Beschluss
B 5 RS 76/11 B
BSG, Entscheidung vom
10mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 8 Normen
Leitsätze
• Das Gericht verletzt Verfahrensrecht, wenn es entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht mitteilt und dem Beteiligten damit die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 128 Abs.2 SGG vorenthält.
• Der Eingangsstempel auf einem Schriftsatz ist öffentliche Urkunde und beweist regelmäßig den Eingangszeitpunkt; der Gegenbeweis ist jedoch zulässig (§ 418 Abs.2 ZPO) und darf nicht dadurch vereitelt werden, dass das Berufungsgericht seine Schlussfolgerungen über die Nichtexistenz von technischen Defekten nicht aufteilbar belegte.
• Fehlt im Sitzungsprotokoll jede inhaltliche Darstellung, welche Tatsachen oder Beweisergebnisse der Entscheidung zugrunde liegen, hat die negative Beweiskraft der Niederschrift (§ 165 S.1 ZPO i.V.m. § 122 SGG) Vorrang und begründet allein schon das Fehlen des rechtlichen Gehörs.
• Liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Entscheidung beeinflusst haben könnte, ist die Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung geboten (§ 160a Abs.5 SGG i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG).
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtmitteilung entscheidungserheblicher Tatsachen und zurückzuweisende Entscheidung • Das Gericht verletzt Verfahrensrecht, wenn es entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht mitteilt und dem Beteiligten damit die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 128 Abs.2 SGG vorenthält. • Der Eingangsstempel auf einem Schriftsatz ist öffentliche Urkunde und beweist regelmäßig den Eingangszeitpunkt; der Gegenbeweis ist jedoch zulässig (§ 418 Abs.2 ZPO) und darf nicht dadurch vereitelt werden, dass das Berufungsgericht seine Schlussfolgerungen über die Nichtexistenz von technischen Defekten nicht aufteilbar belegte. • Fehlt im Sitzungsprotokoll jede inhaltliche Darstellung, welche Tatsachen oder Beweisergebnisse der Entscheidung zugrunde liegen, hat die negative Beweiskraft der Niederschrift (§ 165 S.1 ZPO i.V.m. § 122 SGG) Vorrang und begründet allein schon das Fehlen des rechtlichen Gehörs. • Liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Entscheidung beeinflusst haben könnte, ist die Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung geboten (§ 160a Abs.5 SGG i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG). Der Kläger focht mit Berufung einen Gerichtsbescheid des SG Chemnitz an, der seine Feststellungsanträge zur AVItech-Zugehörigkeit abwies. Der Berufungsschriftsatz trägt auf dem Eingangsstempel des Landessozialgerichts den 19.5.2011; der Kläger behauptet jedoch, sein Prozessbevollmächtigter habe den Umschlag am 18.5.2011 in den Nachtbriefkasten des LSG eingeworfen. Das LSG verwies auf den Eingangsstempel, stellte fest, am streitgegenständlichen Zeitpunkt seien am Nachtbriefkasten keine technischen Defekte aufgetreten und wies die Berufung als unzulässig zurück. Der Kläger rügte daraufhin Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verstöße gegen Verfahrensvorschriften; er machte geltend, ihm sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den dem LSG zugrunde liegenden Tatsachen und Beweisergebnissen gegeben worden. • Eingangsstempel ist als öffentliche Urkunde grundsätzlich beweiskräftig (§ 418 Abs.1 ZPO), der Gegenbeweis nach § 418 Abs.2 ZPO ist jedoch zulässig und kann vom Gericht zu prüfen sein. • Das LSG hat über schlussfolgernde Feststellungen (keine technischen Defekte am Nachtbriefkasten; keine Anhaltspunkte fehlerhafter Bearbeitung) entschieden, ohne dem Kläger die zugrunde liegenden Tatsachen oder Beweisergebnisse mitzuteilen; damit wurde dessen rechtliches Gehör nach § 62 SGG und § 128 Abs.2 SGG verletzt. • Die Sitzungsniederschrift ist nach § 165 S.1 ZPO hinsichtlich der Beachtung der Förmlichkeiten beweiskräftig; das Protokoll enthält jedoch keine inhaltliche Darstellung der Erörterung oder der den Feststellungen zugrunde liegenden Erkenntnisquellen, sodass die negative Beweiskraft des Protokolls den Verstoß gegen das Gehör bestätigt. • Formelhafte Protokollangaben wie "Das Sach- und Streitverhältnis wird mit ihnen erörtert" genügen nicht, um Inhalt und Umfang der Erörterung wiederzugeben; solche pauschalen Formulierungen können nicht ersetzen, dass das Gericht konkrete Tatsachen und Beweisergebnisse anführt, zu denen sich die Parteien hätten äußern können. • Da dem Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme vor Abschluss des Verfahrens fehlte, ist es möglich, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn er Beweisanträge (Zeugen, Sachverständiger) gestellt oder Sachvorträge präzisiert hätte. • Nach § 160a Abs.5 SGG kann das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen, wenn die Voraussetzung des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG vorliegt; hiervon macht der Senat Gebrauch und hebt das Urteil auf. Der Beschluss des Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat vor Erlass seiner Entscheidung dem Kläger nicht mitgeteilt, welche Tatsachen und Beweisergebnisse es der Feststellung entnehmen wollte, dass am Nachtbriefkasten keine technischen Defekte vorlagen und keine fehlerhafte Bearbeitung stattgefunden habe; dadurch wurde § 128 Abs.2 SGG in Verbindung mit § 62 SGG verletzt und dem Kläger das rechtliche Gehör verwehrt. Wegen dieses wesentlichen Verfahrensmangels ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil bei ordnungsgemäßer Gelegenheit zur Stellungnahme anders ausgefallen wäre; deshalb war die Zurückverweisung geboten. Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.