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Urteil

B 10 EG 13/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Ermittlung des für das Elterngeld zu berücksichtigenden Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung ist von diesem Einkommen die pauschale Werbungskostenpauschale abzuziehen. • Richtlinien des Bundesministeriums, die eine solche Absetzung bei pauschal versteuertem Minijob ausschließen, sind mit § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG nicht vereinbar. • Hat die Behörde nachträglich Einkommenserzielung festgestellt, kann sie den ursprünglichen Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X teilweise und mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung aufheben; die Höhe des verbleibenden Elterngeldes ist materiellrechtlich nach § 2 BEEG zu ermitteln. • Bei teilweiser Aufhebung führt dies nur insoweit zu Erstattungsansprüchen, als tatsächlich zu viel gezahlt wurde; im Streitfall ergab sich ein Anspruch auf Rückerstattung in geringerer Höhe als von der Behörde ursprünglich gefordert.
Entscheidungsgründe
Werbungskostenpauschale bei Elterngeldberechnung aus Minijob-Einkommen abzuziehen • Bei der Ermittlung des für das Elterngeld zu berücksichtigenden Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung ist von diesem Einkommen die pauschale Werbungskostenpauschale abzuziehen. • Richtlinien des Bundesministeriums, die eine solche Absetzung bei pauschal versteuertem Minijob ausschließen, sind mit § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG nicht vereinbar. • Hat die Behörde nachträglich Einkommenserzielung festgestellt, kann sie den ursprünglichen Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X teilweise und mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung aufheben; die Höhe des verbleibenden Elterngeldes ist materiellrechtlich nach § 2 BEEG zu ermitteln. • Bei teilweiser Aufhebung führt dies nur insoweit zu Erstattungsansprüchen, als tatsächlich zu viel gezahlt wurde; im Streitfall ergab sich ein Anspruch auf Rückerstattung in geringerer Höhe als von der Behörde ursprünglich gefordert. Die Klägerin, Krankenschwester, beantragte Elterngeld nach Geburt ihres Sohnes (12.11.2007). Vor der Geburt erzielte sie Einkommen, das für die Bemessung des Basiselterngeldes zugrunde gelegt wurde. Ab 12.6.2008 nahm sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) auf und erzielte hierin geringes Nettoentgelt. Der Beklagte bewilligte Elterngeld zunächst ohne Berücksichtigung steuerfreier Zulagen und setzte später mit Bescheid vom 4.12.2008 das Elterngeld wegen der nachgeburtlichen Einkünfte herab und verlangte Erstattung zu viel gezahlter Leistung. Die Klägerin focht die Herabsetzung an; in den Vorinstanzen wurde zugunsten der Klägerin entschieden, weil bei der Berücksichtigung des nachgeburtlichen Minijob-Einkommens pauschale Werbungskosten abzuziehen seien. Der Beklagte legte Revision ein und rügte, Werbungskosten seien nur bei steuerpflichtigem Einkommen abzuziehen und bei pauschal versteuertem Minijob nicht anzusetzen. • Anwendbares Recht ist § 2 BEEG (Fassung 2006) für die Zeit vom 12.6. bis 11.11.2008; Änderungen ab 2011 sind nicht anwendbar. • § 48 SGB X erlaubt die teilweise Aufhebung eines Bewilligungsbescheids, wenn nachträglich Einkommen erzielt wurde, das den Anspruch mindert; die teilweise Aufhebung durch den Beklagten war grundsätzlich möglich. • § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG bestimmt die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit: vom Bruttoeinnahmeüberschuss sind Steuern, Pflichtbeiträge und ein Zwölftel des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags (Werbungskostenpauschale) abzuziehen. • Der Wortlaut von § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG erfasst jedes zu berücksichtigende Einkommen, also auch Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung; die Vorschrift verweist nicht auf die steuerrechtliche Behandlung oder auf die Frage, wer die Steuerlast trägt. • Die ministeriellen Richtlinien, die bei pauschal versteuertem Minijob keinen Werbungskostenabzug vorsehen, sind nicht maßgeblich, da sie die gesetzliche Regelung fehlinterpretieren und nicht normsetzende Wirkung haben. • Systematische und teleologische Auslegung stützen die Absetzung: Werbungskosten begründen tatsächliche Aufwendungen zur Erwerbsbetätigung (z. B. Fahrten), die das für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbare Einkommen mindern; das Elterngeld soll entgangenes Erwerbseinkommen ersetzen, daher sind diese Aufwendungen abzuziehen. • Die Vorinstanzen haben bei der Berechnung zutreffend den vorgeburtlichen Durchschnitt (1.–7. Monat) und nachgeburtlich das Minijob-Einkommen vermindert um die Werbungskostenpauschale zugrunde gelegt, woraus sich das korrekte Elterngeld und der verbleibende Erstattungsanspruch ergeben. • Konsequenz: Der Bescheid des Beklagten vom 4.12.2008 ist insoweit rechtswidrig, als er das Elterngeld unter den korrekt berechneten Betrag herabsetzte; die Rückforderungsforderung war daher zu reduzieren. Die Revision des Beklagten wurde teilweise erfolgreich: Die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie den Bescheid vom 4.12.2008 aufgehoben haben, bleiben bestehen; insoweit war zuerkennen, dass von dem nachgeburtlich erzielten Minijob-Einkommen die pauschale Werbungskostenpauschale abzuziehen ist. Die weitergehende teilweise Aufhebung des ursprünglichen Bescheids vom 18.1.2008, soweit nicht Gegenstand des noch anhängigen Anfechtungsverfahrens war, war hingegen aufzuheben. Konkret ergab die zutreffende Berechnung ein nachgeburtliches zu berücksichtigendes Einkommen von 143,98 Euro (220,65 Euro abzüglich 76,67 Euro Pauschale), ein monatliches Elterngeld von 775,42 Euro für die Monate 8–12 und einen Gesamtanspruch der Klägerin von 8.349,05 Euro. Da bereits 8.729,71 Euro gezahlt worden waren, bestand nur ein Erstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von 380,66 Euro. Der Beklagte hat die Kosten der Klägerin einschließlich der im Revisionsverfahren entstandenen außerge- richtlichen Kosten zu tragen.