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Urteil

B 11 AL 6/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer zum gleichen Beendigungszeitpunkt eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hat. • Die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung braucht nicht ausnahmslos geprüft zu werden, wenn die Abfindungshöhe die Grenzen des § 1a Abs. 2 KSchG nicht überschreitet und keine Anhaltspunkte für eine Gesetzesumgehung vorliegen. • Die besondere Schutzlage schwerbehinderter Arbeitnehmer schließt eine entsprechende Anwendung des § 1a KSchG nicht aus; es bleibt jedoch zu prüfen, ob bei hypothetischer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts zu erteilen wäre. • Ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung nach § 143a SGB III kommt nicht in Betracht, wenn die vereinbarte Beendigung der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht.
Entscheidungsgründe
Aufhebungsvertrag mit Abfindung: wichtiger Grund bei drohender betriebsbedingter Kündigung • Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer zum gleichen Beendigungszeitpunkt eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hat. • Die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung braucht nicht ausnahmslos geprüft zu werden, wenn die Abfindungshöhe die Grenzen des § 1a Abs. 2 KSchG nicht überschreitet und keine Anhaltspunkte für eine Gesetzesumgehung vorliegen. • Die besondere Schutzlage schwerbehinderter Arbeitnehmer schließt eine entsprechende Anwendung des § 1a KSchG nicht aus; es bleibt jedoch zu prüfen, ob bei hypothetischer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts zu erteilen wäre. • Ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung nach § 143a SGB III kommt nicht in Betracht, wenn die vereinbarte Beendigung der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Die Klägerin, schwerbehindert, war bis 30.11.2005 bei der Arbeitgeberin beschäftigt und schloss am 10.05.2004 einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung von 47.000 Euro. Der Vertrag sollte eine betriebsbedingte Beendigung vermeiden; eine Kündigungsfrist von 18 Monaten war angegeben. Die Klägerin meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Agentur stellte eine zwölfwöchige Sperrzeit und ein Ruhen des Anspruchs fest mit der Begründung, die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst. Sozial- und Landessozialgericht gaben der Klägerin Recht; das LSG erkannte, dass ihr eine betriebsbedingte Kündigung gedroht habe und sie deshalb einen wichtigen Grund gehabt habe. Die Bundesagentur legte Revision ein mit der Rüge, die Rspr zur Anwendung des § 1a KSchG sei auf schwerbehinderte Personen nicht übertragbar. Das BSG hat die Revision zurückgewiesen. • Die Revision ist unbegründet; das LSG hat zutreffend entschieden, dass kein Sperrzeitfall vorliegt, weil der Klägerin ein wichtiger Grund zur Seite stand (§ 144 SGB III aF). • Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld lagen unangegriffen vor: Arbeitslosigkeit, Meldung und Anwartschaft (§ 118 SGB III). • Sperrzeitrechtlich ist maßgeblich, ob der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet hat; ein wichtiger Grund ist objektiv zu prüfen und muss die Interessen der Versichertengemeinschaft berücksichtigen (§ 144 SGB III aF). • Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags bei drohender betriebsbedingter Kündigung begründet auch bei Abfindungsvereinbarung einen wichtigen Grund; die Rechtsprechung des § 1a KSchG ist entsprechend anzuwenden, sodass die materielle Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung nicht ausnahmslos zu prüfen ist, sofern die Abfindung innerhalb der Grenzen des § 1a Abs. 2 KSchG liegt und keine Anhaltspunkte für Gesetzesumgehung vorliegen. • Die Anwendung des § 1a KSchG benachteiligt schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht; Schutz gewährleistet die Prüfung, ob bei hypothetischer Kündigung das Integrationsamt zugestimmt hätte (§ 91 SGB IX). • Die Arbeitgeberkündigung wäre unter den gegebenen Feststellungen nicht offensichtlich rechtswidrig; die Arbeitgeberin konnte die Klägerin wegen Wegfalls des Bereichs nicht weiter beschäftigen und die vereinbarte Frist entsprach der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist (18 Monate). • Ein Ruhen des Anspruchs nach § 143a SGB III aF entfällt, weil die Beendigung unter Einhaltung der entsprechenden ordentlichen Kündigungsfrist erfolgte. • Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dem Klägerin sind die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des LSG, der Klägerin ab 1.12.2005 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren, bleibt bestehen, weil die Klägerin einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag hatte: ihr stand zum gleichen Zeitpunkt eine betriebsbedingte Kündigung zu, die nicht offensichtlich rechtswidrig war, und die vereinbarte Abfindung liegt nicht außerhalb der Grenzen, bei denen eine entsprechende Anwendung des § 1a KSchG eine Prüfung der Kündigungsrechtmäßigkeit entbehrlich macht. Ein Ruhen des Anspruchs wegen der Abfindung nach § 143a SGB III aF kommt nicht in Betracht, da die fiktive ordentliche Kündigungsfrist gewahrt wurde. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.