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Urteil

B 4 AS 105/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bezug einer ausländischen Altersrente, die in Funktion und Struktur einer deutschen Altersrente entspricht, schließt nach § 7 Abs.4 S.1 SGB II den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aus. • Eine zuvor abgegebene Erklärung nach § 65 Abs.4 SGB II i.V.m. § 428 SGB III begründet keinen Vertrauensschutz gegen den Ausschluss nach § 7 Abs.4 SGB II, wenn die Rente ohne Aufforderung beantragt wurde. • § 12a S.2 SGB II schützt nur vor der Verpflichtung, vorzeitig eine Rente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen; er sichert nicht die Fortzahlung von SGB II-Leistungen bei gleichzeitigem Rentenbezug. • Die Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsprüfung gebietet es nicht, Bezieher vergleichbarer ausländischer Altersrenten anders zu behandeln als Bezieher deutscher Altersrenten.
Entscheidungsgründe
Ausländische Altersrente als Ausschlussgrund für Leistungen nach § 7 Abs.4 SGB II • Bezug einer ausländischen Altersrente, die in Funktion und Struktur einer deutschen Altersrente entspricht, schließt nach § 7 Abs.4 S.1 SGB II den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aus. • Eine zuvor abgegebene Erklärung nach § 65 Abs.4 SGB II i.V.m. § 428 SGB III begründet keinen Vertrauensschutz gegen den Ausschluss nach § 7 Abs.4 SGB II, wenn die Rente ohne Aufforderung beantragt wurde. • § 12a S.2 SGB II schützt nur vor der Verpflichtung, vorzeitig eine Rente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen; er sichert nicht die Fortzahlung von SGB II-Leistungen bei gleichzeitigem Rentenbezug. • Die Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsprüfung gebietet es nicht, Bezieher vergleichbarer ausländischer Altersrenten anders zu behandeln als Bezieher deutscher Altersrenten. Die Klägerin, 1947 geborene litauische Staatsangehörige, lebte mit ihrem Ehemann in Deutschland. Sie erhielt bis 30.6.2008 Leistungen nach dem SGB II. Ab dem 1.7.2008 bezog sie eine litauische Altersrente und erhielt deshalb keine Alg II mehr; stattdessen bezog sie Leistungen nach dem SGB XII. Die Leistungsablehnung des Beklagten wurde gerichtlich angefochten. Das LSG bestätigte die Versagung mit der Begründung, die litauische Rente sei einer deutschen Altersrente vergleichbar und damit nach § 7 Abs.4 SGB II leistungsabschließend. Die Klägerin rügte unter anderem, sie habe die Rente nur beantragt, um Hilfebedürftigkeit zu mindern, sie sei weiterhin erwerbsfähig und berufe sich auf Vertrauensschutz und auf § 12a SGB II sowie auf Gleichbehandlungsgründe. Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Revision; der Beigeladene stellte keinen Antrag. • Anspruchsverneinung nach § 7 Abs.4 S.1 SGB II: Nach Wortlaut, Systematik und Entstehung des Gesetzes erfasst § 7 Abs.4 auch ausländische Renten, soweit sie in Funktion und Struktur der deutschen Altersrente entsprechen. • Rechtsvergleichende Prüfung: Maßgeblich sind Essentialia der nationalen Norm (Funktion, Struktur). Die Feststellungen des LSG, dass die litauische Rente öffentlich-rechtlich, beitragsfinanziert ist, Mindestversicherungszeiten voraussetzt, eine Grund- und Zusatzrente kennt und an eine Altersgrenze anknüpft, begründen die Vergleichbarkeit. • Rechtsprechungshistorie: Die Regelung knüpft an frühere Arbeitsförderungsrechtsprechung an, in der ähnliche ausländische Renten bereits zum Ruhen von Arbeitslosengeld führten; SGB II folgt dieser Linie und rechtfertigt Gleichstellung ausländischer und inländischer Renten. • Vertrauensschutz und Erklärung nach § 65 Abs.4 SGB II i.V.m. § 428 SGB III: Diese Erklärung entlastet lediglich von Eingliederungsanforderungen; sie begründet keinen Schutz gegen den Ausschluss nach § 7 Abs.4, wenn die Rente ohne Aufforderung beantragt wurde. • § 12a SGB II: Abs.2 schützt nur vor der Verpflichtung, vorzeitig eine Rente mit Abschlägen bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen; er sichert nicht die Weitergewährung von Alg II bei gleichzeitigem Rentenbezug. • Einkommens- und Systemzusammenhang: Leistungen anderer Träger sind als Einkommen zu berücksichtigen; der Ausschluss nach § 7 Abs.4 SGB II führt systemgerecht zu einem Wechsel ins SGB XII, nicht zu einer Verweigerung existenzsichernder Leistungen. • Gleichbehandlung und Verfassungsrecht: Keine unzulässige Ungleichbehandlung, weil § 7 Abs.4 SGB II nicht zwischen Inländern, EU-Bürgern oder Kontingentflüchtlingen differenziert; Maßstab ist die Vergleichbarkeit der Rentenleistung, nicht das konkrete Rentenalter oder die Höhe. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts bleibt in voller Höhe bestehen. Das BSG bestätigt, dass der Bezug der litauischen Altersrente die Klägerin nach § 7 Abs.4 S.1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausschließt, weil die litauische Leistung in Funktion und Struktur einer deutschen Altersrente vergleichbar ist. Die von der Klägerin geltend gemachten Begründungen (Erklärung nach § 65 Abs.4 SGB II, Vertrauensschutz, § 12a SGB II, Gleichbehandlungs- und Verfassungsbedenken) ändern daran nichts; insbesondere begründet die abgegebene Erklärung keinen Schutz vor dem Ausschluss, wenn die Rente ohne Aufforderung beantragt wurde. Die Klägerin hat damit keinen Anspruch auf Alg II für den Zeitraum 1.7.2008 bis 20.12.2010; die Entscheidung sichert zugleich, dass gegebenenfalls Hilfebedürftige in das System des SGB XII wechseln können, ohne rechtswidrig benachteiligt zu werden.