Urteil
B 6 KA 15/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ nach Job‑Sharing‑Modell ist das Gesamtpunktzahlvolumen des MVZ als Einheit zugrunde zu legen.
• Die Zuwachsbegrenzung nach § 23c, § 23d Bedarfsplanungsrichtlinie (iVm § 39 BedarfsplRL für MVZ) wird aus praktischen und auslegungstechnischen Gründen auf das gesamte in einem MVZ abgerechnete Punktzahlvolumen angewandt.
• Die sich daraus ergebende mittelbare Begrenzung der Entwicklung fachfremder Leistungen verletzt nicht die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und steht mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) in Einklang.
• Soweit die Regelung praktische Umsetzungsprobleme aufwirft, obliegt eine Anpassung dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Normgeber.
Entscheidungsgründe
Leistungsbegrenzung bei Job‑Sharing‑Anstellung im MVZ: Gesamtpunktzahlvolumen der Einheit zugrunde zu legen • Bei der Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ nach Job‑Sharing‑Modell ist das Gesamtpunktzahlvolumen des MVZ als Einheit zugrunde zu legen. • Die Zuwachsbegrenzung nach § 23c, § 23d Bedarfsplanungsrichtlinie (iVm § 39 BedarfsplRL für MVZ) wird aus praktischen und auslegungstechnischen Gründen auf das gesamte in einem MVZ abgerechnete Punktzahlvolumen angewandt. • Die sich daraus ergebende mittelbare Begrenzung der Entwicklung fachfremder Leistungen verletzt nicht die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und steht mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) in Einklang. • Soweit die Regelung praktische Umsetzungsprobleme aufwirft, obliegt eine Anpassung dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Normgeber. Der Kläger ist Inhaber eines MVZ, das 2006 vertragsärztlich zugelassen wurde. Zur Zulassung wurde die Anstellung des Chirurgen Dr. R. im Job‑Sharing‑Modell beantragt; der Planungsbereich war wegen Überversorgung gesperrt. Der Zulassungsausschuss genehmigte die Anstellung, setzte aber ein Punktzahlvolumen mit einer Überschreitungsobergrenze von 3 % fest. Das Sozialgericht gab der Klage des Klägers statt und beschränkte die Berechnung auf die chirurgischen Leistungen. Das Landessozialgericht hob auf und lehnte die Klage ab, weil das Gesamtpunktzahlvolumen des MVZ als Basis zu gelten habe. Der Kläger rügte fehlerhafte Auslegung der §§ 23c, 23d BedarfsplRL iVm § 39 und Verletzung von Art.12 GG; er beantragte die Rücknahme der LSG‑Entscheidung. Der Senat hat die Revision zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlage der Beschränkung sind § 101 Abs.1 S.1 Nr.4 u.5 SGB V und die vom G‑BA erlassenen Bedarfsplanungsrichtlinien; für MVZ gelten §§23a ff. BedarfsplRL über §39 BedarfsplRL entsprechend. • §23c legt die Methode der Ermittlung quartalsbezogener Gesamtpunktzahlvolumina aus den Abrechnungsbescheiden der letzten mindestens vier Quartale fest; zu diesem Volumen sind 3 % des Fachgruppendurchschnitts hinzuzurechnen (§23c S.1–3, §23d S.3 BedarfsplRL). • Bei fachverschiedenen Gemeinschaftspraxen und MVZ ist aus praktischen Gründen die Einheit des gesamten abgerechneten Punktzahlvolumens als Ausgangsbasis zwingend: Einzelzuordnungen zu Fachgebieten sind in der Praxis meist nicht trennscharf möglich, manipulationsanfällig und nicht verlässlich zu ermitteln. • Die Wendung in §23d S.3, wonach als Bezugsgröße das Leistungsvolumen des fachidentischen Vertragsarztes gilt, betrifft die Zuwachsregelung und gewährleistet fachgruppenbezogene Orientierung, trifft aber nicht die Schlussfolgerung, das Ausgangsvolumen bereits fachbezogen zu bilden. • Die dadurch entstehende mittelbare Hemmung der Ausweitung fachfremder Leistungen ist durch die Zulassungsbeschränkungen gerechtfertigt; es besteht kein grundrechtlich geschützter Anspruch auf Zulassung ohne solche Beschränkungen, und eine Verletzung der Berufsfreiheit liegt nicht vor. • Praktische oder zielbezogene Änderungsbedarfe obliegen dem G‑BA als Normgeber; bis dahin ist die Auslegung des LSG verfassungskonform und umsetzbar. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts, wonach für die Festlegung der Leistungsbegrenzung eines MVZ bei Anstellung eines Arztes im Job‑Sharing‑Modell das Gesamtpunktzahlvolumen des MVZ als Einheit zugrunde zu legen ist, steht mit Bundesrecht und Verfassungsrecht in Einklang. Die mit der einheitlichen Berechnung verbundene mittelbare Begrenzung fachfremder Leistungen verletzt weder Art. 12 GG noch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Praktische oder normative Änderungen der Zuwachsbegrenzung sind Angelegenheit des Gemeinsamen Bundesausschusses; bis dahin trägt der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens.