Urteil
B 4 AS 77/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Zahlung einer Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III ist maßgeblich, dass der private Vermittler zum Beginn des vermittelten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses den Gewerbegegenstand "Arbeitsvermittlung" angezeigt hat.
• Eine Gewerbeanmeldung mit dem Gegenstand "Personal- und Unternehmensberatung" genügt nicht ohne weiteres den Anforderungen des § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III; die Anzeige "Arbeitsvermittlung" muss gesondert vorliegen.
• Die nachträgliche Anmeldung des Gewerbegegenstands "Arbeitsvermittlung" kann einen bereits entstandenen Zahlungsanspruch nicht heilend begründen, weil entscheidend das zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses geltende Recht ist.
• Das Erfordernis der Anzeige des Gewerbegegenstands dient der Qualitätssicherung und ist mit dem Gleichheitssatz sowie der Berufsfreiheit vereinbar.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung aus Vermittlungsgutschein ohne Gewerbeanzeige "Arbeitsvermittlung" • Für die Zahlung einer Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III ist maßgeblich, dass der private Vermittler zum Beginn des vermittelten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses den Gewerbegegenstand "Arbeitsvermittlung" angezeigt hat. • Eine Gewerbeanmeldung mit dem Gegenstand "Personal- und Unternehmensberatung" genügt nicht ohne weiteres den Anforderungen des § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III; die Anzeige "Arbeitsvermittlung" muss gesondert vorliegen. • Die nachträgliche Anmeldung des Gewerbegegenstands "Arbeitsvermittlung" kann einen bereits entstandenen Zahlungsanspruch nicht heilend begründen, weil entscheidend das zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses geltende Recht ist. • Das Erfordernis der Anzeige des Gewerbegegenstands dient der Qualitätssicherung und ist mit dem Gleichheitssatz sowie der Berufsfreiheit vereinbar. Die Klägerin, eine Personal- und Unternehmensberatung GmbH, vermittelte den beigeladenen Leistungsberechtigten in ein befristetes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, nachdem dieser ihr einen Vermittlungsgutschein des Beklagten (Agentur für Arbeit) übergab. Der Gutschein enthielt die Belehrung, dass Vergütung nur gezahlt werde, wenn der Vermittler nachweise, dass Arbeitsvermittlung Gegenstand seines angemeldeten Gewerbes sei. Zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses verfügte die Klägerin über eine Gewerbeanmeldung als "Personal- und Unternehmensberatung", die Anzeige des Gegenstands "Arbeitsvermittlung" erfolgte erst später. Der Beklagte lehnte die Auszahlung der Vergütung mit Verweis auf § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III ab. Die Klägerin klagte erfolglos vor SG und LSG und legte Revision zum BSG ein. • Anspruchsgrundlage ist § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 421g SGB III; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beginn des vermittelten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (hier 01.10.2006). • Gemäß § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III ist die Zahlung der Vergütung ausgeschlossen, wenn der Vermittler nicht nachweist, dass er Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat; die Klägerin konnte dies für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht nachweisen. • Der Begriff "Arbeitsvermittlung" richtet sich erkennbar auf eine arbeitnehmerorientierte Vermittlungstätigkeit; die Bezeichnung "Personal- und Unternehmensberatung" erfasst nicht notwendigerweise die arbeitnehmerorientierte Vermittlung und reicht daher nicht als Substitut für die Anzeige der Arbeitsvermittlung aus. • Die nachträgliche Anmeldung des Gewerbegegenstands kann den Anspruch nicht begründen, weil die Rechtslage zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend ist; eine spätere Gewerbeummeldung heilte den Ausschlussgrund nicht. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greift nicht ein: es fehlt an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einer etwaigen Beratungsunterlassung des Beklagten und dem Nachteil der Klägerin, und eine Korrektur war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht möglich. • Die gesetzliche Differenzierung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG vereinbar; die Gewerbeanzeige ist geeignet und erforderlich, um Qualität und Zuverlässigkeit der Vermittler zu sichern und stellt nur eine milde, leicht erfüllbare Zugangsschranke dar. • Folgerichtig führte das Fehlen der Anzeige zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs; daraus folgt auch, dass gegenüber dem Arbeitnehmer keine Zahlungsverpflichtung besteht. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein, weil sie zum Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses nicht nachgewiesen hat, dass "Arbeitsvermittlung" Gegenstand ihres angemeldeten Gewerbes war, wie es § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III verlangt. Die nachträgliche Gewerbeanmeldung änderte an der Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt nichts. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt und der Streitwert auf 2000 Euro festgesetzt.