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Beschluss

B 12 SF 1/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Antrag auf Auskunft nach § 1 Abs.1 S.1 IFG ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs.1 VwGO) eröffnet, wenn die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher und nichtverfassungsrechtlicher Art ist und kein Bundesgesetz die Zuständigkeit eines anderen Gerichts festlegt. • Ein Anspruch auf Auskunft nach dem IFG ist eigenständig und abzugrenzen von bereichsspezifischen Informationsrechten des Sozialrechts wie § 25 oder § 83 SGB X; diese sozialen Regelungen verhindern die Verweisung an die Verwaltungsgerichte nicht, wenn die gewählte Anspruchsgrundlage das Klageziel bestimmt. • Eine Verweisung nach § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs.2 GVG ist nur zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin für den Klageanspruch mit allen Klagegründen ausgeschlossen ist. • Der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters, der Auskünfte über Zahlungen eines Insolvenzschuldners begehrt und keine Akteneinsicht nach § 25 SGB X fordert, erfordert eine Auswertung der Unterlagen durch die Behörde und geht über reines Akteneinsichtsrecht hinaus; daher ist dies kein sozialrechtlicher Streit i.S. des § 51 SGG. • Die Beklagte hat die Beschwerde zurückzuweisen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsrechtsweg für IFG-Auskunftsbegehren gegenüber Krankenkasse • Bei einem Antrag auf Auskunft nach § 1 Abs.1 S.1 IFG ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs.1 VwGO) eröffnet, wenn die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher und nichtverfassungsrechtlicher Art ist und kein Bundesgesetz die Zuständigkeit eines anderen Gerichts festlegt. • Ein Anspruch auf Auskunft nach dem IFG ist eigenständig und abzugrenzen von bereichsspezifischen Informationsrechten des Sozialrechts wie § 25 oder § 83 SGB X; diese sozialen Regelungen verhindern die Verweisung an die Verwaltungsgerichte nicht, wenn die gewählte Anspruchsgrundlage das Klageziel bestimmt. • Eine Verweisung nach § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs.2 GVG ist nur zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin für den Klageanspruch mit allen Klagegründen ausgeschlossen ist. • Der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters, der Auskünfte über Zahlungen eines Insolvenzschuldners begehrt und keine Akteneinsicht nach § 25 SGB X fordert, erfordert eine Auswertung der Unterlagen durch die Behörde und geht über reines Akteneinsichtsrecht hinaus; daher ist dies kein sozialrechtlicher Streit i.S. des § 51 SGG. • Die Beklagte hat die Beschwerde zurückzuweisen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen. Ein Insolvenzverwalter begehrte von einer Krankenkasse als Einzugsstelle Auskunft nach § 1 Abs.1 S.1 IFG über Zahlungen des Insolvenzschuldners auf ein bestimmtes Beitragskonto in einem bestimmten Zeitraum sowie eine Kontoübersicht. Die Krankenkasse lehnte das Auskunftsgesuch ab. Der Insolvenzverwalter klagte vor dem Sozialgericht Heilbronn und beantragte zugleich die Verweisung an das Verwaltungsgericht. Das Sozialgericht verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht; die Krankenkasse legte Beschwerde beim Landessozialgericht ein, die dieses zurückwies. Die Krankenkasse rügte, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei eröffnet, weil es sich um ein Ersuchen auf Akteneinsicht i.S. des § 25 SGB X handele. Der Kläger hielt hingegen fest, ausschließlich Auskunft nach dem IFG zu begehren und keine Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Das Verfahren vor dem Bundessozialgericht betrifft die Frage der richtigen Rechtswegzuordnung. • Rechtswegbestimmung nach dem Streitgegenstand: Maßgeblich sind Klageantrag und Klagegrund; hier beansprucht der Kläger ausdrücklich ausschließlich Auskunft nach § 1 Abs.1 S.1 IFG. • Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher und nichtverfassungsrechtlicher Art; das IFG begründet ein Verwaltungsverhältnis zwischen Behörde und Antragsteller, in dem hoheitlich gehandelt wird. • Es liegt keine ausdrückliche Zuweisung des Rechtswegs an die Sozialgerichtsbarkeit durch Bundesgesetz vor. Insbesondere greifen § 51 Abs.1 Nr.2 und Nr.5 SGG nicht, weil die zu klärenden Rechtsfragen nicht im Wesentlichen dem Sozialgesetzbuch zuzuordnen sind. • Der IFG-Anspruch ist ein eigenständiges Informationszugangsrecht, dessen Anspruchsgrundlage, Anwendungsbereich und Verfahrensregelungen im IFG selbst geregelt sind; der bloße Umstand, dass die angefragten Informationen in einem sozialversicherungsbezogenen Kontext stehen oder von einer Krankenkasse gehalten werden, führt nicht zur Zuordnung zum Sozialrecht. • Alternative sozialrechtliche Normen (z. B. § 25, § 83 SGB X; § 14, § 15 SGB I) kommen nicht dem vom Kläger verfolgten Klageziel gleich: § 25 SGB X gewährt allenfalls ein Ermessen und Akteneinsicht in laufende Verwaltungsverfahren, § 83 SGB X richtet sich primär an Betroffene über personenbezogene Sozialdaten; beides deckt nicht die vom Kläger begehrte informationelle Auswertung und Kontenübersicht. • Die Verweisungsvoraussetzungen nach § 17a Abs.2 GVG sind nicht erfüllt, weil der beschrittene Rechtsweg (Sozialgerichtsbarkeit) nicht schlechthin für den geltend gemachten IFG-Anspruch ausgeschlossen ist; vielmehr ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig, sodass die Verweisung an das Verwaltungsgericht rechtmäßig war. • Kostenentscheidung stützt sich auf die entsprechend anzuwendenden Vorschriften; die Beschwerde ist zurückzuweisen und die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat weist die weitere Beschwerde der Beklagten zurück. Das klägerische Auskunftsbegehren nach § 1 Abs.1 S.1 IFG ist dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche, nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt und keine ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit vorliegt. Die vom Beklagten angeführten sozialrechtlichen Informations- oder Akteneinsichtsrechte (§ 25, § 83 SGB X; § 14, § 15 SGB I) ändern nichts daran, dass der IFG-Anspruch eigenständig ist und in seinem Umfang über reines Akteneinsichtsrecht hinausgeht. Deshalb durfte das Sozialgericht den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht verweisen und das Landessozialgericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.