Urteil
B 12 KR 21/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Eintritt der Versicherungspflicht durch Bezug von Alg II wird das Krankenkassenwahlrecht wirksam nur innerhalb der nach § 175 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Frist ausgeübt; danach ist eine Wahl nicht mehr möglich.
• Die Anmeldung durch das Jobcenter an eine Krankenkasse und die bloße Angabe der bisherigen Krankenversicherung im Antrag auf Alg II sind keine automatisch wirksame Erklärung zur Ausübung des Krankenkassenwahlrechts.
• Wenn der Versicherte keine wirksame Wahl trifft, ist nach § 175 Abs. 3 S.2 SGB V die meldepflichtige Stelle verpflichtet, den Versicherten bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat, auch wenn diese Mitgliedschaft lange zurückliegt oder zeitweise eine private Krankenversicherung bestand.
Entscheidungsgründe
Krankenkassenwahl bei Eintritt der Versicherungspflicht durch Alg II — Wahlfrist und Zuständigkeit • Bei Eintritt der Versicherungspflicht durch Bezug von Alg II wird das Krankenkassenwahlrecht wirksam nur innerhalb der nach § 175 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Frist ausgeübt; danach ist eine Wahl nicht mehr möglich. • Die Anmeldung durch das Jobcenter an eine Krankenkasse und die bloße Angabe der bisherigen Krankenversicherung im Antrag auf Alg II sind keine automatisch wirksame Erklärung zur Ausübung des Krankenkassenwahlrechts. • Wenn der Versicherte keine wirksame Wahl trifft, ist nach § 175 Abs. 3 S.2 SGB V die meldepflichtige Stelle verpflichtet, den Versicherten bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat, auch wenn diese Mitgliedschaft lange zurückliegt oder zeitweise eine private Krankenversicherung bestand. Der Kläger, bisher bis 30.6.1988 bei der Beklagten gesetzlich versichert, war ab 1992 bis 31.10.2006 nicht versichert und erhielt ab 1995 Sozialhilfeleistungen; die Krankenbehandlung wurde zeitweise von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gemäß § 264 SGB V sichergestellt. Er beantragte am 20.10.2006 Alg II ab 1.11.2006 und gab im Antrag an, zuletzt bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen krankenversichert gewesen zu sein; das Jobcenter meldete ihn daraufhin zur Pflichtversicherung bei dieser Krankenkasse an. Später stellte der Kläger Anträge sowohl bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als auch bei der Beklagten auf Aufnahme als Pflichtmitglied; beide Anträge wurden abgelehnt mit der Begründung, die Wahlfrist sei nicht eingehalten worden und zuletzt sei er bei der Beklagten versichert gewesen. Das Sozialgericht stellte zugunsten des Klägers eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen fest; das Landessozialgericht bestätigte dies. Mit Revision rügte die Beigeladene die Verletzung von § 175 SGB V; das Bundessozialgericht prüfte, ob die Angaben im Alg II-Antrag oder die Anmeldung durch das Jobcenter als Wahlerklärung auszulegen seien und welche Krankenkasse bei unterbliebener Wahl zuständig ist. • Anwendbare Normen: §§ 5 Abs.1 Nr.2a, 173, 175 Abs.1 und Abs.3 SGB V; § 186 Abs.2a SGB V; §§ 55, 75 SGG; sozialrechtliche Grundsätze zur Herstellung. • Wahlfrist: Das Krankenkassenwahlrecht ist spätestens innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Eintritt der Versicherungspflicht auszuüben; nach Ablauf dieser Frist ist eine wirksame Wahl nicht mehr möglich. • Angaben im Alg II-Antrag: Die Angabe der bisherigen Krankenversicherung im Antrag und die von Verbänden empfohlene Verfahrenspraxis begründen keine gesetzlich wirksame, zukunftsbezogene Wahlerklärung des Versicherten. • Anmeldung durch das Jobcenter: Die Anmeldung durch die meldepflichtige Stelle ist eine Erfüllung der Meldepflicht nach § 175 Abs.3 SGB V und stellt keine vom Jobcenter als Vertreter abgegebene Wahlerklärung dar. • Wiedereinsetzung und Herstellungsanspruch: Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X ist mangels Nachweises eines ohne Verschulden hindernden Umstands nicht zu gewähren; ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch führt hier nicht dazu, den Kläger so zu stellen, als habe er fristgerecht eine andere Krankenkasse gewählt. • Zuständigkeit bei unterbliebener Wahl: Da der Kläger keine wirksame Wahl abgegeben hatte, war die meldepflichtige Stelle verpflichtet, ihn bei der zuletzt bestehenden gesetzlichen Krankenkasse anzumelden; die Beklagte war diese Kasse, weil Leistungen nach § 264 SGB V durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nicht als Mitgliedschaft i.S.v. § 175 Abs.3 S.2 SGB V gelten. • Zeitlicher Abstand und Privathaftung: Ein langer Zeitraum seit der letzten gesetzlichen Mitgliedschaft oder eine zwischenzeitliche private Krankenversicherung steht der Anmeldung bei der zuletzt zuständigen gesetzlichen Krankenkasse nicht entgegen. Die Revision der Beigeladenen ist begründet; die Entscheidungen der Vorinstanzen und der Bescheid der Beklagten sind aufzuheben. Der Kläger ist zum 1.11.2006 nicht Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, sondern kraft Gesetzes Mitglied der Beklagten geworden, weil er bei Eintritt der Versicherungspflicht keine wirksame Krankenkassenwahl innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgeübt hatte. Weder die Angaben im Alg II-Antrag noch die Anmeldung durch das Jobcenter begründeten eine wirksame Wahlerklärung; auch Wiedereinsetzung oder ein Herstellungsanspruch waren nicht einschlägig. Ergebnis: Die Zuständigkeit für die Pflichtversicherung des Klägers lag bei der Beklagten, weshalb die Feststellung der Mitgliedschaft beim erstinstanzlich zugunsten des Klägers bestimmten Dritten nicht hält; die Beklagte ist dem Kläger gegenüber als seine Krankenkasse einzustufen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen.