Beschluss
B 11 AL 33/11 BH
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein verspätet eingereichter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht alles Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren.
• Die irrtümliche Annahme einer längeren Begründungsfrist nach § 160a Abs. 2 SGG rechtfertigt Wiedereinsetzung oder PKH-Bewilligung nicht, wenn der Kläger schuldhaft die Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet hat.
• Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbehelflich, wenn die benötigten Prozesshandlungen keiner gesetzlichen Verfahrensfrist des § 67 Abs. 1 SGG unterliegen.
• Ablehnungsgesuche gegen Richter können als offensichtlich rechtsmissbräuchlich verworfen werden.
• Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zusätzlich zu Fristwahrung die hinreichende Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels zu prüfen; fehlen die Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 SGG, ist PKH zu versagen.
Entscheidungsgründe
Verspäteter PKH-Antrag und Wiedereinsetzung mangels schuldloser Fristversäumnis • Ein verspätet eingereichter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht alles Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. • Die irrtümliche Annahme einer längeren Begründungsfrist nach § 160a Abs. 2 SGG rechtfertigt Wiedereinsetzung oder PKH-Bewilligung nicht, wenn der Kläger schuldhaft die Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet hat. • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbehelflich, wenn die benötigten Prozesshandlungen keiner gesetzlichen Verfahrensfrist des § 67 Abs. 1 SGG unterliegen. • Ablehnungsgesuche gegen Richter können als offensichtlich rechtsmissbräuchlich verworfen werden. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zusätzlich zu Fristwahrung die hinreichende Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels zu prüfen; fehlen die Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 SGG, ist PKH zu versagen. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach Ablehnung seiner Nichtigkeitsklage. Das Landessozialgericht hatte die Klage und Berufung des Klägers zurückgewiesen; der Senat wies einen PKH-Antrag wegen verspäteter Vorlage des Erklärungsvordrucks ab. Der Kläger legte Beschwerde, Wiedereinsetzung und erneuten PKH-Antrag ein und berief sich auf die zweimonatige Begründungsfrist des § 160a Abs. 2 SGG. Nach Hinweisen des Berichterstatters lehnte der Kläger diesen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Weitere Anträge und Rügen des Klägers wurden vom Senat abgewiesen bzw. verworfen. Der Senat prüfte, ob der Kläger die Frist schuldlos versäumt und ob die beabsichtigte Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. • Der Antrag des Klägers ist als erneuter PKH-Antrag für die formgerechte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu verstehen. • Der PKH-Antrag ist abzulehnen, weil der Kläger keinen neuen lebenssachverhaltlichen Vortrag erbracht hat, der die Erfolgsaussichten ändern würde; der zugrunde liegende Sachverhalt blieb unverändert. • Der Kläger hat nicht alles Zumutbare getan, um die Frist zur Vorlage des Erklärungsvordrucks zu wahren; insb. hat er die Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet, seine Annahme einer anderen Frist (§ 160a Abs. 2 SGG) rechtfertigt sein Verschulden nicht. • Höchst vorsorglich ist die beabsichtigte Beschwerde auch materiell nicht erfolgversprechend, weil die in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich sind. • Ein Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich des PKH-Verfahrens ist unbehelflich, weil die erforderlichen Prozesshandlungen keiner gesetzlichen Frist im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG unterliegen und außerdem kein schuldloses Versäumnis vorliegt. • Die wiederholten Ablehnungsgesuche gegen Richter werden als offensichtlich rechtsmissbräuchlich verworfen. • Die Kostenentscheidung folgt der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil der Kläger die Erklärungsvordrucke verspätet und ohne schuldloses Versäumnis vorgelegt hat und keinen neuen Sachverhalt vorgetragen hat, der die Erfolgsaussichten ändern würde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da die erforderlichen Prozesshandlungen keiner gesetzlichen Frist unterliegen und kein unverschuldetes Versäumnis vorliegt. Die Ablehnungsgesuche gegen einzelne Richter und gegen die Senatsbesetzung werden als unzulässig verworfen, weil sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind. Kostenerstattung wird nicht gewährt.