Urteil
B 5 RS 7/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Feststellung einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs.1 AAÜG kann eine fiktive Einbeziehung in Betracht kommen, wenn persönliche, sachliche und betriebliche Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
• Die persönliche Voraussetzung ist die Berechtigung zur Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung; die betriebliche Voraussetzung ist die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
• Für die sachliche Voraussetzung ist der Tätigkeitsschwerpunkt maßgeblich: Es ist zu prüfen, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit überwiegend dem Berufsbild entspricht, das sich aus Ausbildung und typischer Berufserfahrung ergibt.
• Bei Unklarheiten über die sachliche Voraussetzung sind detaillierte Einzelfeststellungen zu Berufsbild, Funktionsplan und konkreten Verrichtungen erforderlich; der Anspruchsteller trägt die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen.
• Das AAÜG ist auf Zeiten anzuwenden, die am Stichtag 30.06.1990 durch Regelungen der DDR-Versorgungssysteme als Anwartschaften erworben waren; eine fingierte Anwartschaft nach § 1 Abs.1 S.2 AAÜG kommt nur in bestimmten, genau festzustellenden Fällen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Zugehörigkeit zur AVItech: persönliche, sachliche und betriebliche Voraussetzungen und fehlende Feststellungen • Für die Feststellung einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs.1 AAÜG kann eine fiktive Einbeziehung in Betracht kommen, wenn persönliche, sachliche und betriebliche Voraussetzungen kumulativ vorliegen. • Die persönliche Voraussetzung ist die Berechtigung zur Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung; die betriebliche Voraussetzung ist die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. • Für die sachliche Voraussetzung ist der Tätigkeitsschwerpunkt maßgeblich: Es ist zu prüfen, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit überwiegend dem Berufsbild entspricht, das sich aus Ausbildung und typischer Berufserfahrung ergibt. • Bei Unklarheiten über die sachliche Voraussetzung sind detaillierte Einzelfeststellungen zu Berufsbild, Funktionsplan und konkreten Verrichtungen erforderlich; der Anspruchsteller trägt die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen. • Das AAÜG ist auf Zeiten anzuwenden, die am Stichtag 30.06.1990 durch Regelungen der DDR-Versorgungssysteme als Anwartschaften erworben waren; eine fingierte Anwartschaft nach § 1 Abs.1 S.2 AAÜG kommt nur in bestimmten, genau festzustellenden Fällen in Betracht. Der 1945 geborene Kläger beantragt die Feststellung, dass seine Beschäftigungszeit vom 1.7.1974 bis 30.6.1990 und das in dieser Zeit erzielte Arbeitsentgelt der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) zuzurechnen sind. Er hat 1974 die Ingenieurprüfung Maschinenwesen/Konstruktion abgelegt und war beim VEB Z. Z. zunächst als Mitarbeiter/Sachbearbeiter Wettbewerb und ab Mai 1985 als Leiter Allgemeine Verwaltung tätig. Eine Versorgungszusage in der DDR bestand nicht. Die Beklagte lehnte die Feststellung mit Bescheid vom 20.4.2005 ab; Klage war zunächst vor den Sozialgerichten erfolgreich, das Landessozialgericht hob die Entscheidung des SG jedoch auf und wies die Klage ab. Streitpunkt ist insbesondere, ob die persönlichen, betrieblichen und vor allem die sachlichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech vorliegen. • Zulässige Anspruchsgrundlage ist § 8 Abs.2, Abs.3 S.1 und Abs.4 Nr.1 AAÜG; die Beklagte hat nach § 8 Abs.3 S.1 AAÜG Daten zu Zeiten der Zugehörigkeit und erzieltem Arbeitsentgelt bekanntzugeben, wenn das AAÜG anwendbar ist. • Anwendungsbereich des AAÜG bestimmt § 1 Abs.1 AAÜG; es gilt für Anwartschaften, die im Beitrittsgebiet aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystemen erworben wurden (Stichtag 30.6.1990). • Der Kläger hat keinen Anspruch i.S.d. § 1 Abs.1 S.1 AAÜG erworben, weil bis zum Inkrafttreten des AAÜG am 1.8.1991 kein Versorgungsfall eingetreten war; zu prüfen bleibt jedoch, ob eine Anwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit" am Stichtag vorlag. • Nach VO-AVItech und 2. Durchführungsbestimmung sind drei kumulative Voraussetzungen für eine fingierte Anwartschaft gegeben: persönliche Voraussetzung (Berufsbezeichnung), sachliche Voraussetzung (Ausübung entsprechender Tätigkeit) und betriebliche Voraussetzung (Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder Bauwesens). • Das LSG hat zutreffend festgestellt, dass persönliche und betriebliche Voraussetzungen vorliegen; das Revisionsgericht ist an diese Tatsachenfeststellungen gebunden (§ 163 SGG). • Unklar bleibt jedoch, ob die sachliche Voraussetzung vorliegt: Nach der ständigen Rechtsprechung ist maßgeblich, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit im Schwerpunkt dem Berufsbild entspricht, das sich aus Ausbildung und typischer Berufserfahrung ergibt; die vorliegenden Feststellungen des LSG geben hierzu keine hinreichende Einzelfallbegründung. • Das Berufungsgericht hat die Detailfeststellungen zum Berufsbild des Ingenieurs und zu den konkreten Verrichtungen (Funktionsplan, Tätigkeitsbeschreibung, Zeugenaussagen) unterlassen; die vorgelegten allgemeinen Werke ersetzen nicht den erforderlichen Individualbezug. • Mangels abschließender Feststellungen ist die Entscheidung des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des LSG zurückzuverweisen, damit dieser die fehlenden Feststellungen nachholt und die sachliche Voraussetzung prüft. Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23.06.2011 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat zurückverwiesen. Das BSG hält die persönliche und die betriebliche Voraussetzung der fiktiven Einbeziehung in die AVItech für erfüllt, lässt aber offen, ob die sachliche Voraussetzung vorliegt, weil das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Berufsbild des Klägers und zu den konkreten Tätigkeiten getroffen hat. Zur Klärung sind insbesondere der maßgebliche Funktionsplan, eine detaillierte Beschreibung der verrichteten Aufgaben und Zeugenaussagen zu ermitteln und auszuwerten. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen; erst nach Vornahme der ergänzenden Feststellungen kann über die materielle Anspruchsberechtigung entschieden werden. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.