Beschluss
B 12 SF 7/11 S
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angefochtener Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist für das Gericht, an das verwiesen wurde, grundsätzlich bindend.
• Das Bundessozialgericht bestimmt das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG, wenn beide beteiligten Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und das BSG als oberstes Gericht eines der betroffenen Rechtszweige zuerst angerufen wird.
• Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kommt nur in Ausnahmefällen bei krassen Rechtsverletzungen oder unverständlich unhaltbarer Verweisung in Betracht; bloße Verfahrensfehler oder nicht gerügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs rechtfertigen dies nicht.
• Bei Zweifeln, ob ein Beschäftigungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis oder eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (1-Euro-Job) ist, kann das Arbeitsgericht wegen Anwendung von § 2 Abs.1 Nr.3 ArbGG und § 16/16d SGB II die Zuständigkeit zu den Sozialgerichten sehen und verweisen.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung nicht angefochtener Verweisungsbeschlusses; Bestimmung des SG als zuständig • Ein nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angefochtener Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist für das Gericht, an das verwiesen wurde, grundsätzlich bindend. • Das Bundessozialgericht bestimmt das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG, wenn beide beteiligten Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und das BSG als oberstes Gericht eines der betroffenen Rechtszweige zuerst angerufen wird. • Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kommt nur in Ausnahmefällen bei krassen Rechtsverletzungen oder unverständlich unhaltbarer Verweisung in Betracht; bloße Verfahrensfehler oder nicht gerügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs rechtfertigen dies nicht. • Bei Zweifeln, ob ein Beschäftigungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis oder eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (1-Euro-Job) ist, kann das Arbeitsgericht wegen Anwendung von § 2 Abs.1 Nr.3 ArbGG und § 16/16d SGB II die Zuständigkeit zu den Sozialgerichten sehen und verweisen. Die Klägerin war nach eigenem Vortrag seit 20.05.2010 bis 19.02.2011 befristet als Reinigungskraft bei der Beklagten beschäftigt. Am 09.09.2010 erhielt sie eine fristlose Kündigung; sie klagte am 16.09.2010 vor dem Arbeitsgericht Magdeburg auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht vermutete, es könnte sich um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (1-Euro-Job) handeln und wies mit Beschluss vom 14.10.2010 den Rechtsweg an das Sozialgericht. Die Parteien legten gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel ein. Das Sozialgericht erklärte sich später für unzuständig und legte die Frage dem Bundessozialgericht vor. Streitpunkt ist, welches Gericht örtlich und sachlich zuständig ist und ob der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts bindend bleibt. • Anwendbarkeit: Das BSG wendet § 58 Abs.1 Nr.4 SGG entsprechend an, weil beide unterliegenden Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und das BSG als oberster Gerichtshof eines beteiligten Rechtszweigs zuerst angerufen wurde. • Bindungswirkung: Nach § 17a Abs.2 GVG ist ein Verweisungsbeschluss wegen Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs für das verwiesene Gericht hinsichtlich des Rechtswegs bindend, um effektiven Rechtsschutz und zügige Entscheidungen zu sichern. • Ausnahmen sehr eng: Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt nur bei krassen Rechtsverletzungen oder wenn die Verweisung unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist; bloße Rechtsfehler oder eine nicht gerügte Gehörsverletzung genügen nicht. • Sachliche Prüfung des ArbG: Das ArbG hat seine Verweisung auf die Erwägung gestützt, dass Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs.3 SGB II bzw. § 16d SGB II kein Arbeitsverhältnis i.S.d. ArbGG begründen; es hat sich auf einschlägige Rechtsprechung des BAG und auf die Angaben der Klägerin gestützt. • Zeitliche und verfahrensrechtliche Aspekte: Das Schreiben der Klägerin vom 11.10.2010, das ein Arbeitsverhältnis behauptete, kam dem zuständigen Richter nach Aktenvermerk erst am 14.10.2010 zu und war offenbar nicht mehr in die Beschlussfassung eingeflossen; da kein Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss eingelegt wurde, ist die Bindungswirkung nicht durch ein Vorbringen im Vorlageverfahren gebrochen worden. • Ergebnis der Prüfung: Die Verweisung des ArbG ist nicht willkürlich, nicht offensichtlich unhaltbar und begründet keine Ausnahme von der Bindungswirkung; eine behauptete Gehörsverletzung wurde nicht rechtzeitig gerügt und kann die Bindungswirkung nicht durchbrechen. Das Bundessozialgericht bestimmt das Sozialgericht Magdeburg als zuständiges Gericht. Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 14.10.2010 ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für das Sozialgericht bindend, da er nicht angefochten wurde und keine der sehr eng zu wertenden Ausnahmen (krasse Rechtsverletzung oder offensichtlich unhaltbare Verweisung) vorliegen. Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Arbeitsgericht wurde von der Klägerin nicht binnen angemessener Frist gerügt und rechtfertigt deshalb keine Durchbrechung der Bindungswirkung. Das Verfahren gehört daher zur Zuständigkeit des Sozialgerichts Magdeburg; in der Sache bleibt damit zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Arbeitsgelegenheit oder ein Arbeitsverhältnis handelt.