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Beschluss

B 4 AS 239/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Form- und Substantiierungsanforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt. • Ein weitreichender Antrag auf Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide verlangt konkrete Angaben und Mitwirkung des Antragstellers; ein pauschales Nachprüfungsverlangen genügt nicht. • Eine behauptete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung muss konkret bezeichnet und begründet werden; bloße Behauptungen genügen nicht. • Verfahrensmängel sind in der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darzulegen und es ist zu zeigen, dass das Urteil hierdurch beeinflusst sein kann.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig • Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Form- und Substantiierungsanforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt. • Ein weitreichender Antrag auf Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide verlangt konkrete Angaben und Mitwirkung des Antragstellers; ein pauschales Nachprüfungsverlangen genügt nicht. • Eine behauptete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung muss konkret bezeichnet und begründet werden; bloße Behauptungen genügen nicht. • Verfahrensmängel sind in der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darzulegen und es ist zu zeigen, dass das Urteil hierdurch beeinflusst sein kann. Die Kläger beantragten durch ihren Prozessbevollmächtigten die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung nach SGB II seit dem 1.1.2006. Insbesondere sollten Sanktions-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide überprüft werden. Auf Aufforderung benannten die Kläger jedoch weder die Daten der Bescheide noch konkrete Sachgründe für das Überprüfungsbegehren. Der Beklagte lehnte das Überprüfungsersuchen mit Bescheid ab, da die Minimalanforderungen nicht erfüllt waren. Das Sozialgericht wies die Klagen ab. Das Landessozialgericht wies die Berufung des Klägers zu 1 zurück und lehnte die Zulassung der Revision ab. Die Kläger erhoben daraufhin Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundessozialgericht. • Beschwerden sind unzulässig, weil die gesetzlich geforderten Begründungserfordernisse des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt wurden. • Die Klägerin zu 2 ist schon mangels belastender Vorentscheidung des LSG nicht beschwerdeberechtigt, da sie keine Berufung eingelegt hatte. • Die Beschwerdebegründung nennt nicht hinreichend konkret, welche grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt und wie deren Klärung über den Einzelfall hinaus erforderlich und möglich wäre. • Der Kläger zu 1 stellte keinen konkreten Überprüfungsantrag auf Überprüfung bestimmter Bescheide, sondern ein unbestimmtes Gesamtüberprüfungsverlangen; ein derart pauschales Begehren macht die Frage nicht klärungsfähig. • Zur Bezeichnung einer Abweichung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG fehlt eine konkrete Darlegung des Widerspruchs zu Entscheidungen des BSG oder anderer oberster Gerichte sowie die genaue Angabe der herangezogenen Entscheidungen. • Die behauptete Divergenz zur Entscheidung des 2. Senats wurde nicht in der erforderlichen Weise aufgezeigt; das LSG hat die darauf bezogenen Erwägungen bereits substantiiert behandelt und darauf ist nicht eingegangen worden. • Behauptete Verfahrensmängel (z. B. Verletzung des § 106 SGG) sind nicht substantiiert dargetan; es fehlt die Darstellung, dass und warum das Urteil hierdurch beeinflusst worden sein könnte. • Ein anspruchsvolles, umfassendes Überprüfungsbegehren erfordert Mitwirkungspflichten des Berechtigten; das Unterlassen konkreter Angaben rechtfertigt die Abweisung des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerdebegründungen erfüllen nicht die formalen und materiellen Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG; insbesondere fehlt eine schlüssige Darstellung klärungsbedürftiger Rechtsfragen, die notwendige Konkretisierung einer behaupteten Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie die substantiierten Darlegungen zu behaupteten Verfahrensmängeln. Weiterhin war das ursprünglich gestellte Überprüfungsbegehren zu allgemein gehalten, ohne die erforderlichen konkreten Angaben zu Bescheiden und Rechtsfehlern, sodass die Behörde zu einer weitergehenden Prüfung nicht verpflichtet war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten; die Entscheidung beruht unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahrensvorschriften auf Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerden.