescheide und die mündliche Erklärung der Beklagten eine derart verbindliche, konkrete und verlässliche Zusage enthielten, dass die Mobilität des Versicherten ab 1.1.2009 als wiederhergestellt gelten kann. • Auslegung der Erklärung: Die mündliche Zusage enthielt unklare Vorbehalte (z. B. Prüfung billigeren Alternativen), sodass unklar ist, ob eine vorbehaltlose Kostenübernahme für Taxifahrten zum Arbeitsplatz zugesagt wurde; das LSG hat Wortlaut und Bedeutung nicht ausreichend aufgeklärt. • Bindung an Teilhabebescheid: Inhaltliche Rechtsmängel des Bescheids können nicht im Rentenverfahren beseitigt werden; der Bescheid wäre bei Zweifeln an seiner Eignung im Rechtsweg anzufechten gewesen. • Erforderliches weiteres Verfahren: Die Sache ist an das LSG zurückzuverweisen, damit es zusätzliche Feststellungen zur konkreten Auslegung der erklärten Leistungen trifft und gegebenenfalls prüft, ob der Unfallversicherungsträger zuständige, ergänzende Bescheide erlassen hat. • Kosten- und Zuständigkeitsfragen: Das LSG hat abschließend über Kosten zu entscheiden; bei Feststellung fehlender Wiederherstellung sind weitrere Zuständigkeits- und Leistungsfragen (z. B. Vorrang des Unfallversicherungsträgers) zu prüfen. Die Revision der Klägerin war erfolgreich; das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19.3.2010 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Eine Entscheidung über den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.1.2009 ist auf Grundlage der bisherigen, nicht angegriffenen Feststellungen nicht möglich, weil unklar ist, ob die von der Beklagten zugesagten Teilhabeleistungen die rentenrechtliche Wegefähigkeit tatsächlich wiederhergestellt haben. Das LSG hat unzureichend dargelegt und aufzuklären, ob die Bescheide und die mündliche Erklärung eine so konkrete und verbindliche Leistungszusage enthielten, dass der Versicherte in eine Lage versetzt worden wäre, wie sie einem Führerschein- und Pkw-Inhaber vergleichbar wäre. Das LSG hat daher ergänzende Ermittlungen zur Auslegung der Erklärung und zur konkreten Ausgestaltung der Mobilitätshilfen durchzuführen und gegebenenfalls zu prüfen, ob der Unfallversicherungsträger zuständige Leistungen erbracht hat; erst danach kann über den Rentenanspruch entschieden werden. Die Kostenentscheidung obliegt dem LSG.