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Urteil

B 4 AS 162/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistung für Schulbedarfe nach § 24a SGB II ist eine pauschalierte, bundesweit zu handhabende Leistung, die bereits beim Besuch einer allgemeinbildenden Schule gewährt wird, unabhängig von landesrechtlichen Schulbegriffen. • Der Begriff der "allgemeinbildenden Schule" im Sinne des § 24a SGB II ist autonom bundesrechtlich auszulegen; landesrechtliche Bezeichnungen dürfen nicht zum Ausschluss anspruchsberechtigter Schüler führen. • Die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit ist nach § 45 SGB X zu prüfen; eine Rücknahme wegen angeblicher wesentlicher Änderungen nach § 48 SGB X ist hier nicht einschlägig. • Leistungen für Schulbedarfe sind individualisierbar und daher als separater Streitgegenstand isoliert geltend zu machen. • Behinderten Kinder, die ihre Schulpflicht in staatlich anerkannten Tagesbildungsstätten erfüllen, sind nicht ohne sachlichen Grund von den Schulbedarfen auszuschließen (Art. 3 GG).
Entscheidungsgründe
Anspruch auf pauschale Schulbedarfe nach § 24a SGB II bei Besuch einer Tagesbildungsstätte • Leistung für Schulbedarfe nach § 24a SGB II ist eine pauschalierte, bundesweit zu handhabende Leistung, die bereits beim Besuch einer allgemeinbildenden Schule gewährt wird, unabhängig von landesrechtlichen Schulbegriffen. • Der Begriff der "allgemeinbildenden Schule" im Sinne des § 24a SGB II ist autonom bundesrechtlich auszulegen; landesrechtliche Bezeichnungen dürfen nicht zum Ausschluss anspruchsberechtigter Schüler führen. • Die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit ist nach § 45 SGB X zu prüfen; eine Rücknahme wegen angeblicher wesentlicher Änderungen nach § 48 SGB X ist hier nicht einschlägig. • Leistungen für Schulbedarfe sind individualisierbar und daher als separater Streitgegenstand isoliert geltend zu machen. • Behinderten Kinder, die ihre Schulpflicht in staatlich anerkannten Tagesbildungsstätten erfüllen, sind nicht ohne sachlichen Grund von den Schulbedarfen auszuschließen (Art. 3 GG). Der Kläger (geb. 1997) lebte in einer Bedarfsgemeinschaft mit Eltern und seiner Schwester. Die Schwester besuchte eine Förderschule, der Kläger eine staatlich anerkannte Tagesbildungsstätte der Lebenshilfe für Kinder mit geistiger Behinderung. Die Kommune bewilligte ursprünglich für Juli 2009 und August 2009 je 100 Euro Schulbedarf für beide Kinder; mit Bescheid vom 30.6.2009 strich der Träger die Pauschale für August 2009. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Sozialgericht Aurich gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Auszahlung von 100 Euro für August 2009. Der Beklagte legte Revision ein mit der Rüge, der Begriff der allgemeinbildenden Schule sei durch Landesrecht zu bestimmen und die Tagesbildungsstätte sei nicht gleichzusetzen mit einer allgemeinbildenden Schule. • Zulässigkeit: Die Revision des Beklagten ist zulässig, bleibt aber unbegründet; richtiger Beklagter ist der Landkreis als Aufgabenträger (§ 70 Nr.1 SGG, Heranziehungsvereinbarung). • Gegenstand: Streitgegenstand ist der Bescheid vom 30.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2009; die Aufhebung dieses Bescheids stellt die ursprüngliche Bewilligung wieder her (§ 45 SGB X, BSG-Rechtsprechung). • Materielles Recht: § 24a S 1 SGB II gewährt eine pauschale zusätzliche Leistung (100 Euro) für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und am 1.8. leistungsberechtigt sind. • Auslegung des Begriffs: Der Begriff der "allgemeinbildenden Schule" ist für das SGB II bundesrechtlich und weit auszulegen; nicht entscheidend sind landesrechtliche Schulbegriffe oder der Erwerb eines Schulabschlusses. Die Auslegung folgt Gesetzeszweck, Entstehungsgeschichte und Bundessystematik; spätere Neuregelungen (z. B. § 28 SGB II) bestätigen die abgrenzende, bundesspezifische Definition. • Gleichheitssatz: Nach Art. 3 GG fehlt ein sachlicher Grund, behinderte Kinder in staatlich anerkannten Tagesbildungsstätten von der Pauschalleistung auszuschließen; eine Ungleichbehandlung wäre nicht gerechtfertigt. • Abgrenzung zu Eingliederungshilfe: Es besteht keine generell konkurrierende Anspruchsregelung über Eingliederungshilfe, da die Schulbedarfe als Teil des sozialrechtlichen Existenzminimums eigenständig im SGB II geregelt sind. • Verfahrensrechtlich: Schulbedarfe sind individualisierbar und können isoliert geltend gemacht werden; daher bestand Anspruch des Klägers auf die bewilligte Pauschale für August 2009. Die Sprungrevision des Beklagten wird zurückgewiesen; der Bescheid vom 30.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2009 ist aufzuheben, wodurch die ursprüngliche Bewilligung der Schulbedarfe vom 24.6.2009 wieder gilt. Der Kläger hat für August 2009 einen Anspruch auf die Pauschale von 100 Euro nach § 24a SGB II, da sein Besuch der staatlich anerkannten Tagesbildungsstätte als Besuch einer allgemeinbildenden Schule i.S. des § 24a SGB II anzusehen ist. Eine auf Landesrecht gestützte Einschränkung, die den Anspruch ausschlösse, ist nicht zulässig; ein Ausschluss würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Revisionsverfahren.