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Beschluss

B 9 SB 14/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unterlassenem rechtzeitigem Anhören des nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten ist die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs.4 SGG nur in engen Grenzen möglich. • Kann ein Beteiligter aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen (hier: Maßregelvollzug) nicht an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen, verringert dies den Ermessensspielraum des Berufungsgerichts, das Beschlussverfahren zu wählen. • Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne erneute Anhörung des Beteiligten dessen konkret vorgebrachten Bedarf an Sachaufklärung und mündlicher Erörterung unberücksichtigt lässt.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren nur nach erneuter Anhörung bei Verhinderungsgründen • Bei unterlassenem rechtzeitigem Anhören des nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten ist die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs.4 SGG nur in engen Grenzen möglich. • Kann ein Beteiligter aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen (hier: Maßregelvollzug) nicht an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen, verringert dies den Ermessensspielraum des Berufungsgerichts, das Beschlussverfahren zu wählen. • Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne erneute Anhörung des Beteiligten dessen konkret vorgebrachten Bedarf an Sachaufklärung und mündlicher Erörterung unberücksichtigt lässt. Der Kläger begehrt Feststellung eines GdB von 100 und mehrerer Merkzeichen. Er war seit 2003 im Maßregelvollzug in einer forensischen Klinik untergebracht. Ein Antrag auf Erhöhung des GdB wurde von der Beklagten abgelehnt; Klage und Berufung blieben erstinstanzlich und in der Berufungsinstanz erfolglos. Das Landessozialgericht wies die Berufung durch Beschluss nach §153 Abs.4 SGG zurück, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Kläger rügte beim BSG einen Verfahrensmangel wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Klinik ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht faktisch verweigert hatte und er nicht rechtskundig vertreten war. • Beschwerde ist begründet: Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG; §62 SGG) verletzt, weil es ohne erneute Anhörung im Beschlussverfahren nach §153 Abs.4 SGG entschieden hat. • Nach §153 Abs.4 SGG darf das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn die Berufung einstimmig unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist; die Beteiligten sind vorher zu hören (§153 Abs.4 S.2 SGG). • Die Entscheidung, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten, ist Ermessen und nur eingeschränkt zu prüfen; sie ist zu beanstanden, wenn sie auf einer groben Fehleinschätzung beruht und die Bedeutung der mündlichen Verhandlung sowie das Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht ausreichend berücksichtigt wurden. • Im vorliegenden Fall war der Kläger aus tatsächlichen, nicht von ihm zu beeinflussenden Gründen (Maßregelvollzug, Verweigerung der Klinikleitung) gehindert, an der mündlichen Verhandlung vor dem SG teilzunehmen; er hat dies dem SG mitgeteilt und anschließend gegenüber dem LSG noch Aufklärungsbedarf und einen Antrag auf Beiziehung von Akten geltend gemacht. • Vor diesem Hintergrund war der Ermessensspielraum des LSG zur Wahl des vereinfachten Beschlussverfahrens erheblich reduziert; das LSG hätte den Kläger erneut anhören, auf dessen Stellungnahme reagieren oder zumindest erklären müssen, weshalb eine mündliche Verhandlung entbehrlich sei. • Das Unterlassen der erneuten Anhörung stellt einen Gehörsverstoß dar und begründet einen absoluten Revisionsgrund (§202 SGG i.V.m. §547 Nr.1 ZPO), weil dadurch eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gegeben ist. • Das BSG hebt daher den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück; das LSG hat außerdem über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Beschwerde des Klägers ist erfolgreich. Das BSG hebt den Beschluss des LSG vom 17.02.2011 auf, weil das LSG durch Beschluss nach §153 Abs.4 SGG ohne erneute Anhörung des nicht rechtskundig vertretenen, aus dem Maßregelvollzug an der Teilnahme gehinderten Klägers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, das insbesondere den von dem Kläger geltend gemachten Aufklärungsbedarf und den Antrag auf Beiziehung von Akten zu prüfen und den Kläger erneut anzuhören hat. Das LSG hat sodann auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.