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Beschluss

B 12 KR 42/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nicht jede bloße Beanstandung der Rechtsanwendung begründet einen Zulassungsgrund der Revision; die Beschwerde muss die Voraussetzungen des § 160a Abs. 2 SGG konkret darlegen. • Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG erfordert die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze; die bloße Behauptung einer abweichenden Auslegung genügt nicht. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist darzulegen, welche Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; eine bereits vom BSG entschiedene Frage ist nur ausnahmsweise wieder klärungsbedürftig.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung verworfen • Nicht jede bloße Beanstandung der Rechtsanwendung begründet einen Zulassungsgrund der Revision; die Beschwerde muss die Voraussetzungen des § 160a Abs. 2 SGG konkret darlegen. • Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG erfordert die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze; die bloße Behauptung einer abweichenden Auslegung genügt nicht. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist darzulegen, welche Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; eine bereits vom BSG entschiedene Frage ist nur ausnahmsweise wieder klärungsbedürftig. Kläger sind Arbeitgeber und wehren sich gegen Beitragsnachforderungen der Sozialversicherung für an zwei in ihrer Kanzlei beschäftigte Personen gezahlte Honorare aus Nebentätigkeiten. Nach einer Betriebsprüfung erließ die Beklagte Beitragsbescheide; Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht bestätigte im Berufungsverfahren die Entscheidung. Kläger und eine Beigeladene (zu 7.) richteten daraufhin Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht. Sie rügten insbesondere eine Divergenz zur BSG-Rechtsprechung und relevante Fragen grundsätzlicher Bedeutung sowie Verfahrensfehler bei der Begründung des LSG-Urteils. Das BSG prüfte zahlreiche zitierte Entscheidungen und die Begründungen der Beschwerdeführer. • Die Beschwerden sind unzulässig, weil die Begründungen den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs. 2 SGG nicht genügen; es wurden keine Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet. • Zur Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG): Divergenz verlangt Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze. Die Beschwerdeführer müssen konkret benennen, welcher abstrakte Rechtssatz des BSG dem entgegensteht und darlegen, dass das Berufungsurteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht. Bloße Kritik an der Rechtsanwendung genügt nicht. • Die Kläger verwiesen auf mehrere BSG-Urteile, machten aber nicht plausibel, dass das LSG eigene abstrakte Rechtssätze aufgestellt oder fortentwickelt habe; vielmehr berief sich das LSG ausdrücklich auf BSG-Rechtsprechung. Damit fehlt die notwendige Konkretisierung der Divergenz. • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG): Es muss eine konkrete, über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dargestellt werden. Eine Frage, die bereits durch tragende Rechtssätze des BSG beantwortet ist, ist grundsätzlich nicht klärungsbedürftig, sofern nicht substanziiert dargelegt wird, weshalb weiterhin oder erneut Klärungsbedarf besteht. • Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) wurde nicht konkret begründet; es wurde nicht dargetan, aus welchen besonderen Umständen sich eine Nichtkenntnisnahme oder Nichtwürdigung von Vortrag durch das LSG ergibt. Selbst eine als fehlerhafte Würdigung verstandene Kritik begründet keinen Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. • Mangels genügender Darlegung der Zulassungsgründe sind die Beschwerden gemäß entsprechender Anwendung von § 169 SGG zu verwerfen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger und der Beigeladenen zu 7. gegen die Nichtzulassung der Revision werden als unzulässig verworfen. Begründend führt das BSG aus, dass die Beschwerdeführer die gesetzlich geforderten Darlegungsanforderungen nicht erfüllt haben: Sie haben weder konkret dargelegt, welcher abstrakte Rechtssatz des BSG von dem Berufungsurteil abweicht, noch hinreichend dargestellt, welche konkret klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage vorliegt. Rügen der fehlerhaften Rechtsanwendung oder bloße Kritik an der Würdigung durch das LSG genügen nicht als Zulassungsgrund. Folglich besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.