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Beschluss

B 13 SF 3/11 S

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Erinnerung gegen die Festsetzung einer Verfahrensgebühr ist als Erinnerung i.S. von §66 GKG auszulegen, wenn sie nach Zugang der Kostenrechnung eingelegt wird. • Von der Kostenerhebung wegen angeblicher unrichtiger Sachbehandlung (§21 GKG n.F.) ist nur abzusehen, wenn ein schwerer, offenkundiger Verfahrensmangel vorliegt. • Ein EuGH-/EGMR-Urteil, das dem Kläger eine Entschädigung wegen Verfahrensdauer zuspricht, begründet nicht ohne Weiteres Kostenfreiheit für nachfolgende gerichtliche Verfahren; maßgeblich ist, ob das konkrete Verfahren verzögert war. • Die Höhe der Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Nr.7502 Anlage 1 zu §3 Abs.2 GKG) und dem festgesetzten Streitwert. • Die Kostenentscheidung folgt aus §66 Abs.8 GKG; die Kosten sind gerichtlich festzusetzen, soweit sie dem Kostenschuldner auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Erinnerung gegen Festsetzung der Verfahrensgebühr wegen fehlender unrichtiger Sachbehandlung • Eine Erinnerung gegen die Festsetzung einer Verfahrensgebühr ist als Erinnerung i.S. von §66 GKG auszulegen, wenn sie nach Zugang der Kostenrechnung eingelegt wird. • Von der Kostenerhebung wegen angeblicher unrichtiger Sachbehandlung (§21 GKG n.F.) ist nur abzusehen, wenn ein schwerer, offenkundiger Verfahrensmangel vorliegt. • Ein EuGH-/EGMR-Urteil, das dem Kläger eine Entschädigung wegen Verfahrensdauer zuspricht, begründet nicht ohne Weiteres Kostenfreiheit für nachfolgende gerichtliche Verfahren; maßgeblich ist, ob das konkrete Verfahren verzögert war. • Die Höhe der Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Nr.7502 Anlage 1 zu §3 Abs.2 GKG) und dem festgesetzten Streitwert. • Die Kostenentscheidung folgt aus §66 Abs.8 GKG; die Kosten sind gerichtlich festzusetzen, soweit sie dem Kostenschuldner auferlegt werden. Der Kläger, ein Vertragszahnarzt in Niedersachsen, begehrte höheres Honorar für das Jahr 2000 gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung. Das Landessozialgericht verneinte seinen Anspruch; die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht wurde zurückgewiesen. Der 6. Senat setzte den Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde auf 72.818 Euro fest und auferlegte dem Kläger die Verfahrenskosten. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte auf den Kläger als Kostenschuldner eine Verfahrensgebühr von 1.312 Euro fest. Der Kläger beantragte, wegen angeblich unrichtiger vorheriger Sachbehandlung und wegen eines dem Kläger vom EGMR zugesprochenen Entschädigungsbetrags die Kosten nicht zu erheben und deren Vollstreckung auszusetzen. Die Kostenbeamtin und die Kostenprüfungsbeamtin wiesen die Erinnerung zurück. Der Senat hat über die Erinnerung zu entscheiden. • Verfahrensrechtliche Auslegung: Der Antrag des Klägers ist nach Eingang der Kostenrechnung als Erinnerung i.S. von §66 GKG zu behandeln; daher ist das zuständige Verfahren das Erinnerungsverfahren vor dem Einzelrichter (§66 Abs.6 GKG). • Voraussetzungen §21 GKG (aF) / §21 GKG n.F.: Nur bei Vorliegen eines schweren, offenkundigen Mangels in der gerichtlichen Sachbehandlung ist von der Kostenerhebung abzusehen. Der Erinnerungsführer hat nicht dargelegt, welcher eindeutige und offenkundig unrichtige Verfahrensfehler im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorliegen soll. • Keine Verantwortlichkeit der Sozialgerichtsbarkeit für frühere Verzögerungen: Soweit der Kläger geltend macht, er habe wegen verzögerter Bearbeitung durch die KZÄV nicht rechtzeitig klagen können und damit Kostenfreiheit versäumt, trifft dies nicht die Sozialgerichte oder das BSG; mögliche Verzögerungen vor Klageerhebung begründen keine Kostenerstattung nach §21 GKG. • Keine Relevanz des EGMR-Urteils für die hier festgesetzten Gebühr: Das Urteil des EGMR entzog dem Kläger zwar eine immaterielle Entschädigung wegen Verzögerung, stellt aber nicht fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde selbst verzögert oder verfahrensverzögernd behandelt worden sei; die vom EGMR festgestellten verzögerten Zeiträume enden vor Beginn des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. • Verfahrensdauer vor dem BSG: Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde fristgerecht begründet, die Gegenseite erwiderte, und der Senat entschied innerhalb weniger Monate; dies ist angesichts der Komplexität nicht unangemessen und begründet keinen Verfahrensmangel. • Bemessung der Gebühr: Die festgesetzte Gebühr von 1.312 Euro ergibt sich aus Nr.7502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu §3 Abs.2 GKG) in Verbindung mit §34 GKG und dem festgesetzten Streitwert von 72.818 Euro. • Kostenentscheidung: Nach §66 Abs.8 GKG ist die Kostenentscheidung zu treffen; hier sind die Kosten dem Kläger als unterliegender Partei aufzuerlegen. Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr wird zurückgewiesen. Der Antrag, wegen angeblicher unrichtiger Sachbehandlung oder im Anschluss an das EGMR-Urteil von der Kostenerhebung abzusehen, ist unbegründet, weil kein schwerwiegender, offenkundiger Verfahrensfehler des BSG aufgezeigt wurde und das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst nicht verzögert war. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 1.312 Euro entspricht den Vorschriften des Kostenverzeichnisses und dem festgesetzten Streitwert und ist daher in Höhe und Grund nicht zu beanstanden. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Damit bleibt der Kläger Kostenschuldner für die festgesetzte Verfahrensgebühr.