Beschluss
B 11 AL 100/11 B
BSG, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der vom § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG geforderten Weise bezeichnet und dargelegt sind.
• Eine behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des BSG ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde die widersprechenden tragenden abstrakten Rechtssätze konkret herausarbeitet und darlegt, dass das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht.
• Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur zu bejahen, wenn konkret dargelegt wird, welche ungeklärte Rechtsfrage besteht, warum ihre Klärung der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts dient und dass die Revision zur Klärung geeignet ist.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: unzureichende Begründung von Divergenz- und Grundsatzrügen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der vom § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG geforderten Weise bezeichnet und dargelegt sind. • Eine behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des BSG ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde die widersprechenden tragenden abstrakten Rechtssätze konkret herausarbeitet und darlegt, dass das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur zu bejahen, wenn konkret dargelegt wird, welche ungeklärte Rechtsfrage besteht, warum ihre Klärung der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts dient und dass die Revision zur Klärung geeignet ist. Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung durch das Landessozialgericht Berlin‑Brandenburg. Streitgegenstand sind rechtsfortbildende Fragen zur Beurteilung der Kurzzeitigkeit von Beschäftigungen mit schwankenden Arbeitszeiten und Arbeitsverhältnissen auf Abruf nach § 118 Abs. 2 SGB III aF. Die Klägerin macht eine angebliche Abweichung des LSG von älteren Entscheidungen des Bundessozialgerichts geltend, insbesondere vom Urteil vom 15.5.1985 und 22.8.1984, und stellt mehrere konkrete Fragen zur Auslegung der Kurzzeitigkeitsgrenze. Sie rügt außerdem grundsätzliche Bedeutung und mögliche Verfassungsmäßigkeitsbedenken der LSG‑Auslegung. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen; das BSG prüft in der Beschwerde, ob die Zulassungsgründe ausreichend bezeichnet sind. • Unzulässigkeit: Die Beschwerdebegründung benennt die Zulassungsgründe (Abweichung von BSG‑Rechtsprechung, grundsätzliche Bedeutung) nicht in der nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG erforderlichen, konkreten Weise. • Divergenzrüge: Zur Bejahung einer Abweichung muss die Beschwerde einen Widerspruch zwischen einem tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG‑Urteils und der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen und darlegen, dass das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. Die Klägerin hat keinen solchen abstrakten Rechtssatz aus den zitierten BSG‑Entscheidungen herausgearbeitet. • Aktualitätsbezug: Bei Divergenzvorwürfen ist auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung abzustellen; die Beschwerde hätte sich insbesondere mit den Senatsentscheidungen vom 29.10.2008 auseinandersetzen müssen, die die relevanten älteren BSG‑Urteile bereits behandeln. • Konkretheit der Fragen: Viele von der Klägerin aufgeworfene Punkte betreffen Tatsachenfragen (z. B. ob eine Vereinbarung „von vornherein“ auf Überschreitung der Grenze gerichtet ist) oder beziehen sich primär auf die Rechtsauffassung des LSG und damit nicht auf eine unklare abstrakte Rechtsfrage. • Grundsätzliche Bedeutung: Die Beschwerde enthält keine hinreichende Darlegung, welche ungeklärte Rechtsfrage besteht, warum ihre Klärung für die Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und weshalb die Revision zur Klärung geeignet wäre. • Verfahrensrüge: Ein behaupteter Aufklärungs‑ oder Verfahrensmangel führt nur zur Zulassung, wenn ein versäumter Beweisantrag geltend gemacht wird; ein solcher Antrag wurde nicht vorgetragen. • Ergebnis der Prüfung: Da weder die Divergenz noch die grundsätzliche Bedeutung substantiiert dargetan sind, fehlt es an den Voraussetzungen der Revisionszulassung nach §§ 160, 160a SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen. Die Begründung der Beschwerde erfüllt nicht die Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG: Es fehlt an der konkreten Herausarbeitung eines widersprüchlichen tragenden abstrakten Rechtssatzes sowie an einer hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Viele von der Klägerin aufgeworfene Punkte betreffen Tatsachenfragen oder beziehen sich lediglich auf die Auslegung des LSG und sind daher nicht revisions‑gerecht als Grundsätze vorgetragen worden. Auch sind die einschlägigen neueren Entscheidungen des Senats nicht substantiiert erörtert worden, sodass eine aktuelle Divergenz nicht nachgewiesen ist. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.