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Urteil

B 14 AS 138/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Unionsbürgerin, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und eine Freizügigkeitsbescheinigung besitzt, gehört grundsätzlich zum Kreis der Leistungsberechtigten nach SGB II. • Der Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II greift nur, wenn das Aufenthaltsrecht eines Ausländers allein wegen der Arbeitsuche besteht; ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehörige entfällt nicht allein dadurch, dass der Familienangehörige zwischenzeitlich nicht mehr mit dem Freizügigkeitsberechtigten zusammenwohnt. • Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer leistungsberechtigten Unionsbürgerin leben, sind nach § 7 Abs.3 Nr.4 i.V.m. § 9 SGB II ebenfalls leistungsberechtigt. • Bei Vorliegen eines anderen Aufenthaltsrechts ist eine europarechtskonforme Einschränkung des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II nicht mehr entscheidungserheblich.
Entscheidungsgründe
Leistungsberechtigung von Unionsbürgerin und Kind bei abgeleitetem Aufenthaltsrecht • Eine Unionsbürgerin, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und eine Freizügigkeitsbescheinigung besitzt, gehört grundsätzlich zum Kreis der Leistungsberechtigten nach SGB II. • Der Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II greift nur, wenn das Aufenthaltsrecht eines Ausländers allein wegen der Arbeitsuche besteht; ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehörige entfällt nicht allein dadurch, dass der Familienangehörige zwischenzeitlich nicht mehr mit dem Freizügigkeitsberechtigten zusammenwohnt. • Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer leistungsberechtigten Unionsbürgerin leben, sind nach § 7 Abs.3 Nr.4 i.V.m. § 9 SGB II ebenfalls leistungsberechtigt. • Bei Vorliegen eines anderen Aufenthaltsrechts ist eine europarechtskonforme Einschränkung des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II nicht mehr entscheidungserheblich. Die Klägerin (polnische Staatsangehörige, geboren 24.9.1990) lebte seit Oktober 2004 ununterbrochen in Berlin. Sie erhielt im Juli 2008 eine unbefristete Arbeitsberechtigung für die EU und stellte am 19.1.2009 einen Antrag auf Leistungen nach SGB II; ihr Sohn wurde am 2.2.2009 geboren. Die Klägerin bezog Elterngeld, Kindergeld und Unterhalt, wodurch ihr Bedarf nicht gedeckt war. Das Jobcenter lehnte die Leistung mit der Begründung ab, ihr Aufenthaltsrecht ergebe sich allein aus der Arbeitsuche; in einem Eilverfahren wurden darlehensweise Leistungen gewährt. Das Sozialgericht gab der Klage statt und führte aus, die Klägerin habe ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehörige und sei daher nicht nach § 7 Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB II ausgeschlossen; das Jobcenter legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Revision des Beklagten war form- und fristgerecht, ist jedoch unbegründet (§§161,164 SGG). • Leistungsfähigkeit nach SGB II: Die Klägerin erfüllte die Alters- und Erwerbsfähigkeitsvoraussetzungen und war hilfebedürftig; daher grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 7 Abs.1 Nr.1–4 sowie § 9 SGB II. • Gewöhnlicher Aufenthalt: Aufgrund des ununterbrochenen Aufenthalts seit Oktober 2004 und der vorliegenden Freizügigkeitsbescheinigung liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vor (§ 30 Abs.3 SGB I i.V.m. §7 Abs.1 Satz1 Nr.4 SGB II). • Auslegung des Ausschlussgrunds: § 7 Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB II schließt nur Ausländer aus, deren Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche resultiert; liegt ein anderes Aufenthaltsrecht vor, greift der Ausschluss nicht. • Abgeleitetes Aufenthaltsrecht: Die Klägerin hatte ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehörige nach § 3 FreizügG/EU bzw. §§2,4 FreizügG/EU, das nicht allein dadurch verloren ging, dass sie vor der Geburt des Kindes eine eigene Wohnung nahm. • Rechtsprechungs- und unionsrechtliche Hinweise: Die Auslegung, dass kein dauerhaft gemeinsamer Wohnsitz Voraussetzung des Begleitungsrechts ist, wird durch EuGH-Rechtsprechung und die Systematik des FreizügG/EU gestützt; deshalb entfällt das Aufenthaltsrecht nicht allein wegen getrennter Haushalte. • Folgen für das Kind: Der minderjährige Kläger ist Teil der Bedarfsgemeinschaft (§7 Abs.3 Nr.4 SGB II) und damit ebenfalls anspruchsberechtigt. • Europarechtskonforme Auslegung: Auf die zusätzlich vom Sozialgericht erwogene europarechtskonforme Einschränkung des Ausschlussgrunds kam es nicht mehr an, da der Ausschluss bereits nicht einschlägig war. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin und ihr neugeborenes Kind Leistungsansprüche nach dem SGB II haben. Die Klägerin verfügt über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehörige, sodass der Ausschluss nach § 7 Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB II nicht greift. Damit sind sowohl die Klägerin als auch ihr Kind in der Bedarfsgemeinschaft leistungsberechtigt nach § 7 Abs.1 Satz1 i.V.m. § 9 SGB II bzw. § 7 Abs.3 Nr.4 SGB II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Revisionsverfahren zu tragen.