Urteil
B 13 R 17/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Personen, die vor dem 01.01.1991 ihren Wohnsitz in Polen hatten und weiterhin dort wohnen, gilt das Abkommen Deutschland–Polen über Renten- und Unfallversicherung (09.10.1975) weiter; es begründet das Eingliederungsprinzip und macht deutsche Rentenzahlungen in diesen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen.
• Das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) schafft keine völker- oder europarechtswidrige Ausnahme von zwischenstaatlichen Zuständigkeitsregelungen; maßgebliche Kollisionsregeln (§ 110 SGB VI i.V.m. Art. 4 Abk Polen RV/UV und Art. 8 i.V.m. Anhang II EGV 883/2004) sind vorrangig.
• Ob und in welchem Umfang Ghetto-Beitragszeiten bei der Rentenbemessung zu berücksichtigen sind, bestimmt für die hier betroffene Klägerin ausschließlich der polnische Rentenversicherungsträger nach polnischem Recht.
• Die Anwendung des Abkommens und seiner Fortgeltung durch die EGV 883/2004 steht weder im Widerspruch zu europäischem Unionsrecht noch verletzt sie Verfassungsrecht (Art. 3, 14, 20 GG) oder Art. 14 EMRK.
Entscheidungsgründe
Eingliederungsprinzip des deutsch‑polnischen Rentenabkommens schließt deutschen Rentenexport für in Polen Wohnende aus • Für Personen, die vor dem 01.01.1991 ihren Wohnsitz in Polen hatten und weiterhin dort wohnen, gilt das Abkommen Deutschland–Polen über Renten- und Unfallversicherung (09.10.1975) weiter; es begründet das Eingliederungsprinzip und macht deutsche Rentenzahlungen in diesen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen. • Das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) schafft keine völker- oder europarechtswidrige Ausnahme von zwischenstaatlichen Zuständigkeitsregelungen; maßgebliche Kollisionsregeln (§ 110 SGB VI i.V.m. Art. 4 Abk Polen RV/UV und Art. 8 i.V.m. Anhang II EGV 883/2004) sind vorrangig. • Ob und in welchem Umfang Ghetto-Beitragszeiten bei der Rentenbemessung zu berücksichtigen sind, bestimmt für die hier betroffene Klägerin ausschließlich der polnische Rentenversicherungsträger nach polnischem Recht. • Die Anwendung des Abkommens und seiner Fortgeltung durch die EGV 883/2004 steht weder im Widerspruch zu europäischem Unionsrecht noch verletzt sie Verfassungsrecht (Art. 3, 14, 20 GG) oder Art. 14 EMRK. Die Klägerin, 1931 geboren, polnische Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in Polen, macht Regelaltersrente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von Beitragszeiten aus Beschäftigung im Warschauer Ghetto (1940–1943) geltend. Der Rentenantrag von 2003 wurde von der Beklagten mit Verweis auf die Zuständigkeit des polnischen Rentenversicherungsträgers aufgrund des Abkommens Deutschland–Polen über Renten- und Unfallversicherung (09.10.1975) abgelehnt; die Beklagte berief sich dabei auch auf § 1 ZRBG, wonach Zeiten, die bereits im Ausland als Versicherungszeiten gelten, nicht erneut berücksichtigt werden. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos; das LSG stellte fest, dass aufgrund der vorrangigen zwischenstaatlichen Regelungen die Klägerin als in Polen Wohnende ausschließlich Ansprüche gegen den polnischen Träger habe. Die Klägerin rügt Verfassungs- und europarechtswidrigkeit und begehrt Zahlung der Rente ab Juli 1997 unter Einbeziehung der Ghetto-Zeiten. • Zuständigkeit und anwendbares Recht: Nach § 110 SGB VI in Verbindung mit § 37 SGB I und dem völkerrechtlich in deutsches Recht transformierten Abkommen vom 9.10.1975 (Abk Polen RV/UV) und dessen Weitergeltung durch Art. 8 i.V.m. Anhang II EGV 883/2004 gilt für Personen, die vor dem 01.01.1991 ihren Wohnsitz in Polen hatten und weiterhin dort wohnen, das Eingliederungsprinzip (Art. 4 Abk Polen RV/UV). Daher ist der polnische Rentenversicherungsträger allein zuständig und die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet. • Vorrang zwischenstaatlichen Rechts: Die zwischenstaatlichen Kollisionsregeln des Abkommens haben Vorrang vor innerstaatlichen Ansprüchen; deutsches Recht (auch ZRBG) kann die völkerrechtliche Zuständigkeitsregelung nicht einseitig ändern (§ 110 Abs.3 SGB VI, § 30 Abs.2 SGB I). Art. 4 Abs.3 des Abkommens schließt deutsche Rentenzahlungen an in Polen wohnende Berechtigte aus, Ausnahmen sind nur in den Abkommensartikeln selbst geregelt. • Anwendbarkeit des ZRBG: Das ZRBG begründet keine abweichende Zuständigkeitsregelung; Art.2 Abs.2 Abk Polen RV/UV stellt klar, dass Änderungen nationaler Vorschriften die Zuständigkeit des Wohnsitzstaates nicht berühren. Auch der Umstand, dass das ZRBG erst 2002 in Kraft trat, ändert die völkerrechtliche Bindung nicht. • Europarechtliche Einordnung: Die Fortgeltung des Abkommens für den benannten Personenkreis ist durch Art.8 EGV 883/2004 und Anhang II formell und materiell gedeckt; dies steht mit den Grundfreiheiten vereinbar und bedarf keiner Vorabentscheidung des EuGH. • Verfassungs- und EMRK‑Prüfung: Die unterschiedliche Behandlung von in Polen Wohnenden und andernorts Wohnenden ist durch sachliche Gründe (historische und wirtschaftliche Umstände, Ausgleichsregelungen) gerechtfertigt; es liegt daher kein Verstoß gegen Art.3, Art.14 GG, Art.20 GG oder Art.14 EMRK vor. • Wiedergutmachungsprinzip: Grundsätze des Entschädigungs- und Wiedergutmachungsrechts ändern nichts an der völker‑ und europarechtlich gebotenen Zuständigkeitsfolge; eine auslegungsbedingte Vorranggewährung für die Klägerin ist nicht möglich. • Folgen für die praktische Rechtsdurchsetzung: Ob und in welchem Umfang die Ghetto-Zeiten rentenrechtlich berücksichtigt werden, ist allein vom polnischen Recht und polnischem Träger zu prüfen; die Klägerin bleibt nicht ohne jede Leistungsoption, ggf. bestehen Ansprüche nach polnischem Recht oder Anspruch auf ausgleichende deutsche Einmalleistungen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin‑Brandenburg vom 20.01.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten aus Beschäftigungen im Warschauer Ghetto, weil für sie als in Polen wohnende Person das deutsch‑polnische Abkommen von 1975 (Abg. über Renten‑ und Unfallversicherung) in Verbindung mit Art. 8 i.V.m. Anhang II EGV 883/2004 maßgeblich ist und nach dem dort verankerten Eingliederungsprinzip die Zuständigkeit und das maßgebliche Recht beim polnischen Rentenversicherungsträger liegen. Das ZRBG begründet keine völker‑ oder europarechtswidrige Ausnahme von diesen Zuständigkeitsregeln; verfassungs‑ und konventionsrechtliche Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.