Beschluss
B 6 KA 57/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 160 SGG) nicht erfüllt sind.
• Für die Rechtmäßigkeit von sachlichen Richtigstellungen bei Prüfungs- und Regressverfahren kommt es allein auf die Frage an, ob unzulässige SSB-Verordnungen vorliegen; strafbare Handlungen eines Mitgesellschafters sind hierfür unbeachtlich.
• Fehlerhafte Sprechstundenbedarfsverordnungen lösen eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht der Gemeinschaftspraxis und ihrer Mitglieder aus; ein besonderer Vertrauensschutz ist nur bei verbindlichen behördlichen Äußerungen denkbar.
• Die gesamtschuldnerische Haftung der Partner einer Gemeinschaftspraxis für Honorarrückforderungen bestand bereits vor der Rechtsprechungsänderung des BGH 2001 und ist nicht von dieser abhängig.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Revisionszulassung in SSB-Regressfällen abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 160 SGG) nicht erfüllt sind. • Für die Rechtmäßigkeit von sachlichen Richtigstellungen bei Prüfungs- und Regressverfahren kommt es allein auf die Frage an, ob unzulässige SSB-Verordnungen vorliegen; strafbare Handlungen eines Mitgesellschafters sind hierfür unbeachtlich. • Fehlerhafte Sprechstundenbedarfsverordnungen lösen eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht der Gemeinschaftspraxis und ihrer Mitglieder aus; ein besonderer Vertrauensschutz ist nur bei verbindlichen behördlichen Äußerungen denkbar. • Die gesamtschuldnerische Haftung der Partner einer Gemeinschaftspraxis für Honorarrückforderungen bestand bereits vor der Rechtsprechungsänderung des BGH 2001 und ist nicht von dieser abhängig. Der Kläger war Mitglied einer radiologischen Gemeinschaftspraxis und stritt mit dem Kostenträger über Sprechstundenbedarfs(SSB)-Regresse für die Quartale II/1997 bis III/1998. Der Prüfungsausschuss setzte gegen die Gemeinschaftspraxis hohe Regressforderungen wegen unzulässiger SSB-Verordnungen und unwirtschaftlicher Verordnungen fest. Der Kläger hatte seine Zulassung Ende August 1998 aufgegeben, blieb jedoch zunächst angestellt; die Gemeinschaftspraxis wurde später aufgelöst. Widersprüche blieben erfolglos; die Verfahren der ehemaligen Praxispartner wurden teils verglichen oder zurückgenommen. Der Kläger berief sich im Verfahren insbesondere auf Vertrauensschutz und auf eine angebliche Änderung der Haftungsfragen durch neuere Rechtsprechung, weshalb er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machte. Das Landessozialgericht bestätigte die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der Richtigstellungen und lehnte Vertrauensschutz ab. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG nicht vorliegen; eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätte, ist nicht gegeben. • Entscheidungserheblich ist allein, ob die Gemeinschaftspraxis unzulässige SSB-Verordnungen vorgenommen hat; damit fehlt es an Klärungsfähigkeit der Frage, ob ein Mitglied für strafbare Handlungen eines Mitgesellschafters haftet, die außerhalb des Praxisbereichs begangen wurden. • Die Frage des Vertrauensschutzes ist nicht klärungsbedürftig: Soweit fehlerhafte SSB-Verordnungen vorliegen, begründen sie eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht; Vertrauensschutz kommt nur bei einer verbindlichen behördlichen Zusicherung in Betracht. • Die gesamtschuldnerische Haftung von Praxispartnern für Honorarrückforderungen bestand bereits vor 2001; frühere Entscheidungen des Senats belegen die bestehende Haftung unabhängig von der BGH-Rechtsprechungsänderung. • Materiell-rechtlich sind koaxiale Interventionssets und bestimmte Geräteverrechnungen im hier relevanten Rahmen nicht gesondert verordnungs- oder abrechenbar; die sachlichen Richtigstellungen des Kostenträgers waren daher zutreffend. • Kostenentscheidung: Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten für das Beschwerdeverfahren zu tragen; die Kostenentscheidung stützt sich auf frühere Fassungen des SGG (Anwendung von § 193 SGG i.V.m. früherer Regelungen). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die Revisionszulassungsvoraussetzungen nach § 160 SGG nicht vorliegen, weil keine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. Materiell sind die vom Beklagten vorgenommenen sachlichen Richtigstellungen zu Recht erfolgt, weil die Gemeinschaftspraxis unzulässige SSB-Verordnungen abgerechnet hat und hierfür eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht besteht. Ein Anspruch des Klägers auf Vertrauensschutz greift nicht durch, und die gesamtschuldnerische Haftung der Praxispartner war bereits vor 2001 gegeben. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.