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Urteil

B 2 U 31/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine psychische Störung ist als Unfallfolge festzustellen, wenn sie sicher diagnostiziert ist und entweder unmittelbar durch den Erstschaden (§ 8 Abs.1 SGB VII) oder als mittelbare Folge durch vom Unfallversicherungsträger zuzurechnende Maßnahmen (§ 11 Abs.1 SGB VII) rechtlich wesentlich verursacht wurde. • Für die Zurechnung mittelbarer Unfallfolgen nach § 11 Abs.1 SGB VII genügt nicht die bloße subjektive Wahrnehmung des Versicherten; der Unfallversicherungsträger oder ihm zuzurechnende Leistungserbringer muss durch sein Verhalten den objektiven Anschein begründet haben, die Maßnahme diene der Behandlung von Unfallfolgen. • Bei Mehrursächlichkeit ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung in zwei Stufen vorzugehen: naturwissenschaftlich-philosophische Kausalität (hinreichende Wahrscheinlichkeit) und danach rechtliche Wertung zur Bestimmung der rechtlich wesentlichen Ursache. • Ein Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 Abs.1 SGB VII beginnt nicht vor dem Ende eines bestehenden Anspruchs auf Verletztengeld (§ 72 Abs.1 SGB VII). • Fehlende oder widersprüchliche tatsächliche Feststellungen (z. B. zur genauen Diagnose, zur Natur der ärztlichen Maßnahmen und zur Wirksamkeit anderer Ursachen) rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Mittelbare und unmittelbare psychische Unfallfolgen: Feststellungs- und Rentenanspruch erfordern konkrete Feststellungen • Eine psychische Störung ist als Unfallfolge festzustellen, wenn sie sicher diagnostiziert ist und entweder unmittelbar durch den Erstschaden (§ 8 Abs.1 SGB VII) oder als mittelbare Folge durch vom Unfallversicherungsträger zuzurechnende Maßnahmen (§ 11 Abs.1 SGB VII) rechtlich wesentlich verursacht wurde. • Für die Zurechnung mittelbarer Unfallfolgen nach § 11 Abs.1 SGB VII genügt nicht die bloße subjektive Wahrnehmung des Versicherten; der Unfallversicherungsträger oder ihm zuzurechnende Leistungserbringer muss durch sein Verhalten den objektiven Anschein begründet haben, die Maßnahme diene der Behandlung von Unfallfolgen. • Bei Mehrursächlichkeit ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung in zwei Stufen vorzugehen: naturwissenschaftlich-philosophische Kausalität (hinreichende Wahrscheinlichkeit) und danach rechtliche Wertung zur Bestimmung der rechtlich wesentlichen Ursache. • Ein Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 Abs.1 SGB VII beginnt nicht vor dem Ende eines bestehenden Anspruchs auf Verletztengeld (§ 72 Abs.1 SGB VII). • Fehlende oder widersprüchliche tatsächliche Feststellungen (z. B. zur genauen Diagnose, zur Natur der ärztlichen Maßnahmen und zur Wirksamkeit anderer Ursachen) rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung. Der Kläger wurde bei einem Arbeitsunfall am 13.01.1997 an Finger und linkem Knie verletzt. Orthopädische Folgen bestanden über den 18.07.1997 hinaus nicht. Ab März 1998 wurde der Kläger wegen einer chronifizierten Depression psychiatrisch/psychotherapeutisch behandelt; im Herbst 1998 erfolgte eine stationäre Behandlung mit Diagnose einer Angstneurose und Störung der Impulskontrolle. Die Beklagte zahlte Verletztengeld rückwirkend bis 30.09.2002 und lehnte weitergehende Leistungen zunächst ab. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Verletztenrente wegen einer mittelgradigen depressiven Störung ab 19.07.1997; das Hessische LSG setzte den Rentenbeginn auf den 01.03.1998 herab, erkannte die psychische Störung aber als mittelbare Unfallfolge an. Die Beklagte legte Revision ein mit Rügen zur Auslegung und Anwendung von §§ 11, 56, 72, 74 SGB VII sowie Verfahrensfehlern. Das BSG hob das LSG-Urteil wegen unzureichender Feststellungen auf und verwies zurück. • Zulässigkeit: Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet; das LSG hat in mehreren für die Entscheidung wesentlichen Punkten unklare oder widersprüchliche Feststellungen getroffen (§ 170 Abs.2 SGG). • Feststellungsanforderungen: Nach § 102 SGB VII muss der Gesundheitsschaden sicher (Vollbeweis) und nach Diagnosesystemen exakt bezeichnet sein; das LSG verwendete unterschiedliche Bezeichnungen (Tenor vs. Gründe). • Unmittelbare Unfallfolge (§ 8 Abs.1 SGB VII): Das LSG hat nicht geprüft, ob die psychische Störung unmittelbar durch den Erstschaden verursacht wurde; hierfür ist ein unmittelbarer und rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang (haftungsausfüllende Kausalität) festzustellen. • Mittelbare Unfallfolge (§ 11 Abs.1 SGB VII): § 11 erfasst Gesundheitsschäden, die durch Heilbehandlung oder Maßnahmen zur Aufklärung des Versicherungsfalls verursacht wurden. Die Zurechnung setzt voraus, dass der Träger oder ihm zurechenbare Leistungserbringer objektiv den Anschein erweckt haben, die Maßnahme diene der Behandlung oder Aufklärung von Unfallfolgen; subjektive Unsicherheit des Versicherten genügt nicht. • Kausalitätsprüfung: Es ist die Theorie der wesentlichen Bedingung anzuwenden: (1) naturwissenschaftlich-philosophische Bedingung (Hinreichende Wahrscheinlichkeit), unter Berücksichtigung möglicher anderer Ursachen wie Vorerkrankungen; (2) rechtliche Wertung, welche Ursache die rechtlich wesentliche ist. • Mängel des LSG: Das LSG hat nicht hinreichend festgestellt, ob die ärztlichen Maßnahmen objektiv als Heilbehandlungen/Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten zu verstehen waren, und welche anderen Ursachen (z. B. psychische Vorerkrankungen, familiäre Probleme) naturwissenschaftlich-philosophisch wirksam waren; dennoch ist es ohne diese Feststellungen bereits in die rechtliche Wertung eingetreten. • Beginn der Rente: Ein gegebenenfalls festzustellender Rentenanspruch nach § 56 Abs.1 SGB VII kann nach § 72 Abs.1 SGB VII nicht vor dem Ende eines bestehenden Anspruchs auf Verletztengeld beginnen; hier bestand Verletztengeldanspruch bis einschließlich 30.09.2002, sodass eine Verletztenrente frühestens ab 01.10.2002 in Betracht kommt. • Verfahrensfolgen: Wegen der dargestellten Feststellungsdefizite ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; über Rügen zu Verfahrensfehlern bedarf es daher keiner abschließenden Entscheidung. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Begründet wurde dies mit unzureichenden und widersprüchlichen tatsächlichen Feststellungen: Es fehlt die eindeutige Diagnosebezeichnung der psychischen Störung, es ist nicht hinreichend geklärt, ob diese Störung unmittelbar durch den Erstschaden (§ 8 Abs.1 SGB VII) oder mittelbar durch der Beklagten zurechenbare medizinische Maßnahmen (§ 11 Abs.1 SGB VII) verursacht wurde, und welche sonstigen Ursachen naturwissenschaftlich-philosophisch mitgewirkt haben. Das LSG hat ferner nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit festgestellt, ob die vom Kläger in Anspruch genommenen Behandlungen objektiv als heilbehandlerische oder aufklärende Maßnahmen der Beklagten anzusehen waren. Sollte das LSG nach erneuter Aufklärung einen Rentenanspruch bejahen, ist zu beachten, dass nach § 72 Abs.1 SGB VII eine Verletztenrente nicht vor dem Ende des Anspruchs auf Verletztengeld (hier 30.09.2002) beginnen kann; die Rente käme demnach frühestens vom 01.10.2002 an in Betracht.