Beschluss
B 1 KR 6/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht die nach § 160a Abs.2 SGG erleichterten Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen erfüllt.
• Ein behaupteter Gehörsverstoß ist nur dann zulässiger Zulassungsgrund, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um seine Äußerungen dem Gericht tatsächlich zukommen zu lassen.
• Bei vereinfachtem Berufungsverfahren nach §153 Abs.4 SGG reicht eine einmal korrekt durchgeführte Anhörung; eine erneute Anhörung wird nur erforderlich, wenn sich die Prozesslage entscheidungserheblich ändert.
• Eine Rüge des Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§103 SGG) setzt die Darlegung voraus, dass ein konkreter Beweisantrag vom Berufungsgericht unbegründet abgelehnt wurde.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Vorbringens bei behauptetem Gehörsverstoß • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht die nach § 160a Abs.2 SGG erleichterten Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen erfüllt. • Ein behaupteter Gehörsverstoß ist nur dann zulässiger Zulassungsgrund, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um seine Äußerungen dem Gericht tatsächlich zukommen zu lassen. • Bei vereinfachtem Berufungsverfahren nach §153 Abs.4 SGG reicht eine einmal korrekt durchgeführte Anhörung; eine erneute Anhörung wird nur erforderlich, wenn sich die Prozesslage entscheidungserheblich ändert. • Eine Rüge des Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§103 SGG) setzt die Darlegung voraus, dass ein konkreter Beweisantrag vom Berufungsgericht unbegründet abgelehnt wurde. Der Kläger verlangt von seiner Krankenkasse Erstattung von 14.660,63 Euro für eine privatärztliche Immuntherapie gegen ein Tumorleiden. Kasse und Vorinstanzen haben den Erstattungsanspruch abgelehnt, weil die Methode vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen oder nicht positiv zugelassen sei und keine Wirksamkeit festgestellt wurde; zudem fehlte ein Naturalleistungsanspruch. Das Landessozialgericht wies die Berufung durch Beschluss zurück, nachdem der Kläger trotz mehrmaliger Erinnerung und Fristsetzung die Berufung nicht begründet hatte. Der Kläger beruft sich in der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision insbesondere auf einen Gehörsverstoß und auf Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Er macht geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe eine verspätete medizinische Stellungnahme angekündigt und dem LSG am 15.12.2011 mitgeteilt, dass die Begründung bis zum 23.12.2011 zugehen werde; das LSG entschied jedoch am 22.12.2011. Das LSG stellte dagegen fest, dass kein Nachweis vorliegt, dass die Bitte des Klägers dem Gericht zugegangen sei und dass zudem keine rechtzeitige Übersendung der Stellungnahme erfolgte. • Zulässigkeitsprüfung: Die Beschwerde ist nach §160a Abs.4 S.1 i.V.m. §169 S.3 SGG zu verwerfen, weil die Begründung die Anforderungen des §160 Abs.2 Nr.3 SGG nicht erfüllt. • Anforderungen an die Begründung: Wer einen Verfahrensmangel geltend macht, muss die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Gehörsrüge: Der Kläger behauptet Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 GG, Art.6 EMRK, §62 SGG), legt aber nicht dar, dass seine Schreiben dem LSG zugegangen sind und dass er alles Zumutbare getan hat, um das Gericht über die angekündigte Begründung zu unterrichten. • Vereinfachtes Verfahren (§153 Abs.4 SGG): Hat das LSG die Beteiligten nach §153 Abs.4 S.2 SGG ordnungsgemäß angehört, ist eine erneute Anhörung nur bei entscheidender Änderung der Prozesslage erforderlich. • Konsequenz verspäteten Vorbringens: Kündigt der Prozessbevollmächtigte Begründung an, nutzt gesetzte Fristen aber nicht und stellt nicht sicher, dass das Gericht seine Bitte zu warten erreicht, kann das Gericht ohne erneute Anhörung entscheiden. • Amtsermittlung (§103 SGG): Der Kläger hat keinen konkreten Beweisantrag benannt, dessen unbegründete Zurückweisung einen Zulassungsgrund darstellen würde. • Verfahrenskosten: Die Entscheidung, die Kosten nicht zu erstatten, beruht auf Anwendung des §193 SGG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht die erforderlichen substanziierten Tatsachen darlegt. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass seine Mitteilungen dem Berufungsgericht zugegangen sind oder dass er alles Zumutbare unternommen hat, um rechtliches Gehör zu erlangen. Insbesondere fehlt eine konkrete Darstellung, dass das LSG die Bitte erhalten habe, mit der Entscheidung bis zum Zugang einer angekündigten Stellungnahme zu warten. Auch ist kein konkreter Beweisantrag benannt worden, aus dem ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz folgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.