Beschluss
B 13 R 392/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines anwaltlich vertretenen Beteiligten kann ein schriftlich gestellter Beweisantrag nur dann als aufgegeben gelten, wenn der Vertreter nicht deutlich zum Ausdruck bringt, dass über den Antrag auch im Falle seines Fernbleibens entschieden werden soll.
• Das Gericht verletzt seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG), wenn es ohne hinreichende Begründung die Beiziehung und Auswertung der vollständigen ärztlichen Unterlagen des behandelnden Arztes unterlässt.
• Ein Beweisantrag, den behandelnden Arzt zu den Gründen seiner Einschätzung zu hören, ist kein unzulässiger Ausforschungsantrag und kann die Vorlage konkreter Befunde und Diagnosen zum Gegenstand haben.
• Fehlt es an ausreichender Aufklärung der Befundlage, darf das Gericht keine Beweislastentscheidung treffen, die den Mangel zu Lasten des Klägers auslegt.
Entscheidungsgründe
Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch Unterlassen der Aufklärung beim behandelnden Arzt • Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines anwaltlich vertretenen Beteiligten kann ein schriftlich gestellter Beweisantrag nur dann als aufgegeben gelten, wenn der Vertreter nicht deutlich zum Ausdruck bringt, dass über den Antrag auch im Falle seines Fernbleibens entschieden werden soll. • Das Gericht verletzt seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG), wenn es ohne hinreichende Begründung die Beiziehung und Auswertung der vollständigen ärztlichen Unterlagen des behandelnden Arztes unterlässt. • Ein Beweisantrag, den behandelnden Arzt zu den Gründen seiner Einschätzung zu hören, ist kein unzulässiger Ausforschungsantrag und kann die Vorlage konkreter Befunde und Diagnosen zum Gegenstand haben. • Fehlt es an ausreichender Aufklärung der Befundlage, darf das Gericht keine Beweislastentscheidung treffen, die den Mangel zu Lasten des Klägers auslegt. Der 1950 geborene Kläger, italienischer Staatsangehöriger, war zeitweise in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Er beantragte am 15.12.2006 Rente wegen Erwerbsminderung; frühere Anträge wurden 2003 abgelehnt. Ab Oktober 2003 bestanden keine deutschen Beitragszeiten mehr; seit August 2007 bezieht er in Italien eine Invaliditätsrente. Im Berufungsverfahren zum LSG war der Kläger nicht persönlich erschienen; sein Prozessbevollmächtigter hatte jedoch mit Schriftsatz vom 28.9.2010 beantragt, die ärztlichen Unterlagen des behandelnden Facharztes Dr. S. beizuziehen, diesen zu hören und gegebenenfalls ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Das LSG lehnte die Beweiserhebungen ab und verneinte den Rentenanspruch, weil ein leistungsrelevanter Gesundheitszustand bis spätestens 31.10.2005 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Der Kläger rügte die Verletzung der Amtsermittlungspflicht und erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil. • Der Bevollmächtigte hat in seinem Schriftsatz vom 28.9.2010 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Rechtsstreit wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung nicht entscheidungsreif sei; damit hat er den schriftlichen Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines anwaltlich vertretenen Beteiligten darf das Gericht dennoch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufgegeben sind, wenn vor dem Termin hinreichend erkennbar war, dass über diese Anträge auch im Falle des Fernbleibens entschieden werden sollte. • Das LSG hat seine Aufklärungspflicht aus § 103 SGG verletzt, weil es ohne ausreichende Begründung die Beiziehung der vollständigen ärztlichen Unterlagen des behandelnden Facharztes Dr. S. unterließ, obwohl diese für die Klärung des maßgeblichen Zeitpunkts der Erwerbsminderung (bis spätestens 31.10.2005) entscheidend waren (§ 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 428, ggf. § 142 ZPO). • Die vorliegenden, unvollständigen und teilweise in italienischer Sprache abgegebenen Unterlagen sowie die fehlende Beantwortung eines gerichtlichen Fragenkatalogs durch Dr. S. machten weitere Ermittlungen erforderlich; ohne diese Aufklärung war die Beweiswürdigung des LSG unzureichend und die negative Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers nicht tragfähig. • Der Antrag, Dr. S. zu den Gründen seiner Einschätzung zu hören, ist kein unzulässiger Ausforschungsantrag und richtet sich darauf, welche Befunde und Diagnosen den Arzt veranlasst haben, den Kläger seit Juni 2005 für dauernd arbeitsunfähig zu halten; diese Aussage des Zeugen kann verwertbar sein (§ 118 Abs.1 SGG; § 414, § 377 Abs.3 ZPO). • Soweit ein ergänzendes Sachverständigengutachten des Dr. E. beantragt worden war, kann offenbleiben, ob der Antrag in allen Punkten hinreichend bestimmt war; es ist jedoch geboten, dem Sachverständigen etwaige nachzuholende Befunde zur erneuten Stellungnahme vorzulegen, falls sie ergiebig sind. • Da die versäumten Ermittlungen für die Feststellung des Rentenfalls erheblich sein können, konnte das Berufungsurteil auf diesem verfahrensfehlerhaften Unterlassen beruhen; deshalb ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten (§ 160a Abs.5 SGG i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG). Die Beschwerde des Klägers wird stattgegeben; das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6.10.2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das BSG stellt fest, dass der Kläger seinen Beweisantrag bis zum Schluss aufrechterhielt und das LSG seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 SGG verletzt hat, indem es die vollständigen ärztlichen Unterlagen des behandelnden Arztes nicht hinreichend beiziehen und auswerten ließ sowie den Arzt nicht nach den konkreten Befunden und Diagnosen befragte. Wegen dieser Verfahrensmängel ist die vorangegangene Beweiswürdigung und die darauf beruhende Beweislastentscheidung nicht tragfähig. Das LSG hat nun die Folgen der umfangreichere n Sachverhaltsaufklärung zu tragen und insb. die vom Kläger verlangten Ermittlungen bei Dr. S. nachzuholen; gegebenenfalls ist dem ergänzenden Gutachter die ergänzten Befunde vorzulegen; auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das LSG zu entscheiden.