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Urteil

B 9 SB 1/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulässigkeit einer rückwirkenden GdB-Feststellung ist grundsätzlich getrennt für unterschiedliche Zeiträume zu prüfen; Revisionszulassung kann gesamthaft erfolgen. • Zur Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses an rückwirkender GdB-Feststellung reichen konkrete wirtschaftliche Vorteile, etwa Steuervorteile, grundsätzlich aus, sofern sie für den Antragsteller konkret in Betracht kommen. • Die Glaubhaftmachung setzt eine wahrscheinige Darlegung der Voraussetzungen voraus; die Behörde muss den Antragsteller auf fehlende Darlegungen hinweisen und ihn zur Ergänzung auffordern. • Revisionsbegründungen müssen nach §164 SGG spezifisch darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil rechtlich fehlerhaft ist; fehlt dies, ist die Revision insoweit unzulässig.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende GdB-Feststellung: Glaubhaftmachung besonderen Interesses, auch für Steuervorteile • Die Zulässigkeit einer rückwirkenden GdB-Feststellung ist grundsätzlich getrennt für unterschiedliche Zeiträume zu prüfen; Revisionszulassung kann gesamthaft erfolgen. • Zur Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses an rückwirkender GdB-Feststellung reichen konkrete wirtschaftliche Vorteile, etwa Steuervorteile, grundsätzlich aus, sofern sie für den Antragsteller konkret in Betracht kommen. • Die Glaubhaftmachung setzt eine wahrscheinige Darlegung der Voraussetzungen voraus; die Behörde muss den Antragsteller auf fehlende Darlegungen hinweisen und ihn zur Ergänzung auffordern. • Revisionsbegründungen müssen nach §164 SGG spezifisch darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil rechtlich fehlerhaft ist; fehlt dies, ist die Revision insoweit unzulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 für den Zeitraum 4.1.1998 bis 20.1.2003. Er stellte am 26.9.2002 den Antrag auf Feststellung ab 4.1.1998 mit Hinweis auf Renten- und Steuerersparnisse. Die Behörde stellte unterschiedliche GdB-Zeiträume fest (u.a. GdB 20/30/40/80/90 für Teilzeiträume). Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen bzw. änderten die Klage teilweise ab: das LSG erkannte für 1.11.2000–20.1.2003 einen GdB von 40 an und hielt die Klage für 4.1.1998–31.10.2000 für unzulässig mangels besonderen Interesses an Rückwirkung. Der Kläger legte Revision ein und rügte insbesondere die Verkennung steuerlicher Vorteile als glaubhaftmachbares besonderes Interesse sowie Fehler bei der Beweiswürdigung. • Zulässigkeit und Umfang der Revision: Die Revision ist zulässig für den Zeitraum 4.1.1998–31.10.2000, unzulässig für 1.11.2000–20.1.2003 mangels genügender Revisionsbegründung nach §164 Abs.2 S.3 SGG. • Abgrenzung von Zulässigkeit und Begründetheit: §6 Abs.1 S.2 SchwbAwV verlangt für rückwirkende Erstfeststellungen die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses; dies ist eine Begründetheitsanforderung, nicht eine materielle Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit. • Begriff des besonderen Interesses: Das BSG führt aus, dass konkrete Vorteile aus einer rückwirkenden GdB-Feststellung (z. B. Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente oder konkrete Steuervorteile) ein besonderes Interesse begründen können; frühere Instanzrechtsprechung, die Steuervorteile generell ausschloss, überzeugt nicht. • Glaubhaftmachung: Der Begriff verlangt eine wahrscheinige Darlegung (mehr Umstände dafür als dagegen). Bei steuerlichen Vorteilen ist erforderlich, dass diese für den relevanten Zeitraum konkret erreichbar sind (z. B. nicht bindende Steuerbescheide oder Anhaltspunkte für eine Änderung nach §§173,175 AO); zweckmäßig ist vorzulegen eine Bestätigung des Finanzamtes. • Amtsermittlungspflicht: Die Behörde muss den Antragsteller auf seine Darlegungs- und Beibringungspflichten hinweisen und ihn zur Vorlage fehlender Nachweise auffordern; erst dann tritt die weitergehende Amtsaufklärungspflicht ein. • Beweiswürdigung und Verfahrensrügen: Der Kläger hat die behaupteten Verletzungen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§128 SGG) und der Amtsermittlungspflicht (§103 SGG) für den Zeitraum ab 1.11.2000 nicht hinreichend konkretisiert; daher ist die Revision insoweit unzulässig. • Prozessuale Folge: Weil das LSG die Möglichkeit steuerlicher Vorteile als besonderes Interesse verneint und den Kläger nicht auf Nachbesserungsmöglichkeiten hingewiesen hat, kann der derzeitige Stand der Akten keine abschließende Entscheidung über 4.1.1998–31.10.2000 tragen; das Revisionsgericht darf nicht selbst ermitteln (§163 SGG). Die Revision des Klägers wird insoweit erfolgreich, als das Urteil des LSG für die Zeit vom 4.1.1998 bis 31.10.2000 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wird. Für den Zeitraum 1.11.2000 bis 20.1.2003 ist die Revision unzulässig, weil die Revisionsbegründung den Anforderungen des §164 Abs.2 S.3 SGG nicht genügte; in diesem Zeitraum bleibt damit die Feststellung eines GdB von 40 bestehen. Das BSG stellt klärend fest, dass ein besonderes Interesse an rückwirkender GdB-Feststellung auch aus der Möglichkeit konkreter Steuervorteile resultieren kann, diese jedoch glaubhaft zu machen sind; die Behörde ist verpflichtet, den Antragsteller auf erforderliche Nachweise hinzuweisen und zur Ergänzung aufzufordern. Das LSG hat vor diesem Hintergrund das weitere Verfahren durchzuführen und gegebenenfalls neue Feststellungen zu treffen; auch über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das LSG zu entscheiden haben.