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Urteil

B 3 KS 1/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Modedesign zählt zum Schutzbereich des KSVG nur, wenn die Entwürfe überwiegend durch Lizenzvergabe verwertet werden. • Wer nach eigenen Entwürfen fertigt bzw. fertigen lässt und die Kleidung selbst verkauft, ist Produzent/Handwerker, nicht bildender Künstler i.S. des § 2 KSVG. • Die bloße Teilnahme an Modemessen oder branchenbezogene Anerkennung genügt nicht für die Einstufung als in Kunstkreisen anerkannte bildende Künstlerin. • Zahlungen aus einer GbR sind nur dann als Vergütung künstlerischer Tätigkeit zu werten, wenn die GbR die Entwürfe lizenzbasiert vermarktet.
Entscheidungsgründe
Modedesign: Abgrenzung Designer — Produzent; keine Künstlereigenschaft bei Herstellung und Verkauf • Modedesign zählt zum Schutzbereich des KSVG nur, wenn die Entwürfe überwiegend durch Lizenzvergabe verwertet werden. • Wer nach eigenen Entwürfen fertigt bzw. fertigen lässt und die Kleidung selbst verkauft, ist Produzent/Handwerker, nicht bildender Künstler i.S. des § 2 KSVG. • Die bloße Teilnahme an Modemessen oder branchenbezogene Anerkennung genügt nicht für die Einstufung als in Kunstkreisen anerkannte bildende Künstlerin. • Zahlungen aus einer GbR sind nur dann als Vergütung künstlerischer Tätigkeit zu werten, wenn die GbR die Entwürfe lizenzbasiert vermarktet. Die Klägerin, diplomierte Modedesignerin (Jahrgang 1973), eröffnete seit 1999 ein Modeatelier mit Beratungs-, Entwurfs- und Verkaufsleistungen; die Näharbeiten verrichtete eine Angestellte oder externe Maßschneiderei. Nach vorübergehender Sozialhilfe nahm sie die selbständige Tätigkeit 2003 wieder auf. Die Künstlersozialkasse lehnte die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem KSVG ab, weil ihre Tätigkeit überwiegend handwerklich geprägte Einzelanfertigung und Verkauf sei. Die Klägerin war zudem Gesellschafterin einer GbR, die ab 2007 ein weiteres Atelier betrieb; bis Ende 2009 erhielt sie darin eine monatliche Tätigkeitsvergütung. SG und LSG fällen unterschiedliche Entscheidungen für verschiedene Zeiträume; beide Seiten legten Revision ein. • Rechtliche Grundlage sind § 1 i.V.m. § 2 KSVG; Künstler im Sinne des KSVG umfasst u.a. Schaffen bildender Kunst. • Der gesetzgeberisch offene Kunstbegriff ist nach Zweck, Verkehrsauffassung und typologischen Kriterien auszulegen; Schutz soll typischen künstlerischen Ausübungsformen zukommen. • Modedesign ist nur dann als bildende Kunst i.S. des § 2 KSVG anzusehen, wenn der Designer seine Entwürfe überwiegend durch Lizenzvergabe verwertet; reiner Entwurf mit lizenzbasierter Verwertung ist kennzeichnend. • Wer Entwürfe selbst oder auf eigene Rechnung fertigen lässt und die Produkte selbst vermarktet, ist Produzent/Hersteller und nicht Designer i.S. des KSVG; in solchen Fällen prägen Entwurf, Produktion und Vermarktung eine Einheit. • Die Klägerin lässt nach den bindenden Feststellungen Kleidungsstücke nach eigenen Entwürfen herstellen, überwacht die Umsetzung, berät Kunden, führt Anproben durch und verkauft die Kleidungsstücke; sie erzielt Einnahmen aus Werk- und Kaufverträgen, nicht aus Lizenzen. • Die Beteiligung an der GbR und die dortige Tätigkeitsvergütung führen nicht zur Künstlereigenschaft, weil Zweck und Geschäftsmodell der GbR auf Herstellung und Verkauf beruhen und keine Lizenzvermarktung stattfindet. • Für die Ausnahme, dass handwerklich Tätige als Künstler gelten, fehlen Indizien fachkundiger Anerkennung in kunsttypischen Kreisen (z. B. Ausstellungen in bildender Kunst, Erwähnung in Künstlerlexika); Teilnahme an Modemessen genügt nicht. • Auf die Frage der Versicherungsfreiheit wegen Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 3 Abs.1 KSVG) kommt es nicht mehr an, da die Künstlereigenschaft fehlt. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; die Vorinstanzen werden in den angefochtenen Teilen geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin ist keine bildende Künstlerin i.S. des § 2 KSVG, weil sie ihre Entwürfe nicht überwiegend lizenzbasiert verwertet, sondern Herstellung und Verkauf der nach ihren Entwürfen gefertigten Kleidung prägend sind. Die Zahlungen aus der GbR stellen keine Vergütung für eine ausschließlich künstlerische Tätigkeit dar, da die GbR die Mode selbst produziert und verkauft. Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin in Fachkreisen der bildenden Kunst als Künstlerin anerkannt ist. Deshalb besteht keine Versicherungspflicht nach dem KSVG; die Klage wird abgewiesen und die Revision der Klägerin zurückgewiesen.