Urteil
B 2 U 4/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann nicht bereits kraft ihrer Rechtsform als "gemeinnütziges Unternehmen" i.S. von § 180 Satz 3 SGB VII (aF) gelten.
• Der Begriff der Gemeinnützigkeit in § 180 Satz 3 SGB VII (aF) ist im Zweifelsfall im Einklang mit den §§ 51 ff. AO auszulegen; die Vorschrift enthält keine eigenständige unfallversicherungsrechtliche Bedeutungsänderung.
• Die Zuordnung eines öffentlichen Trägers zur gewerblichen Berufsgenossenschaft und die darauf beruhende Teilnahme am Lastenausgleich gemäß §§ 176 ff., 179 SGB VII (aF) ist verfassungsgemäß.
• Die Verwirkung wegen langjährigen Nichtheranziehens scheidet aus, wenn kein zusätzliches vertrauensbegründendes Verhalten des Berechtigten vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein unfallversicherungsrechtlicher Gemeinnützigkeitsbegriff; öffentliche Körperschaften nicht automatisch vom Lastenausgleich freigestellt • Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann nicht bereits kraft ihrer Rechtsform als "gemeinnütziges Unternehmen" i.S. von § 180 Satz 3 SGB VII (aF) gelten. • Der Begriff der Gemeinnützigkeit in § 180 Satz 3 SGB VII (aF) ist im Zweifelsfall im Einklang mit den §§ 51 ff. AO auszulegen; die Vorschrift enthält keine eigenständige unfallversicherungsrechtliche Bedeutungsänderung. • Die Zuordnung eines öffentlichen Trägers zur gewerblichen Berufsgenossenschaft und die darauf beruhende Teilnahme am Lastenausgleich gemäß §§ 176 ff., 179 SGB VII (aF) ist verfassungsgemäß. • Die Verwirkung wegen langjährigen Nichtheranziehens scheidet aus, wenn kein zusätzliches vertrauensbegründendes Verhalten des Berechtigten vorliegt. Die Klägerin, Mitglied der beklagten Berufsgenossenschaft (BG), focht einen Beitragsbescheid über 719.346,24 Euro für das Umlagejahr 2007 an. Die BG hatte die Klägerin nach langer Unterlassung (seit 1998) mit Bescheid vom 21.4.2008 zur Zahlung ihres Anteils am Lastenausgleich der gewerblichen BG herangezogen; die Klägerin widersprach nur hinsichtlich des Lastenausgleichs und machte geltend, sie sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein gemeinnütziges Unternehmen i.S. des § 180 Satz 3 SGB VII (aF). Sozialgericht und Landessozialgericht hoben den Beitragsanteil auf und qualifizierten die Klägerin als unfallversicherungsrechtlich gemeinnützig. Die BG reichte Revision ein und rügte u.a. eine fehlerhafte Auslegung von § 180 Satz 3 SGB VII (aF) und verwies auf systematische, historische sowie unions- und verfassungsrechtliche Erwägungen. Das Bundessozialgericht hat die Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs.1 SGG ist statthaft, da der Beitragsbescheid einen Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X darstellt; die Klagefrist war gewahrt, weil der Widerspruch mangels Erfordernis eines Vorverfahrens nach § 78 Abs.1 Nr.3 SGG nicht statthaft war. • Ermächtigungs- und Verfahrensgrundlage: Die BG durfte den Beitrag nach § 179 SGB VII (aF) i.V.m. § 168 Abs.1 SGB VII (aF) per Verwaltungsakt festsetzen; die BG war verbandszuständig und handelte formell ordnungsgemäß. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Klägerin ist als Unternehmen i.S. des § 121 SGB VII beitragspflichtig; die Vorinstanzen haben zu Unrecht einen eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriff angenommen. • Auslegung von § 180 Satz 3 SGB VII (aF): Die Vorschrift verweist konkludent und im systematischen, historischen und teleologischen Zusammenhang auf den in den §§ 51 ff. AO konkretisierten Begriff der Gemeinnützigkeit; danach schließt die steuerrechtliche Regelung Körperschaften des öffentlichen Rechts von der steuerlichen Gemeinnützigkeit aus und damit i.V.m. § 180 Satz 3 SGB VII (aF) auch von der Freistellung. • Gesetzgebungsgeschichte und Systematik: Die Entwicklung des Lastenausgleichs zeigt, dass die Freistellungen eng auszulegen sind und historisch auf private, meist kleine oder mildtätige Einrichtungen beschränkt waren; eine Erweiterung auf große öffentliche Träger wie die Klägerin war nicht erkennbar. • Verwirkung: Das bloße jahrelange Unterlassen der Heranziehung (seit 1998) erfüllt allenfalls das Zeitmoment; besondere verwirklichende Umstände, die ein Vertrauenstatbestand begründen würden, wurden nicht dargetan, daher greift Verwirkung nicht ein. • Verfassungs- und Unionsrecht: Die Beteiligung der Klägerin am Lastenausgleich steht im Einklang mit verfassungsrechtlicher Rechtsprechung und europarechtlichen Erwägungen; eine richterrechtliche Ausweitung der Freistellungen wäre strukturell erheblich und dem Gesetzgeber vorbehalten. • Folge: Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerhaft ausgelegt; der Beitragsbescheid war materiell rechtmäßig und die Klage deshalb abzuweisen. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und des Sozialgerichts Berlin werden aufgehoben; die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Klägerin war für das Umlagejahr 2007 nicht kraft Gesetzes nach § 180 Satz 3 SGB VII (aF) vom Beitrag zum Ausgleichsanteil der BG freigestellt, weil der Begriff der Gemeinnützigkeit im Streitjahr im Anschluss an die §§ 51 ff. AO auszulegen ist und Körperschaften des öffentlichen Rechts danach nicht gemeinnützigkeitsfähig sind. Die Heranziehung der Klägerin verletzt weder formelle noch materielle Vorschriften; Verwirkung greift nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert für die Revision wird auf 719.346,24 Euro festgesetzt.