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Urteil

B 3 KS 2/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erfassungsbescheide nach § 24 KSVG müssen den vom Grunde nach erfassten Tätigkeitsbereich so konkretisieren, dass der Adressat seine Mitwirkungs- und Nebenpflichten erfüllen kann. • Ein Erfassungsbescheid darf bei einem vielgestaltigen Unternehmen auf einen organisatorisch abgrenzbaren Tätigkeitsbereich beschränkt werden; eine derartige Eingrenzung ist zulässig und geboten. • Die Präsentation geförderter Stipendiatenwerke ohne Verkaufsabsicht begründet nicht die Galerie- oder Kunsthandelsqualifikation des § 24 Abs.1 S.1 Nr.6 KSVG. • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte im Rahmen öffentlicher Kunstförderung kann nach § 24 Abs.1 S.1 Nr.7 KSVG Abgabepflicht auslösen, auch wenn die Maßnahme aus Haushaltsmitteln der öffentlichen Hand finanziert wird.
Entscheidungsgründe
Erfassungsbescheid zur Künstlersozialabgabe: Abgrenzung des erfassten Tätigkeitsbereichs und Abgabepflicht für Öffentlichkeitsarbeit • Erfassungsbescheide nach § 24 KSVG müssen den vom Grunde nach erfassten Tätigkeitsbereich so konkretisieren, dass der Adressat seine Mitwirkungs- und Nebenpflichten erfüllen kann. • Ein Erfassungsbescheid darf bei einem vielgestaltigen Unternehmen auf einen organisatorisch abgrenzbaren Tätigkeitsbereich beschränkt werden; eine derartige Eingrenzung ist zulässig und geboten. • Die Präsentation geförderter Stipendiatenwerke ohne Verkaufsabsicht begründet nicht die Galerie- oder Kunsthandelsqualifikation des § 24 Abs.1 S.1 Nr.6 KSVG. • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte im Rahmen öffentlicher Kunstförderung kann nach § 24 Abs.1 S.1 Nr.7 KSVG Abgabepflicht auslösen, auch wenn die Maßnahme aus Haushaltsmitteln der öffentlichen Hand finanziert wird. Der Kläger (Land Berlin/Senatskanzlei) organisierte unter der Bezeichnung "KunstBank" monatliche Ausstellungen mit Werken von Stipendiaten der Bildenden Kunst, betreute durch Mitarbeiter bzw. Dritte, ohne Eintrittsgelder oder Verkäufe; Finanzierung erfolgte aus Haushaltsmitteln und Drittmitteln, zudem gab es Flyer, Pressemitteilungen und einen Internetauftritt. Die KSK stellte durch Bescheid 2005/2006 fest, der Kläger betreibe eine abgabepflichtige Galerie bzw. Kunsthandel und erfasste ihn nach § 24 KSVG. Der Kläger klagte gegen den Erfassungsbescheid; das SG wies die Klage ab, das LSG hob das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage statt, woraufhin die KSK Revision einlegte. Streitgegenstand im Revisionsverfahren war, ob die vom Kläger betriebene Präsentation geförderter Werke einschließlich der betriebenen Öffentlichkeitsarbeit der Künstlersozialabgabe unterliegt. • Zulässigkeit: Die Revision der Beklagten war zulässig; Gegenstand ist allein die Frage der Abgabepflicht dem Grunde nach für die Präsentation geförderter Stipendiatenwerke und die dazu betriebene Öffentlichkeitsarbeit. • Bestimmung des Streitgegenstands: Maßgeblich ist der objektive Regelungsgehalt des Erfassungsbescheids; bei vielgestaltigen öffentlichen Aufgaben durfte die KSK den Erfassungsbescheid auf den organisatorisch abgrenzbaren Bereich der Stipendiatenausstellungen beschränken (§ 33 SGB X, §§ 27 ff. KSVG). • Unternehmensbegriff: Das KSVG verwendet einen sozialversicherungsrechtlichen Unternehmerbegriff, der auch öffentliche Rechtsträger erfassen kann; Nachhaltigkeit und mittelbare Verbindung zur Einnahmeerzielung sind ausreichend, sodass die wiederkehrenden, organisatorisch vorbereiteten Ausstellungen ein Unternehmen i.S. des § 24 KSVG darstellen. • Galerie/Kunsthandel (§ 24 Abs.1 S.1 Nr.6): Fehlend ist die Verkaufsabsicht bzw. Vermarktungsorientierung; die reinen Präsentationsausstellungen ohne Verkaufsorganisation und ohne profitorientierte Beteiligung erfüllen nicht den Galerie- oder Kunsthandelsbegriff. • Sonstige Unternehmen (§ 24 Abs.1 S.1 Nr.3): Die Stipendiatenförderung ist keine gesetzlich zwingende Pflichtaufgabe des Landes und damit nicht der 'wesentliche Zweck' im Sinne dieser Vorschrift; deshalb greift die Generalklausel nicht. • Werbung/Öffentlichkeitsarbeit (§ 24 Abs.1 S.1 Nr.7): Die vom Kläger verbreiteten Pressemitteilungen, Flyer und der Internetauftritt stellen Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für die geförderten Künstler dar; auch wenn die Maßnahmen öffentlich finanziert sind, genügt dies, um die Abgabepflicht nach Nr.7 zu begründen. • Ermessens- und Verfahrensaspekte: Die Beschränkung des Erfassungsbescheids auf die Stipendiatenausstellungen war zulässig; eine Erweiterung auf die gesamte Kulturförderung hätte einer Klageänderung nach § 99 SGG bedurft. Die lange Verfahrensdauer der Vorinstanzen wurde gerügt, war aber für die Rechtsfrage nicht entscheidend. • Ergebnis der Prüfungen: Der Erfassungsbescheid war formell und materiell rechtmäßig insoweit, als er die Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für Dritte erfasste; die Einstufung als Galerie/Kunsthandel oder als 'sonstiges Unternehmen' nach Nr.3 war dagegen nicht gegeben. Die Revision der Beklagten war begründet; das LSG-Urteil wurde teilweise aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Ergebnis: Der Erfassungsbescheid der KSK vom 15.11.2005 (Widerspruchsbescheid 20.3.2006) ist im Ergebnis rechtmäßig. Zwar sind die reinen Präsentationsausstellungen der geförderten Stipendiaten ohne Verkaufsabsicht weder Galerie noch Kunsthandel (§ 24 Abs.1 S.1 Nr.6) und es liegt auch kein sonstiges Unternehmen i.S. von Nr.3 vor; gleichwohl begründet die vom Kläger betriebene Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die geförderten Künstler die Abgabepflicht nach § 24 Abs.1 S.1 Nr.7 KSVG. Die Kosten wurden in allen Instanzen aufgehoben und der Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung stellt klar, dass bei öffentlichen Kulturförderungsprogrammen der Erfassungsbescheid den erfassten Tätigkeitsbereich hinreichend konkretisieren muss, und bestätigt, dass öffentlich finanzierte Öffentlichkeitsarbeit für Dritte unter Nr.7 KSVG abgabepflichtig sein kann.