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Beschluss

B 11 AL 96/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen konkreten Weise dargelegt werden (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn eine über den Einzelfall hinausreichende, noch ungeklärte Rechtsfrage vorliegt und die Beschwerde darlegt, warum eine Klärung durch das Revisionsgericht erforderlich und zu erwarten ist (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG). • Verfahrensmängel sind nur dann zum Zulassungsgrund geeignet, wenn der Beschwerdeführer konkret bezeichnet und darlegt, inwiefern das Urteil auf dem behaupteten Mangel beruht (§ 160a Abs.2 S.3 SGG; § 136 Abs.1 Nr.5 SGG). • Höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Rechtsfrage bietet, kann die Annahme begründen, dass die Frage bereits geklärt ist; der Beschwerdeführer muss insoweit substantiiert darlegen, weshalb dies nicht der Fall ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen konkreten Weise dargelegt werden (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn eine über den Einzelfall hinausreichende, noch ungeklärte Rechtsfrage vorliegt und die Beschwerde darlegt, warum eine Klärung durch das Revisionsgericht erforderlich und zu erwarten ist (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG). • Verfahrensmängel sind nur dann zum Zulassungsgrund geeignet, wenn der Beschwerdeführer konkret bezeichnet und darlegt, inwiefern das Urteil auf dem behaupteten Mangel beruht (§ 160a Abs.2 S.3 SGG; § 136 Abs.1 Nr.5 SGG). • Höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Rechtsfrage bietet, kann die Annahme begründen, dass die Frage bereits geklärt ist; der Beschwerdeführer muss insoweit substantiiert darlegen, weshalb dies nicht der Fall ist. Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts. Streitgegenstand war, ob bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes pauschal Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen sind, auch wenn der Bezieher nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig ist und die Agentur für Arbeit keine Beiträge abführt. Der Kläger erhob zwei zentrale verfassungs- und verwaltungsrechtliche Fragen zur Rechts- und Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des SGB III (für Zeiträume vor und nach dem 1.1.2005). Das Landessozialgericht hatte in seinem Urteil umfassend höchstrichterliche Rechtsprechung zitiert. Der Kläger rügte zudem Verfahrensmängel und unvollständige Tatbestandsdarstellung im Berufungsurteil. Das Bundessozialgericht prüfte die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde und die hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen. • Die Beschwerde ist form- und darlegungsgemäß unzulässig, weil die vom Kläger behaupteten Zulassungsgründe nicht in der nach § 160a Abs.2 S.3 SGG geforderten konkreten Weise bezeichnet sind. • Zu den Anforderungen: Für grundsätzliche Bedeutung muss der Beschwerdeführer die konkrete Rechtsfrage, deren bislang ungeklärten Charakter, die Erforderlichkeit der Entscheidung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung und die Erfolgsaussicht der Revision darlegen; dies ist hier nicht erfolgt (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG; BSG-Rechtsprechung). • Der Kläger stellte zwar konkrete Fragen zu §§ 132, 133, 136 SGB III und zur Verfassungsmäßigkeit des pauschalen Abzugs von Krankenversicherungsbeiträgen, zeigte aber nicht auf, dass diese Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt sind. Das LSG hat bereits zahlreiche Entscheidungen des BSG und des BVerfG herangezogen, die Anhaltspunkte zur Beurteilung geben; der Kläger hat sich damit nicht substantiiert auseinandergesetzt. • Nach gefestigter Rechtsprechung genügen bereits vorliegende höchstrichterliche Entscheidungen als Indiz dafür, dass die Rechtsfrage geklärt ist, wenn diese Entscheidungen Anhaltspunkte zur Auslegung des gesetzlichen Begriffs liefern; der Kläger hat nicht dargetan, weshalb diese Entscheidungen keine Antwort geben könnten. • Zur Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit hat der Kläger nur pauschal erklärt, die Fragen seien klärungsfähig; eine hinreichende Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fehlt, sodass das Beschwerdegericht die Zulassungsgründe nicht selbst aus den Akten herleiten muss. • Hinsichtlich behaupteter Verfahrensmängel (unzureichender Tatbestand, Verletzung des rechtlichen Gehörs) hat der Kläger nicht konkret dargetan, inwiefern das Berufungsurteil aus der Sicht des LSG auf diesen Mängeln beruht; somit sind auch diese Rügen nicht geeignet, die Revision zuzulassen. • Mangels geeigneter Weiteregründung sah der Senat von weiterer Ausführung ab (§ 160a Abs.4 S.2 SGG). Die Verwerfung erfolgte durch Beschluss gemäß § 160a Abs.4 iVm § 169 S.3 SGG; Kosten wurden nicht erstattet (entsprechende Anwendung des § 193 Abs.1 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Darlegung der Zulassungsgründe war nicht ausreichend konkret; insbesondere hat der Kläger nicht hinreichend gezeigt, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen zur pauschalen Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ungeklärt sind oder von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung sind. Ebenso wurden behauptete Verfahrensmängel und eine unvollständige Tatbestandsschilderung nicht so konkret bezeichnet, dass daraus ein Zulassungsgrund folgt. Mangels Zulässigkeit der Beschwerde bleibt das landesgerichtliche Urteil in der Sache unangefochten; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.