Urteil
B 10 EG 3/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berechnung des Elterngeldes sind steuerfreie Arbeitsentgeltzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht zu berücksichtigen.
• Das BEEG knüpft für die Bemessung des Elterngeldes an den steuerrechtlichen Einkünftebegriff an; steuerfrei gestellte Einkünfte zählen daher nicht zum anzurechnenden Einkommen.
• Die Nichtberücksichtigung steuerfreier Zuschläge verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; der Gesetzgeber verfügt im Bereich steuerlicher Vergünstigungen und gewährender Staatstätigkeit über einen weiten Gestaltungsspielraum.
Entscheidungsgründe
Steuerfreie Zuschläge bei Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen • Bei der Berechnung des Elterngeldes sind steuerfreie Arbeitsentgeltzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht zu berücksichtigen. • Das BEEG knüpft für die Bemessung des Elterngeldes an den steuerrechtlichen Einkünftebegriff an; steuerfrei gestellte Einkünfte zählen daher nicht zum anzurechnenden Einkommen. • Die Nichtberücksichtigung steuerfreier Zuschläge verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; der Gesetzgeber verfügt im Bereich steuerlicher Vergünstigungen und gewährender Staatstätigkeit über einen weiten Gestaltungsspielraum. Der Kläger und seine Frau wurden am 20.3.2007 Eltern von Drillingen. Vor der Geburt war der Kläger abhängig beschäftigt und erhielt neben dem regulären Lohn auch steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung und Altersvorsorge. Das beklagte Land zahlte Elterngeld für die ersten zehn Lebensmonate und berechnete das Bemessungseinkommen aus den Lohnabrechnungen des Zeitraums März 2006 bis Februar 2007 ohne Berücksichtigung steuerfreier Entgeltbestandteile, sodass ein monatliches Nettoeinkommen von 1545,44 Euro ermittelt wurde. Der Kläger widersprach und begehrte die Einbeziehung der steuerfreien Zuschläge; das Sozialgericht gab der Klage statt. Das Land legte Revision ein; das Landessozialgericht hob das Urteil teilweise auf und schloss lediglich steuerfreie Altersvorsorgebeiträge aus. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Landes vor dem Bundessozialgericht. • Anwendbares Recht ist das BEEG in der bis 1.1.2007 geltenden Fassung; für die Streitzeit ist § 2 BEEG maßgeblich, wonach Elterngeld 67 % des durchschnittlichen monatlichen Einkommens der zwölf Kalendermonate vor der Geburt beträgt und sich auf die steuerrechtlichen Einkünfte i.S. des EStG bezieht (§§ 1, 2 BEEG). • Die Bezugnahme des § 2 Abs.1 S.2 BEEG auf den Einkünftebegriff des Einkommensteuergesetzes führt dazu, dass Einkünfte, die dort steuerfrei gestellt sind, nicht zum Einkommen im Sinne des BEEG gehören; dies hat der Senat bereits entschieden und gilt für steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge sowie für steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG. • Die vom Kläger bezogenen steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nach § 3b EStG steuerfrei und gehören damit nicht zu den Einkünften i.S. des § 2 Abs.1 S.1 Nr.4 EStG; § 2 Abs.7 BEEG enthält keine entgegenstehende Regelung, die eine Einbeziehung erzwingt. • Auslegung der Gesetzesmaterialien ergibt nicht zwingend, dass das Elterngeld als Leistung von zwingend 67 % des bisherigen Nettoeinkommens zu verstehen ist; parlamentarische Materialien und die Gesetzesentwicklung (Einfügung der Wendung "im Inland zu versteuernden") stützen vielmehr die Auslegung, dass steuerfreie Einnahmen unberücksichtigt bleiben. • Verfassungsrechtliche Bedenken (Art.3 Abs.1 GG) sind unbegründet: Differenzierungen durch Steuerbefreiungen unterliegen im Bereich steuerlicher Begünstigungen einem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und sind sachlich gerechtfertigt; daher liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung vor. • Die übrigen Bestandteile der Bemessung (Nettoeinkommen, Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, Ausschluss bestimmter Einmalzahlungen) sind verfassungsgemäß und wurden vom Beklagten zutreffend angewendet; der monatliche Elterngeldanspruch wurde korrekt berechnet und für das zweite und dritte Kind um die gesetzlich vorgesehenen Beträge erhöht. Die Revision des beklagten Landes ist begründet; die Vorinstanzen haben zu Unrecht die Berücksichtigung der steuerfreien Zuschläge angeordnet. Der Bescheid des Beklagten, steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht in die Elterngeldberechnung einzubeziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung und Altersvorsorge sind ebenfalls auszuscheiden. Das Elterngeld wurde aus dem zutreffend ermittelten Nettoerwerbseinkommen berechnet; der monatliche Anspruch wurde korrekt festgestellt und erhöht für Mehrlingskinder berücksichtigt. Folglich ist die Klage abzuweisen.