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Beschluss

B 10 LW 5/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Gericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht, wenn es einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung übergeht. • Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien sind an die Aufrechterhaltung und Darstellung von Beweisanträgen geringere Anforderungen zu stellen. • Ein Zurückverweisen zur erneuten Verhandlung ist geboten, wenn die unterlassene Beweiserhebung den Ausgang des Verfahrens beeinflusst haben kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Entscheidungsgründe
Amtsermittlungspflicht bei unterlassenem Zeugenbeweis im Rentenverfahren • Das Gericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht, wenn es einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung übergeht. • Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien sind an die Aufrechterhaltung und Darstellung von Beweisanträgen geringere Anforderungen zu stellen. • Ein Zurückverweisen zur erneuten Verhandlung ist geboten, wenn die unterlassene Beweiserhebung den Ausgang des Verfahrens beeinflusst haben kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Der Kläger (Jahrgang 1933) war als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten versichert und erhielt Altersrente ab November 2004; die Beklagte erklärte sich im Berufungsverfahren bereit, ab September 2004 zu zahlen. Der Kläger beanspruchte jedoch eine Rente bereits ab Februar 1998 und erklärte, am 26.1.1998 einen formlosen Kurzantrag postalisch eingereicht und im Januar 1998 mehrere Telefonate mit Mitarbeitern der Beklagten geführt zu haben. Er bot die Vernehmung seiner Tochter als Zeugin an, die das Schreiben angeblich verfasst und die Telefonate bezeugen könne. Das Landessozialgericht verneinte einen früheren Rentenanspruch, weil kein Zugang eines Antrags nachgewiesen sei und es die behaupteten Telefonate nicht durch Beweis erhob. Der Kläger legte Beschwerde ein mit der Rüge, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, indem es Beweisanträge ohne ausreichende Begründung nicht berücksichtigte. • Anwendbare Normen: § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht), § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG (Verfahrensmangel), § 160a Abs. 5 SGG (Aufhebung und Rückverweisung). • Das BSG prüft, ob das LSG objektiv gehalten war, weitere Aufklärung zu betreiben; ein Beweisantrag darf nur aus engen Gründen abgelehnt werden (z. B. Ungeeignetheit des Beweismittels, Offenkundigkeit, bereits erwiesene Tatsache). • Der Kläger hat mehrfach schriftlich und in der Verhandlung einen konkreten Beweisantrag gestellt und die Vernehmung der Tochter angeboten; an nicht anwaltlich vertretene Parteien sind bei der Aufrechterhaltung von Vortrag und Beweisanträgen geringere Anforderungen zu stellen. • Das LSG durfte zwar die Vernehmung zur bloßen Absendung des formlosen Schreibens ablehnen, weil für seine materielle Rechtsauffassung der Zugang entscheidend ist; es hätte jedoch die beantragte Beweiserhebung betreffend Zeitpunkt und Inhalt der behaupteten Telefonate durchführen müssen, da diese Aussagen in der persönlichen Anhörung nicht eindeutig ausgelegt werden konnten. • Durch die Unterlassung der Vernehmung der Tochter ist nicht auszuschließen, dass der Rechtsstreit bei ordnungsgemäßer Beweisaufnahme zugunsten des Klägers anders entschieden worden wäre; deshalb liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. • Mangels hinreichender Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags hebt das BSG das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.06.2011 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Begründung: Das LSG hat seine Amtsermittlungspflicht verletzt, indem es einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag (Vernehmung der Tochter zu behaupteten Telefonaten und deren Inhalt) ohne hinreichende Begründung nicht durchgeführt hat; dabei sind an das Vorbringen eines nicht anwaltlich vertretenen Klägers geringere Anforderungen zu stellen. Es ist nicht auszuschließen, dass die unterlassene Beweisaufnahme zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätte. Das LSG hat ferner über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.