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Urteil

B 12 KR 19/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei pflichtversicherten Rentnern sind Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Direktversicherung als Versorgungsbezüge i.S. von § 237 S.1 Nr.2 i.V.m. § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V beitragspflichtig. • Es kommt nicht darauf an, ob der ursprünglich Versicherte während des Anspruchserwerbs in der GKV versichert war; maßgeblich ist die Versicherungslage im Auszahlungszeitpunkt. • Wird einem Hinterbliebenen im Versicherungsvertrag ein eigenes Bezugsrecht eingeräumt, gehört die Auszahlung dem Hinterbliebenen als eigenständiger Anspruch und fällt nicht in den Nachlass.
Entscheidungsgründe
Einmalzahlung aus Direktversicherung an Hinterbliebenen als beitragspflichtiger Versorgungsbezug • Bei pflichtversicherten Rentnern sind Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Direktversicherung als Versorgungsbezüge i.S. von § 237 S.1 Nr.2 i.V.m. § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V beitragspflichtig. • Es kommt nicht darauf an, ob der ursprünglich Versicherte während des Anspruchserwerbs in der GKV versichert war; maßgeblich ist die Versicherungslage im Auszahlungszeitpunkt. • Wird einem Hinterbliebenen im Versicherungsvertrag ein eigenes Bezugsrecht eingeräumt, gehört die Auszahlung dem Hinterbliebenen als eigenständiger Anspruch und fällt nicht in den Nachlass. Die Klägerin ist seit 1.1.2004 als Rentnerin pflichtversichert in der GKV. Ihr 2006 verstorbener Ehemann hatte 1989 eine Direktversicherung durch seinen Arbeitgeber als betriebliche Altersversorgung erhalten; Ablauf war zum 1.1.2007 vorgesehen. Aus der Lebensversicherung erhielt die Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes eine Kapitalauszahlung von 38.493 Euro. Die Beklagte setzte daraufhin Beiträge zur GKV fest und erließ Bescheide, die das Sozialgericht bestätigte. Das Landessozialgericht hob die Bescheide auf, weil die Leistung dem Nachlass zugefallen und der Ehemann privat krankenversichert gewesen sei. Die Beklagte legte Revision ein und rügte die Verletzung des § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V. • Revisionsgericht hält Revision der Beklagten für begründet und bestätigt die Rechtmäßigkeit der Bescheide; Rechtsgrundlage: § 237 S.1 Nr.2 i.V.m. § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V sowie § 237 S.2 i.V.m. § 226 Abs.2 und §§ 228, 231 SGB V. • Beitragspflicht: § 237 S.1 regelt, dass bei Pflichtversicherten der Zahlbetrag der Rente sowie der der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zugrunde liegen; nach § 229 Abs.1 Nr.5 gehören hierzu Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich Direktversicherungen und auch Einmalzahlungen (nach § 229 Abs.1 S.3 anzurechnen als 1/120 des Zahlbetrags). • Keine Erfordernis, dass der ursprünglich Versicherte in der GKV versichert war: Wortlaut, Regelungszusammenhang und Gesetzesgeschichte zeigen, dass auf die Versicherung im Auszahlungszeitpunkt abzustellen ist; frühere Schranken, nur Beiträge aus Einnahmen zu erheben, die Versicherungspflicht begründen, wurden bewusst aufgegeben. • Versorgungszweck und Vertragsauslegung: Die Direktversicherung diente der Hinterbliebenenversorgung; die Vertragsbedingungen räumen der Klägerin ein eigenes widerrufliches Bezugsrecht ein, weshalb die Leistung nicht Erbschaftsvermögen ist, sondern ein eigenständiger Anspruch gegen den Versicherer. • Auslegung der AGB: Unter Berücksichtigung des Zwecks der Direktversicherung und der verständigen Verkehrsanschauung ist die Klausel so zu verstehen, dass der überlebende Ehegatte vorrangig Bezugsberechtigter ist; die Formulierung "widerruflich" der Hinterbliebenenrechte lässt ein eigenes Bezugsrecht zu, das den Anspruch unabhängig vom Nachlass begründet. • Berechnung der Beiträge: Die Beklagte hat den Zahlbetrag korrekt für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt und den maßgeblichen Grenzbetrag nach § 226 Abs.2 i.V.m. § 237 S.2 SGB V beachtet; steuerliche oder erbrechtliche Nachteile rechtfertigen keine Minderung der Beitragspflicht. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die an die Klägerin ausgezahlte Versicherungssumme ist als Versorgungsbezug i.S. von § 237 S.1 Nr.2 i.V.m. § 229 Abs.1 Nr.5 SGB V zu qualifizieren und damit bei der Beitragsbemessung der pflichtversicherten Rentnerin zu berücksichtigen. Entscheidend ist, dass die Leistung der Hinterbliebenenversorgung diente und die Klägerin ein eigenes Bezugsrecht hatte, sodass die Zahlung nicht dem Nachlass zuzurechnen ist. Die von der Beklagten festgesetzten Beiträge sind rechtmäßig, und Kosten werden in Berufungs- und Revisionsverfahren nicht erstattet.