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Beschluss

B 6 KA 78/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht dargelegt sind. • Vorbringen, das erst im gerichtlichen Verfahren erhoben wird, kann präkludiert sein, wenn der Beteiligte im verwaltungsinternen Verfahren die beanstandeten Tatsachen nicht ausreichend bestritten oder hilfsweise vorgetragen hat. • Für die Zulassung der Revision wegen Divergenz oder Verfahrensrüge müssen konkrete Gegenüberstellungen und Beweisanträge benannt werden; bloße Verweise genügen nicht (§ 160, § 160a SGG).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen präkludiertem Vortrag abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht dargelegt sind. • Vorbringen, das erst im gerichtlichen Verfahren erhoben wird, kann präkludiert sein, wenn der Beteiligte im verwaltungsinternen Verfahren die beanstandeten Tatsachen nicht ausreichend bestritten oder hilfsweise vorgetragen hat. • Für die Zulassung der Revision wegen Divergenz oder Verfahrensrüge müssen konkrete Gegenüberstellungen und Beweisanträge benannt werden; bloße Verweise genügen nicht (§ 160, § 160a SGG). Der Kläger, ein Zahnarzt, erhielt aufgrund von Prüfungen wegen angeblich richtlinienwidriger Parodontosebehandlungen bei 15 Versicherten im Zeitraum Mai bis Dezember 2000 einen Regressbescheid in Höhe von knapp 9.000 Euro. Im Widerspruchsverfahren bestätigte der Beschwerdeausschuss die Mängelfeststellungen und verwies darauf, der Kläger habe die Verstöße eingeräumt. Vor dem Sozialgericht machte der Kläger detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Fällen; das SG kürzte den Regress auf 8.221,28 Euro und wies die Klage ab. Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung und sah das erst im Prozess vorgetragene detaillierte Vorbringen als verspätet und präkludiert an. Mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begehrt der Kläger die Zulassung der Revision; das BSG hat darüber zu entscheiden. • Die Beschwerdegründe erfüllen die Anforderungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht. Zur Begründung einer Divergenz nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG ist eine Gegenüberstellung konkreter Rechtssätze und eine inhaltliche Darlegung der Unvereinbarkeit erforderlich; dies fehlt hier. • Das LSG hat zutreffend auf Rechtsprechung des BSG zur Präklusion verwiesen. Die Kombination aus 15-seitiger Expertise der Prüfgremien und 16-seitiger Erwiderung des Klägers macht es sachgerecht, die fachliche Bewertung den fachkundigen Prüfgremien zu überlassen. • Der Kläger hat im Verfahren gegenüber dem Beklagten selbst erklärt, die Richtlinien nicht in mehrfacher Hinsicht beachtet zu haben und lediglich die fachliche Richtigkeit der Vorgaben in Frage gestellt. Wollte er die tatsächlichen Beanstandungen entkräften, hätte er dies im verwaltungsinternen Verfahren zumindest hilfsweise vorbringen müssen; das spätere gerichtliche Vorbringen ist deshalb verspätet. • Verfahrensrügen des Klägers sind unbegründet. Ein Verfahrensfehler des LSG ist nicht erkennbar; eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) setzt die Benennung eines Beweisantrags und die Darstellung, dass das Gericht diesem ohne Grund nicht gefolgt sei, voraus; diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. • Ein Zulassungsgrund von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nicht hinreichend dargetan und in der Beschwerdebegründung nicht konkret formuliert worden. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§ 197a SGG, §§ 154 ff. VwGO, §§ 47, 52, 63 GKG) und sind sachgerecht, da der Kläger das Kostenrisiko des erfolglosen Rechtsmittels trägt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; damit bleibt das Urteil des LSG in der Sache bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Zurückweisung beruht darauf, dass die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 160 SGG nicht substantiiert dargelegt sind; insbesondere fehlt eine konkrete Darstellung einer Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und die Voraussetzungen für eine Verfahrensrüge bzw. einen Beweisantrag nach § 103 SGG sind nicht erfüllt. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.221 Euro festgesetzt. Insgesamt verliert der Kläger das Rechtsmittel, weil sein erst im Prozess vorgebrachtes detailliertes Sachvorbringen als verspätet und damit unbeachtlich gewertet wurde, nachdem er gegenüber den Prüfgremien die Richtlinienverstöße im Wesentlichen eingeräumt hatte.